rechtskräftig

 

Leitsatz (redaktionell)

Kein Vorsteuerabzug

  • 1. aus Scheinfirma-Rechnungen
  • 2. aus Scheingeschäfts-Rechnungen
  • 3. mangels Ausweis des tatsächlichen Lieferers
  • 4. aus nicht steuerbarer Freihafenlieferung
 

Normenkette

AO § 41 Abs. 2, § 365 Abs. 3; FGO §§ 44, 57 Nr. 2, § 63 Abs. 1 Nr. 1, §§ 68-69; FVG § 17 Abs. 1-2; UStG § 1 Abs. 1-3, § 3 Abs. 5a, 8, §§ 3a, 12, 14, 15b Abs. 1 Nr. 1; UStR Abschn. 192, 202

 

Tatbestand

A. SACHVERHALT

I. SACHSTAND

Streitig ist – hier im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) – der Vorsteuerabzug für den Kauf von Autos, und zwar im Hinblick darauf, ob sie von einer Scheinfirma oder mittels Scheingeschäften erworben wurden und daß die Lieferwege über den Freihafen gingen und die Fahrzeuge von dort exportiert wurden.

Die Antragstellerin und Klägerin (Klägerin) ist eine GmbH und befaßt sich mit Kraftfahrzeug-Handel und -Umbauten; sie ist nicht vertraglich an eine Herstellermarke gebunden (Rechtsbehelfsakte –Rb-A– II Bl. 132).

Im Streitfall geht es um den Handel mit neuwertigen Luxus-Personenkraftwagen der Marke X, die für den Export – insbesondere nach Fernost – auf dem grauen Markt in Frage kamen, d.h. außerhalb des zahlenmäßig beschränkten Neuwagen-Exports durch den Hersteller oder seine Vertragshändler. In diesem Zusammenhang werden laut Vortrag der Verwaltung Fälle aufgegriffen, in denen für den nicht steuerbaren Freihafenverkauf oder für den steuerfreien Export eines Fahrzeugs mehr als einmal Vorsteuer geltend gemacht wird, sei es in mehreren parallelen Rechnungsketten oder sei es nach Zwischenschaltung eines sich den steuerlichen Verpflichtungen entziehenden Unternehmens oder Briefkastenunternehmens, an das Freihafenlieferungen ohne Umsatzsteuer fakturiert werden und das selbst Rechnungen über den Weiterverkauf mit Umsatzsteuer erstellt (Rb-A II Bl. 94; vgl. Einspruchsentscheidung S. 4, Rb-A II Bl. 144, 147 = Klage-Akte –Kl-A– Bl. 6, 9 = AdV-Akte –AdV-A– Bl. 57, 60).

1. Rechnungsaussteller

Der von der Klägerin geltend gemachte Vorsteuerabzug wird von der Finanzverwaltung ausschließlich bei 36 Fahrzeugen nicht gewährt, für die die Klägerin Einkaufsrechnungen mit dem Firmenbriefkopf T… (T) vorlegt (Liste: Kl-A Bl. 59 f = AdV-A Bl. 34 f; Rechnungen: Umsatzsteuernebenakten –USt-NA–, Umsatzsteuer-Akte –USt-A–; Rb-A II Bl. 17 ff; zusammen mit weiteren Belegen zu den Fahrzeugen nach Fahrgestell-Nummern einsortiert: Anlagenordner –AnlO– I).

Die T erscheint als Käuferin bzw. Lieferantin in Autohandels-Rechnungsketten. Anhaltspunkte für eine Betätigung in der auf ihrem Briefkopf angegebenen …-Branche bestehen (zumindest für das Streitjahr 1994) nicht.

a) Bei der auf den hier vorgelegten Rechnungsbögen für die T bezeichneten Adresse in Hamburg handelt es sich um eine Briefkastenanschrift bei einem Büroservice-Unternehmen. In dessen Räumen standen auch die zugleich angegebenen Telefon- und Faxanschlüsse zur Verfügung. Hofflächen und Gebäude, die für Lagerung, Überprüfung, Ausstellung und Verkauf von Autos (insbesondere von hochwertigen Luxusfahrzeugen) geeignet gewesen wären, befanden sich dort nicht. Bei Abschluß des Vertrags mit dem Büroservice wurde ab Oktober 1992 zunächst ein Büroraum gemietet (Rb-A III Bl. 20, AnlO III). Dort erschien einige Wochen oder wenige Monate lang der – auch auf den hier interessierenden Rechnungsbögen – als Geschäftsführer benannte Herr M und anschließend der angebliche Mitarbeiter P (Ausweiskopie M, AnlO III). In 1992 ließ P das Büroservice-Unternehmen Rechnungen auf abgezählten Briefbögen mit dem Briefkopf T schreiben (Rb-A III Bl. 18).

In 1993 wurde der Büroraum gekündigt; anschließend bestand nur noch der Adressenservice, bei dem die eingehende Post bis in den Streitzeitraum 1994 hinein abgeholt wurde (Rb-A II Bl. 75, 180 ff, 189). Während M nicht mehr erschien, waren für das Büroservice-Unternehmen P oder der angebliche Mitarbeiter W… (W) unter einer Handy-Telefonnummer erreichbar (Zeugenaussage der Büroservice-Inhaberin H, Kl-A Bl. 78 ff = AdV-A Bl. 75 ff; unten e).

Spätestens ab August 1994 wurde die beim Büroservice eingegangene Post nicht mehr abgeholt; sie wurde im Laufe des hiesigen Verfahrens den Ermittlungsbehörden übergeben (Kl-A Bl. 45, 79, 83 = AdV-A Bl. 20, 76, 80). Im September 1994 kündigte das Büroservice-Unternehmen den restlichen Service fristlos (Kl-A Bl. 22 ff).

Die Klägerin hat selbst nicht über die Briefkastenanschrift-Adresse mit T Kontakt gehalten und Geschäfte getätigt. Im Streitzeitraum wurden dort auch nicht sonstige wirtschaftliche Angelegenheiten der T erledigt. Der Geschäftsführer der Klägerin hat anläßlich der streitigen Geschäfte im wesentlichen W auf dem Gelände der Klägerin empfangen oder mit ihm über dessen Handy Kontakt gehabt (vgl. unten 3 a m.w.N., ferner 1 k und 3 b).

b) Im Handelsregister Hamburg wurde unter der Nr. … im November 1991 eine im September 1991 durch einen Rechtsanwalt O als Alleingesellschafter gegründete Firma T… Im- und Export GmbH, vertreten durch eine Geschäftsführerin Frau O, eingetragen (AnlO...

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