Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustverrechungsverbot mit Tätigkeitsvergütungen bei einem Kommanditisten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Berechnung des ausgleichs- und abzugsfähigen Verlustes dürfen Verluste, die zu einem negativen Kapitalkonto eines Kommanditisten führen, nicht mit Sonderbetriebseinnahmen des Kommanditisten (z.B. Tätigkeitsvergütungen) verrechnet werden.
  2. Gewinne aus dem Sonderbetriebsvermögen werden aus dem Saldierungsbereich verrechenbarer Verluste (§ 15a Abs. 2 EStG) ausgeklammert.
 

Normenkette

EStG § 15a Abs. 1 S. 1, Abs. 4

 

Streitjahr(e)

1991, 1992, 1993

 

Tatbestand

Der Beigeladene war bis zum 30. Juni 1994 als Kommanditist an der A GmbH & Co. KG (jetzt B GmbH & Co. KG), der Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits beteiligt.

Der Beigeladene und zwei weitere Kommanditisten waren Geschäftsführer der Komplementär GmbH und waren dort auch als solche angestellt. In den Streitjahren betätigte sich die Komplementär GmbH ausschließlich mit der Geschäftsführung der Klägerin. Die Geschäftsführer erhielten von der Komplementär GmbH Vergütungen, die dieser wiederum durch die Klägerin ersetzt wurden.

In den Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin wurden diese Vergütungen den Kommanditisten als Sonderbetriebseinnahmen zugerechnet. Außerdem wurden Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht.

Die Klägerin erlitt in den Streitjahren Verluste, die zu negativen Kapitalkonten der Kommanditisten führten. In den Steuererklärungen wurden die Verluste mit den Vergütungen (Sonderbetriebseinnahmen) der Kommanditisten verrechnet, sodass sich insgesamt positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergaben. Dieser Saldierung ist das beklagte Finanzamt nicht gefolgt und hat die den Kommanditisten zugewiesenen Anteile am Verlust der Klägerin als nicht ausgleichs- und abzugsfähig behandelt (§ 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Tätigkeitsvergütungen hat es dagegen nach Abzug von Sonderbetriebsausgaben jeweils im Entstehungsjahr als Gewinn der Kommanditisten berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Mit ihrer Klage will die Klägerin erreichen, dass die Tätigkeitsvergütungen der Kommanditisten mit deren Verlusten aus der Kommanditbeteiligung jeweils im Entstehungsjahr, hilfsweise im Folgejahr mit den Sondervergütungen ausgeglichen werden können.

Unter Berufung auf eine im Schrifttum vertretene Auffassung ist die Klägerin der Meinung, dass sowohl für die Verlustverrechnung nach § 15 a Abs. 2 EStG in späteren Wirtschaftsjahren als auch für den Verlustausgleich nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG im selben Wirtschaftsjahr die Gewinnanteile maßgeblich seien, die sich aus der Gesamtbilanz bzw. additiver Gewinnermittlung ergäben; einzubeziehen seien daher auch Gewinne aus einer Sonderbilanz, in der u. a. auch Sondervergütungen i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG erfasst seien. Es gelte insoweit kein Saldierungsverbot.

Die Klägerin beantragt,

unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 4.09.1997 die Bescheide über die Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1991 und 1992 vom 2.01. 1996 sowie 1993 vom 11.3.1996 dahingehend abzuändern, dass die bei den Gesellschaftern X,Y und Z anzusetzenden Einkünfte wie folgt festgestellt werden:

1991

DM

X

Y

Z

1992

X

Y

Z

1993

X

Y

Z

hilfsweise beantragt die Klägerin, die Einkünfte bei den genannten Gesellschaftern wie folgt anzusetzen:

1992

X

Y

Z

1993

X

Y

Z

Das beklagte Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es ist der Auffassung, dass bei der Berechnung des ausgleichs- und abzugsfähigen Verlustes die Verluste aus dem Gesellschaftsvermögen vorher nicht mit Gewinnen aus dem Sonderbetriebsvermögen saldiert werden dürfen.

Der ausgeschiedene Kommanditist Y ist dem Verfahren beigeladenen worden. Er hat keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in ihrem Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.

Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG darf der Anteil eines Kommanditisten am Verlust der KG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen oder nach § 10d EStG abgezogen (Verlustvortrag oder Verlustrücktrag) werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Ein hiernach nicht berücksichtigungsfähiger, sog. verrechenbarer Verlust (vgl. § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG) mindert jedoch gemäß § 15a Abs. 2 EStG die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen sind.

Die von den Kommanditisten bezogenen Tätigkeitsvergütungen sind als Sonderbetriebseinnahmen nicht in ihr jeweiliges Kapitalkonto i.S. von § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG einzubeziehen und damit auch nicht geeignet, das Entstehen negativer Kapitalkonten aufgrund der ihnen zuzurechnenden Anteile am Verlust der KG zu verhindern. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Mai 1991 VIII R 31/88 (BFHE 164, 5...

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