Leitsatz (redaktionell)

Die selbstständig ausgeübte Entwicklung und Verwertung von Lebensmittelrezepten ist eine gewerbliche – und nicht freiberufliche – Tätigkeit

 

Normenkette

EStG §§ 15, 18

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die selbständig ausgeübte Entwicklung und Verwertung von Lebensmittelrezepten für z. B. Salatsaucen oder Quarkspeisen der Gewerbesteuer unterliegt.

Der 1943 geborene Kläger ist gelernter Koch. Er hat viele Jahre in in- und ausländischen Restaurants gearbeitet. Im Anschluß daran war er als Küchenmeister für die Firma A GmBH in Heilbronn an den Instituten für Forschung und Entwicklung sowie für Konserventechnik tätig; auf das dazu vorgelegte Zeugnis der Firma A GmbH vom 30.9.1977 wird Bezug genommen. Danach entwickelte der Kläger als Angestellter der Firma D in Hamburg Rezepte für Steak- und Salatsaucen. In der Folgezeit war der Kläger Gesellschafter und Geschäftsführer der Fa. M GmbH in Barsbüttel.

Daneben entwickelte und verwertete der Kläger im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Rezepte u.a. für Saucen, Salate, Quark und Fruchtspeisen. Den nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinn erklärte der Kläger für das Streitjahr 1991 mit … Tsd. DM zur Einkommensteuer. Eine Gewerbesteuererklärung reichte der Kläger nicht ein, weil er seine Tätigkeit nicht für eine gewerbliche i.S. von § 15 EStG, sondern für eine selbständige i.S. von § 18 EStG hält. Seine selbständig ausgeübte Entwicklung und Verwertung von Lebensmittelrezepten sei nämlich einer freiberuflichen Tätigkeit ähnlich, weil sie sowohl Elemente einer wissenschaftlichen und künstlerischen Betätigung als auch der Tätigkeit eines Handelschemikers, spezialisiert auf den Lebensmittelbereich, umfasse.

Demgegenüber sieht der Beklagte in der selbständigen Entwicklung und Verwertung von Lebensmittelrezepten durch den Kläger eine gewerbliche Tätigkeit, die der Gewerbesteuer unterliegt. Mit Bescheid für 1991 über den Gewerbesteuermeßbetrag und die Gewerbesteuer vom 15.2.1993 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.8.1995 setzte der Beklagte den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag auf … DM und die Gewerbesteuer auf … Tsd. DM fest. Auf den Bescheid, auf den Schriftwechsel im Einspruchsverfahren und auf die Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die am 18.9.1995 erhobene Klage.

Nachdem der Beklagte die zunächst dort beantragte Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, beantragte der Kläger am 30.11.1995 beim Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung (Aktz. III 274/95). Mit Senatsbeschluß vom 16.1.1996 wurde der Antrag – unter Zulassung der Beschwerde – abgelehnt. Mit Beschluß vom 3.3.1998 wies der BFH (Aktz. IV 45/96) die dagegen eingelegte Beschwerde als unbegründet zurück (veröffentlicht in BFH/NV 1998, 956 f). Auf die Beschlüsse wird Bezug genommen, und zwar insbesondere auch zur Ergänzung des hier maßgeblichen Tatbestandes.

Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im wesentlichen vor:

Zu Unrecht habe der Beklagte einen Bescheid über den Gewerbesteuermeßbetrag erlassen. Seine – des Klägers – Tätigkeit unterliege nicht der Gewerbesteuer. Er sei nämlich nicht gewerblich, sondern freiberuflich tätig. Er übe eine Tätigkeit aus, die der künstlerischen und wissenschaftlichen Betätigung sowie der Tätigkeit eines Handelschemikers ähnlich sei. Ausgangspunkt seiner Tätigkeit sei die Inspiration zu einem neuen Geschmackserlebnis, das über seine wissenschaftlich abgesicherten Rezepte und deren fachkundige Umsetzung in Lebens- und Genußmittel spezielle Geschmacksempfindungen beim Verbraucher vermittele; dabei erfordere die Umsetzung neben spezifischen Lebensmittelkenntnissen eine Vielzahl von Analysevorgängen sowie Untersuchungen verschiedener Ingredienzien im Hinblick auf ihr geschmackliches Zusammenspiel.

Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers im einzelnen wird auf dessen Schriftsätze vom 7.9. und 26.10.1995, vom 23.4.1996, vom 25.6., 5.11. und 17.12.1998 sowie vom 30.1.1999 nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid für 1991 über den Gewerbesteuermeßbetrag vom 15.2.1993 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.8.1995 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich der Beklagte im wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung; wegen des ergänzenden Vorbringens des Beklagten wird auf dessen Schriftsätze vom 29.11.1995, vom 25.3.1996, vom 4.5., 21.10. und 2.12.1998 sowie vom 11.2.1999 nebst Anlagen Bezug genommen.

Auf das Schreiben des Berichterstatters vom 12.11.1998 wird hingewiesen.

Die Sachakten des Beklagten (1 Band GewSt-Akten I, 1 Hefter ADV) sowie die finanzgerichtliche Akte III 274/75 haben vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage von § 79a Abs. 2 u. 4 FGO durch Gerichtsbescheid des Berichterstatters.

II.

Die – zulässige – Klage ist nicht begründet.

Zu Recht hat der Beklagte den angegriffenen Bescheid über den Gewerbesteuermeßbetrag erlassen. Was die hier in Frage stehende selbständige Tätigkeit des Klägers anbelangt, war er gewer...

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