Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.08.1995; Aktenzeichen VII B 153-154/95, VII B 167/95, VII B 172/95)

 

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, je … t Drittlands-Bananen mit Herkunft aus …, die am … mit dem Dampfer „…”, am … mit dem Dampfer „…”, am … mit dem Dampfer „…”, am … mit dem Dampfer „…”, am … mit dem Dampfer „…” und am … mit dem Dampfer „…” im … Hafen anlanden, ohne Vorlage von Lizenzen zum Zollsatz von 75 ECU/to auf Antrag der Antragstellerin zum freien Verkehr abzufertigen.

2. Die einstweilige Anordnung ist befristet bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens, längstens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes über die ihm vom Finanzgericht Hamburg im Verfahren IV 119/95 H vorgelegten Fragen.

3. Im übrigen wird das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlagefragen gemäß vorstehender Ziff. 2 ausgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Senat hat mit Beschluß vom 19. Mai 1995 (berichtigt durch Beschluß vom 22. Mai 1995), mit Beschluß vom 8. Juni 1995 und mit Beschluß vom 21. Juni 1995 der Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz gewährt und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, bestimmte Mengen von Drittlandsbananen ohne Vorlage von Lizenzen zum Zollsatz von 75 ECU/to auf Antrag der Antragstellerin zum freien Verkehr abzufertigen.

Die Antragstellerin begehrt nunmehr, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, weitere … to Drittlandsbananen ohne Vorlage von Lizenzen zum Zollsatz von 75 ECU/to zum freien Verkehr abzufertigen. Zur Begründung ihres Begehrens weist sie u.a. darauf hin, daß sie ohne die beantragte einstweilige Anordnung kurzfristig ihre Zahlungen einstellen müsse. Durch die Auswirkungen der Bananenmarktordnung sei im Jahre 1995 bis zum 30.4. ein Fehlbetrag von … DM aufgelaufen. Die Vermarktung der ohne Lizenz eingeführten Drittlandsbananen habe die Überschuldung nicht beseitigt. Die Vermarktung der nunmehr beantragten … to sei deshalb zur Abwendung des Konkurses dringend erforderlich.

Die Antragstellerin beantragt,

dem Antragsgegner nach § 114 FGO aufzugeben, je … to Drittlandsbananen mit Herkunft aus …, die am … mit dem Dampfer „…”, am … mit dem Dampfer „…”, am … mit dem Dampfer „…”, am … mit dem Dampfer „…”, am … mit dem Dampfer „…” und am … mit dem Dampfer „…” im … Hafen anlanden, ohne Vorlage von Lizenzen zum Zollsatz von 75 ECU/to zum freien Verkehr abzufertigen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf seinen Vortrag in dem Verfahren IV 119/95 H.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der zulässige Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Die Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO sind erfüllt. Insbesondere ist ein Anordnungsgrund für die Abfertigung von weiteren … to Drittlandsbananen ohne Vorlage von Lizenzen zum Zollsatz von 75 ECU/to zum freien Verkehr gegeben. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, daß sie ohne eine entsprechende einstweilige Anordnung unmittelbar vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch steht. Die Gefahr des drohenden Konkurses der Antragstellerin ist nicht durch die Vermarktung der ohne Lizenz eingeführten Drittlandsbananen beseitigt. Denn die Antragstellerin ist – wie sie glaubhaft gemacht hat – auch nach Vermarktung der beantragten … to Drittlandsbananen immer noch in Höhe von voraussichtlich DM … überschuldet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat im übrigen zur Begründung seiner Entscheidung vollen Umfangs auf seinen Beschluß vom 19. Mai 1995 (berichtigt durch Beschluß vom 22. Mai 1995) zum Aktenzeichen IV 119/95 H Bezug.

Der Aussetzungsbeschluß ist nicht gemäß § 128 Abs. 2 2. Halbsatz FGO mit der Beschwerde anfechtbar. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluß vom 8. Juni 1995 im Verfahren IV 154/95.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1587019

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