Leitsatz (redaktionell)

1. Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbstatbestandes bei Grundstückskauf von noch nicht existierender GbR.

2. Konstitutive Eintragung der Umwandlung einer GmbH in eine GbR.

3. GrESt-Befreiung nach § 6 GrEStG nur bei vorheriger Existenz der Gesamthand.

4. Berechnung der Sperrfrist des § 6 Abs. 4 GrEStG bei Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Gesamthand

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 3-4; UmwG § 202 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.04.2001; Aktenzeichen II R 57/98)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die der formwechselnden Umwandlung einer grundstücksbesitzenden GmbH in eine GbR nachfolgende Übertragung dieses Grundstücks von der GbR auf eine beteiligungsidentische GmbH & Co. KG der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Die Klägerin ist die GmbH & Co. KG. An ihrem Vermögen sind die Kommanditisten Herr P und Herr H zu jeweils 50 % beteiligt (Klageakte des Finanzgerichts –FG-A– Bl. 4, Grunderwerbsteuer-Akte –GrE-A– … Bl. 4). Die Komplementär-GmbH hingegen hält keine Anteile am Vermögen der Klägerin (FG-A Bl. 4).

P und H waren Gesellschafter einer GmbH (P/H-GmbH) mit einer Beteiligung von jeweils 50% (FG-A Bl. 3, GrE-A … Bl. 3). Diese erwarb durch Kaufvertrag vom 27. November 1987 ein Grundstück in Hamburg (FG-A Bl. 3). Durch Gesellschafterbeschluß vom 21. Dezember 1995 wurde die formwechselnde Umwandlung der P/H-GmbH in eine GbR bestimmt, an deren Gesamthandsvermögen P und H zu jeweils 50 % beteiligt bleiben sollten (GrE-A … Bl. 3 ff.; Notar V, UR-Nr. …). Laut Gesellschafterbeschluß sollte der Formwechsel im Innenverhältnis unter den Gesellschaftern bzw. zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft rückwirkend zum 30. Juni 1995 als erfolgt gelten (GrE-A … Bl. 4). Am 19. Januar 1996 wurde die Umwandlung in das Handelsregister eingetragen (HR-Auszug, GrE-A … Bl. 19).

Durch einen ebenfalls am 21. Dezember 1995 beurkundeten Grundstücksübertragungsvertrag wurde zwischen der Klägerin und den GbR-Gesellschaftern P und H die Einbringung des von der P/H-GmbH am 27. November 1987 erworbenen Grundstücks durch die GbR in das Vermögen der Klägerin vereinbart (GrE-A … Bl. 1 ff.; Notar V, UR-Nr. …). In demselben Vertrag erklärten die Vertragsparteien die Auflassung des Grundstücks (GrE-A … Bl. 8). Die ungenaue Wiedergabe der Firma der Klägerin im Vertrag vom 21. Dezember 1995 wurde durch Urkunde vom 11. Januar 1996 berichtigt (GrE-A … Bl. 14 ff.; Notar V, UR-Nr.: …). Die Klägerin wurde schließlich als Eigentümerin des oben genannten Grundstücks im Grundbuch eingetragen (FG-A Bl. 3).

Mit Grunderwerbsteuer-Bescheid vom 10. Februar 1997 setzte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) gegen die Klägerin (als Erwerberin) wegen der Grundstückseinbringung Grunderwerbsteuer fest (GrE-A … Bl. 30).

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Februar (eingegangen am 24. Februar) 1997 Einspruch ein (GrE-A … Bl. 33).

Mit Einspruchsentscheidung vom 24. September 1997 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen (GrE-A … Bl. 41 ff.). Die formwechselnde Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft löse zwar keine Grunderwerbsteuer aus, habe aber auch keinen Einfluß auf die grunderwerbsteuerliche Würdigung einer nachfolgenden Grundstücksübertragung auf eine andere Gesamthandsgemeinschaft. Dieses Geschäft sei im Streitfalle grunderwerbsteuerbar, da der die Beteiligung an der Personengesellschaft begründende Umwandlungsbeschluß ein Rechtsgeschäft unter Lebenden darstelle, der durch die Umwandlung bewirkte Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand keine Grunderwerbsteuer ausgelöst habe und zwischen dem Erwerb der Gesamthandsanteile im Wege der Umwandlung und der Übertragung des Grundstücks auf die Klägerin ein Zeitraum von weniger als 5 Jahren verstrichen sei.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer am 13. Oktober 1997 erhobenen Klage im wesentlichen folgendes vor (FG-A Bl. 2 ff., 40 ff.):

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (–GrEStG–) seien im Hinblick auf den Einbringungsvertrag vom 21. Dezember 1995 erfüllt.

Durch diesen Vertrag hätten sich P und H nicht persönlich verpflichtet, sondern im Namen der GbR gehandelt. Die GbR sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 21. Dezember 1995 auch bereits existent gewesen. Dies folge daraus, daß die formwechselnde Umwandlung durch das Prinzip der Rechtsträgeridentität und Vermögenskontinuität charakterisiert sei. Demgegenüber sei die Handelsregistereintragung der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine GbR nicht konstitutiv für die Entstehung der Gesamthand.

Selbst wenn die Eintragung konstitutiv sei, ändere dies nichts an der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 GrEStG. In diesem Fall hätten P und H am 21. Dezember 1995 den Einbringungsvertrag für einen noch nicht existenten Rechtsträger – nämlich die GbR – abgeschlossen. Dies hätte zur Folge gehabt, daß der Erwerbstatbestand erst mit der Entstehung der GbR – im Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das H...

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