Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten in dem vorliegenden Verfahren nur noch, ob die Klägerin Prozeßzinsen im Rahmen der Leistungsklagen I und III beanspruchen kann.

Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin exportierte in den Jahren 1978 und 1979 Sprühmagermilchpulver nach Italien. Für die Verarbeitung der Ware erhielt sie u. a. Beihilfen vom Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, Frankfurt/Main (BEF). Nachdem bekanntgeworden war, daß das von der Klägerin bezogene und exportierte Magermilchpulver zum Teil aus verfälschten Mischungen bestand, forderte das BEF die gewährten Beihilfen zurück. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch und Anfechtungsklage.

Aufgrund mehrerer Ausfuhren von Getreide und Getreideprodukten sowie Mais und daraus hergestellten Produkten standen der Klägerin in der Folgezeit Ausfuhrerstattungen und Währungsausgleichsbeträge zu, die der Beklagte zwar mit entsprechenden Bewilligungsbescheiden festsetze, aber überwiegend nicht auszahlte, sondern mit den Rückforderungsansprüchen des BEF aufrechnete.

Mit Aufrechnungserklärung vom 18.05.1983 in der berichtigten Fassung vom 18.10.1983 und 27.07.1989 rechnete der Beklagte u. a. mit einer Rückforderung des BEF in Höhe von … DM auf. Mit Aufrechnungserklärung vom 08.07.1983 in der berichtigten Fassung vom 18.10.1983 und 27.07.1989 rechnete der Beklagte ferner die vom BEF geltend gemachten Zinsansprüche in Höhe von … DM auf. Gegen die Aufrechnungserklärungen legte die Klägerin jeweils fristgerecht Einsprüche ein, die der Beklagte für unzulässig hielt.

Am 15.07.1983 hatte die Klägerin u. a. die Leistungsklagen I und III mit dem Antrag erhoben, das Hauptzollamt zu verurteilen, die Aufrechnungsbeträge nebst 6 % Prozeßzinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe Anspruch auf Zahlung der fälligen Ausfuhrerstattungen und Währungsausgleichsbeträge. Die vom Hauptzollamt erklärten Aufrechnungen seien unwirksam, weil die zur Aufrechnung gestellten Forderungen nicht bestünden.

Das Finanzgericht Hamburg gab den Klagen teilweise statt. Die Klägerin habe Anspruch auf Zahlung eines Teils der Erstattungsbeträge. Soweit die Gegenforderungen des Hauptzollamts nicht vollziehbar gewesen seien, habe dieses nicht aufrechnen dürfen, so daß die Aufrechnungserklärungen kein Erlöschen der Hauptforderung bewirkt hätten. Soweit die Klägerin obsiege, stünden ihr Prozeßzinsen in Höhe von 4 % ab Rechtshängigkeit zu. Auf den Inhalt des Urteils vom 24.01.1986 zum Az. IV 75/83 wird Bezug genommen.

Auf die Revision der Beteiligten hob der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 17.09.1987 Az. VII R 50-51/86 das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24.01.1986 auf und wies die Sache an das Finanzgericht Hamburg zurück. Der BFH begründete seine Entscheidung damit, daß das Hauptzollamt befugt sei, gegen eine unstreitige Hauptforderung aufzurechnen mit einer (auch rechtswegfremden) Gegenforderung, die auf einem angefochtenen und einstweilen nicht vollziehbaren Verwaltungsakt beruhe. Diese Aufrechnung sei aber nur wirksam, wenn die Gegenforderung materiell-rechtlich bestehe. Die Entscheidung darüber im entsprechenden Anfechtungsverfahren sei vorgreiflich für die Entscheidung über die Wirksamkeit der Aufrechnung. Er führte ferner aus: Da die Sache in vollem Umfang an das FG zurückverwiesen werde, brauche auf die Revision der Klägerin, soweit diese die Höhe des Zinsanspruchs betreffe, nicht näher eingegangen zu werden; der Senat verweise aber insoweit auf sein Urteil vom 17.02.1987 VII R 21/84 (Bundessteuerblatt -BStBl- 1987 II S. 368). Auf den Inhalt des BFH-Urteils vom 17.09.1987 wird im übrigen ergänzend verwiesen.

Nachdem der Beklagte seine Aufrechnungserklärungen mit Schreiben vom 25.10.1991 und 02.12.1993 geändert bzw. nicht aufrechterhalten hatte, haben die Beteiligten die Leistungsklagen I und III mit Schreiben vom 02. bzw. 10.12.1993 übereinstimmend hinsichtlich der Hauptforderung in der Hauptsache für erledigt erklärt; das Verfahren ist insoweit abgetrennt und unter dem Az. IV 73/96 über die Kosten gesondert durch Beschluß vom 14.5.1996 entschieden worden.

Die Klägerin verfolgt ihr Klagebegehren auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 6 % Prozeßzinsen ab Rechtshängigkeit weiter. Sie begründet ihren Anspruch im wesentlichen wie folgt: Der geltend gemachte Zinsanspruch ergebe sich aus § 236 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung (AO). Wenn § 236 AO für den vorliegenden Fall keine Verzinsung vorsehen solle, stelle sich die Frage, ob der Verweis in § 14 MOG auf diese Norm so zu verstehen sei, daß für den Fall der Leistungsklage überhaupt keine Verzinsung möglich sei. Die Rechtslage vor Änderung des MOG im Jahre 1986 sei so gewesen, daß § 236 AO auf Ausfuhrerstattungen nicht angewendet worden sei, statt dessen ein Zinsanspruch in analoger Anwendung der §§ 288, 291 BGB bestanden habe. Dabei sei eine Unterscheidung in unterschiedliche Klagarten nicht getroffen worden. Eine Verzinsung in Höhe von nur 4 % sei jedoch vom BFH (Urt...

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