rechtskräftig

 

Leitsatz (redaktionell)

Kein Vorsteuerabzug

1. aus Scheinfirma-Rechnungen

2. aus Scheingeschäfts-Rechnungen

3. mangels Ausweis des tatsächlichen Lieferers

4. aus nicht steuerbarer Freihafenlieferung

 

Normenkette

AO § 41 Abs. 2, § 365 Abs. 3; FGO §§ 44, 57 Nr. 2, § 63 Abs. 1 Nr. 1, §§ 68-69; FVG § 17 Abs. 1-2; UStG § 1 Abs. 1-3, § 3 Abs. 5a, 8, §§ 3a, 12, 14, 15b Abs. 1 Nr. 1; UStR Abschn. §§ 192, 202; EWGRL 388/77 Art. 17, 21

 

Tatbestand

A.

Streitig ist der Vorsteuerabzug für den Kauf von Autos, deren Lieferwege über den Freihafen gingen und die von dort exportiert wurden.

I. SACHSTAND UND VERWALTUNGSVERFAHREN

Wegen des Sachstands und des Verwaltungsverfahrens verweist der Senat zunächst auf die Abschnitte A. I. – II. (S. 2-30 und S. 30-33) des Beschlusses vom 23. Februar 1998 II 83/97 betreffend den Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung (AdV-A Bl. 209 ff = Kl-A Bl. 227a ff). Der Beschluß ist beiden Beteiligten am 14. Mai 1998 zugestellt worden (AdV-A Bl. 266 f).

II. GERICHTSBESCHEID

Nach Zustellung der Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 1997 am 10. Januar 1997 sowie Klageerhebung am 10. Februar 1997 hat der Senat am 23. Februar 1998 einen Gerichtsbescheid erlassen (Kl-A Bl. 224 ff), der im wesentlichen auf den vorbezeichneten Beschluß in der AdV-Sache Bezug nimmt. Zusammen mit diesem ist der Gerichtsbescheid beiden Beteiligten am 14. Mai 1998 zugestellt worden (Kl-A Bl. 228 f). Der Antrag der Klägerin auf mündliche Verhandlung ist am Montag, den 15. Juni 1998, eingegangen (Kl-A Bl. 230).

III. STREITSTAND UND ANTRÄGE

Die Klägerin trägt zusammengefaßt folgendes vor und setzt sich dabei auch mit dem Gerichtsbescheid näher auseinander (Kl-A Bl. 249 ff = 271 ff):

T sei keine Scheinfirma gewesen. Nach der Rechtsprechung – insbesondere des Bundesfinanzhofs (BFH) – handele es sich nicht schon deshalb um eine Scheinfirma oder um Scheingeschäfte, weil die Rechnungsausstellerin nur einen Briefkastensitz habe (Kl-A Bl. 34 = AdV-A Bl. 8). In erster Linie komme es auf die zivilrechtliche Betrachtung an. Die einzelnen Indizien für eine Scheinfirma seien für sich genommen nicht aussagekräftig. Insbesondere komme es weder auf Verkaufsräume an noch auf die öffentlich-rechtlichen Anmeldeverpflichtungen oder auf eine ordnungsgemäße Kassenführung für Barzahlungen (Kl-A Bl. 250 ff, 267 f = 272 ff, 289 f), ferner nicht auf Einkaufsrechnungen der T und auf parallele Rechnungsketten (Kl-A Bl. 266 = 288). Im übrigen stelle sich bei Annahme einer Scheinfirma die Frage der Nichtbesteuerung der Umsätze dieser Firma; ohne handfeste Anhaltspunkte für eine anderweitige Zurechnung dürfe die Existenz der GmbH nicht negiert werden. (Kl-A Bl. 252, 256 = 274, 278).

Bei Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis bedürfe es keiner Dokumentation des Lieferorts (Kl-A Bl. 89, 147 = AdV-A Bl. 86, 155). Auch Ungenauigkeiten bei den Rechnungsdaten seien unschädlich (Kl-A Bl. 267 ff = 289 ff).

Die von T berechneten Fahrzeuge seien ihr (der Klägerin) – zumindest im wesentlichen – auf ihrem Hof gegen Barzahlung übergeben worden (Rb-A II Bl. 84, 89, Kl-A Bl. 112, 116, 192 f = AdV-A Bl. 124, 128, 189 f).

Selbst wenn die Fahrzeuge nicht auf ihrem Hof, sondern im Freihafen geliefert worden seien, genüge für den Vorsteuerabzug der Umsatzsteuerausweis in den Einkaufsrechnungen. Nach deutschem Recht sei der Vorsteuerausweis und der daraus folgende Vorsteuerabzug nicht zu beanstanden, wenn die Lieferung im Inland nicht steuerbar sei. Auf anderslautende Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und – inzwischen auch – des BFH komme es wegen des deutschen Gesetzeswortlauts nicht an. Bei mangelnder Umsetzung des Gemeinschaftsrechts gelte für den Steuerpflichtigen das Günstigkeitsprinzip (Kl-A Bl. 53 ff = AdV-A Bl. 28 ff). Eine richtlinienkonforme Auslegung dürfe nicht über den Gesetzeswortlaut hinausgehen (Kl-A Bl. 245 ff; 293 ff = 296 ff). Umsatzsteuerschuld und Vorsteuerabzug seien rechtlich nicht miteinander verknüpft (Kl-A Bl. 258-261 = 280-283). Im übrigen sei die Frage des Vorsteuerabzugs beim Umsatzsteuerausweis für nicht steuerbare Freihafenumsätze von den anderen Fallgruppen des überhöhten oder unberechtigten Umsatzsteuerausweises getrennt zu beurteilen, und zwar auch in Abgrenzung von nicht steuerbaren Umsätzen im Ausland. Bei Zweifeln bezüglich der Steuerbarkeit müsse dem Rechnungsaussteller der Umsatzsteuerausweis gestattet sein (Kl-A Bl. 260-265 = 282-287).

Die Klägerin beantragt,

den (die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide Januar 1994 vom 13. Juli 1994, April 1994 vom 18. Juli 1994 und Mai 1994 vom 20. Juli 1994 ersetzenden) Umsatzsteuerbescheid 1994 des Finanzamts (FA) für Körperschaften Hamburg-… (Kö-…) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 1997 des FA Kö-… dergestalt zu ändern, daß ein weiterer Vorsteuererstattungsanspruch in Höhe von … DM festgesetzt wird; hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das seit Anfang 1998 für die Klägerin zuständig gewordene FA Hamburg-… – als jetziger Beklagter – beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA Ham...

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