Entscheidungsstichwort (Thema)

Saldierung von Sonderbetriebseinnahmen

 

Leitsatz (amtlich)

Sonderbetriebseinnahmen sind nicht mit den Verlusten der Gesellschaft zu saldieren.

 

Normenkette

EStG §§ 15, 15a

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht die an den Geschäftsführer der A GmbH (GmbH) gezahlten Beträge die zugleich Komplementärin der A GmbH & Co KG (Kommanditgesellschaft) ist, als Sonderbetriebseinnahmen behandelt hat.

Die Klägerin (Kommanditgesellschaft) handelt mit Getränkeabfüllanlagen und erbringt Entwicklungs- und Konstruktionsleistungen. Die Geschäfte der Kommanditgesellschaft werden von der GmbH geführt, deren Geschäftsführer Herr B (Geschäftsführer) ist mit einem Anteil von 50 v.H. an der GmbH beteiligt und Kommanditist der Kommanditgesellschaft. Nach dem zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH am 04.02.1997 geschlossenen Anstellungsvertrag erhält der Geschäftsführer für seine Tätigkeit ab dem 01.01.1997 ein festes Monatsgehalt von 15.000 DM brutto (§ 3 des Vertrages). Das Gehalt wurde an den Geschäftsführer direkt von der Kommanditgesellschaft gezahlt. Die Auszahlungen wurden in der Buchführung der Kommanditgesellschaft als Lohnzahlungen erfasst. Sie erfolgten jedoch unregelmäßig und mit erheblicher zeitlicher Verzögerung (auf die Auflistung der Zahlungen in Anlage K 2 (FG-Akte II 26/06 Bl. 32 wird Bezug genommen). Ab August 1999 erfolgten Zahlungen in Höhe von monatlich 18.000 DM (auf die Kontoblätter der Lohnkonten in Anlage K 3 - K 7 (FG-Akte II 26/06 Bl. 33-41) wird Bezug genommen).

Von September bis Dezember 2001 fand bei der Kommanditgesellschaft eine Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 1999 statt. Die Betriebsprüfung betrachtete die Zahlungen an den Geschäftsführer als Tätigkeitsvergütungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters und ließ eine Verrechnung dieser Einnahmen mit dem laufenden Verlust vor Anwendung von § 15a EStG nicht zu (BP-Akte Bl. 23).

Den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend änderte der Beklagte u.a. den Gewinnfeststellungsbescheid 1998 mit Bescheid vom 30.05.2002. Der dagegen eingelegte Einspruch vom 24.06.2002 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 16.08.2002 nach Aktenlage abgewiesen.

Mit der Klage vom 16.09.2002 wendet sich die Klägerin gegen die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1997 bis 1999. Die Zahlungen an den Geschäftsführer B seien nicht als Sonderbetriebseinnahmen, sondern als Vorabgewinn zu erfassen.

Zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer bestünden keinerlei vertragliche Beziehungen, die Grundlage von Sonderbetriebseinnahmen sein könnten. Grundlage der Zahlungen sei ein Gesellschafterbeschluss der Klägerin.

Der Anstellungsvertrag zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH sei in der Praxis nicht umgesetzt worden. Er habe also keine Wirksamkeit entfaltet. Unter diesen Umständen würden entsprechende Zahlungen, falls sie von der GmbH geleistet worden wären, als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt werden müssen.

Für die steuerliche Beurteilung im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sei es unerheblich, ob ein Kommanditist seine Vergütung unmittelbar von der Kommanditgesellschaft beziehe oder - wie hier - für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH. Eine Gewinnauswirkung entstehe dadurch nicht, weil die Tätigkeitsvergütung im Rahmen der der Gewinnermittlung der Kommanditgesellschaft neutralisiert und dem Bezieher der Tätigkeitsvergütung wieder zugerechnet werde.

Die Sonderbetriebseinnahme sei unmittelbar mit Verlusten aus dem Gesamthandsbereich und unabhängig von einem evtl. noch verfügbaren Verlustausgleichsvolumen im Rahmen des § 15a EStG zu verrechnen. Nach allgemeiner Auffassung werde das positive Ergebnis des Sonderbetriebsbereichs mit dem Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft saldiert. Ein Gewinn aus dem Sonderbetriebsbereich müsse also im Entstehungsjahr nur versteuert werden, soweit er den Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft übersteige.

Die Klägerin beantragt,

den geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1998 vom 30.05.2002 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 16.08.2002 in der Weise zu ändern, dass für den Gesellschafter B ein Verlustanteil in Höhe von 142.086,00 DM festgestellt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gehalt des Geschäftsführers sei als Tätigkeitsvergütung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 2.Halbsatz EStG anzusehen. Derartige Einnahmen seien nicht Bestandteil des Verlusts der Kommanditgesellschaft im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG. Sie gehören zu den anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb, die nicht mit dem Verlust der Kommanditgesellschaft ausgeglichen werden können. Die Zahlungen an den Geschäftsführer beruhten auf schuldrechtlicher Grundlage, nämlich dem Dienstvertrag zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer. Die Kommanditgesellschaft erfülle lediglich den Gehaltsanspruch des Geschäfts...

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