Entscheidungsstichwort (Thema)

Tabaksteuer: Besitz an Tabakwaren in einem auf einem Grundstück geparkten LKW

 

Leitsatz (amtlich)

Der Besitzer eines Grundstücks ist nicht Besitzer von Tabakwaren, die sich in einem auf dem Grundstück geparkten LKW, über den er keine Verfügungsmacht hat, befinden. Dies gilt auch dann, wenn er an dem Zigarettenschmuggel beteiligt ist, wenn er keine Tatherrschaft hat.

 

Normenkette

TabStG § 23

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Tabaksteuerbescheids und eines Zinsbescheids über Tabaksteuer.

Mit Steuerbescheid über Tabaksteuer vom 17.03.2017 (Registrierkennzeichen S XXX-2017) setzte der Antragsgegner Tabaksteuer in Höhe von 78.239,32 € fest. Er ging hierbei von folgendem Sachverhalt aus: Am 25.02.2016 gegen 22:00 Uhr hätten Beamte des Zollfahndungsamts A (im Folgenden: ZFA) auf dem Gelände der Lagerhalle des Antragstellers (X-Straße in ... B) insgesamt 501.200 unversteuerte und unverzollte Zigaretten sichergestellt. Davon seien 334.200 Zigaretten "C" in einem eigens angefertigten Versteck im Schwerlastauflieger mit dem weißrussischen Kennzeichen XXX (im Folgenden: Auflieger) entdeckt worden. Weitere 167.000 Zigaretten "C" hätten sich in dem auf den Antragsteller zugelassenen ...-Transporter mit dem amtlichen Kennzeichen XXX (im Folgenden: Transporter) befunden. Im Zeitpunkt der Sicherstellung habe sich der Antragsteller in seinem Büro in der Lagerhalle befunden. Die gesondert verfolgen D und E seien damit beschäftigt gewesen, die Zigaretten aus dem Versteck im Auflieger in den Transporter umzuladen.

Nach den Ermittlungen des ZFA seien die sichergestellten Zigaretten in der Nacht zuvor von E als Fahrer des Sattelzugs mit dem genannten Auflieger aus Polen nach Deutschland verbracht worden. Hierbei habe ihn D in einem ... mit weißrussischem Kennzeichen begleitet und angewiesen.

Die Zigaretten seien aus Weißrussland vorschriftswidrig nach Polen eingeführt worden, sodass sie dort in den tabaksteuerrechtlich freien Verkehr überführt worden seien. In der Nacht vom 24. auf den 25.02.2016 hätten D und E die Zigaretten zu gewerblichen Zwecken ins deutsche Steuergebiet verbracht. Die Tabaksteuer entstehe gemäß § 23 Abs. 1 TabStG, wenn die Tabakwaren erstmals zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten würden. Steuerschuldner sei, wer die Lieferung vornehme oder die Tabakwaren im Besitz halte und der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt habe. Der Antragsteller sei Schuldner der Tabaksteuer, weil er Empfänger der Lieferung gewesen sei. Die Zigaretten seien auf sein Betriebsgelände und damit in seinen Herrschaftsbereich geliefert worden. Bei Sicherstellung seien sie bereits zum Teil in den Transporter des Antragstellers umgeladen worden.

Der Antragsteller werde als Gesamtschuldner mit D und E in Anspruch genommen. Für die Berechnung der Tabaksteuer wird auf die Anlage zum Steuerbescheid verwiesen.

Mit Schreiben vom 24.03.2017 legte der Antragsteller Einspruch gegen den Tabaksteuerbescheid ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Mit Bescheid vom 23.05.2017 (RBL XXX/17) lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung des Tabaksteuerbescheids ab. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel im Sinne § 361 Abs. 2 AO, dass der Antragsteller als Besitzer bzw. Empfänger der Tabakwaren gemäß § 23 Satz 2 TabStG Schuldner der Tabaksteuer sei. Es sei eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung, dass der Antragsteller nicht Empfänger der Zigaretten gewesen sei und er keine Kenntnis vom Versteck im Auflieger gehabt habe. Nachweislich sei ein Teil der Zigaretten in seinem Transporter aufgefunden worden. Die Observation habe ergeben, dass er zeitweise bei der Umladung der Zigaretten anwesend gewesen sei. Die Umladung sei auch auf seine Veranlassung hin erfolgt, da er das Fahrzeug im Wissen um die Gesamtumstände zur Verfügung gestellt habe. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen eines möglichen unersetzbaren Schadens sei nicht vorgetragen und aus der Akte nicht zu entnehmen.

Mit Zinsbescheid über Tabaksteuer vom 06.06.2017 (Registrierkennzeichen: S-YYY-2017) setzte der Antragsgegner gegen den Antragsteller im Hinblick auf die im Tabaksteuerbescheid vom 17.03.2017 geltend gemachten Tabaksteuern Hinterziehungszinsen gemäß § 370 AO in Höhe von 0,5 % für jeden vollendeten Monat in Höhe von insgesamt 4.692 € fest. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 19.06.2017 Einspruch ein. Nachdem der Antragsgegner die Vollstreckung des Zinsbescheids angekündigt hatte, beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 26.07.2017 Aussetzung der Vollziehung. Mit Schreiben vom 18.08.2017 begründete er den Einspruch sowie den Aussetzungsantrag damit, dass er keinen Zugriff auf den Transport der Zigaretten gehabt und den Transporter vermietet habe. Mit Bescheid vom 23.08.2017 (RBL YYY/17) lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheids ab. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids gemäß § 361 Abs. 2 AO bestünden nicht. Der Antrag...

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