Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgetretenes Steuerguthaben zur Verrechnung mit eigenen Steuerschulden

 

Leitsatz (amtlich)

Macht der Steuerpflichtige an ihn abgetretene Steuerguthaben zur Verrechnung mit eigenen Steuerschulden geltend, kann vorläufiger Rechtsschutz nur durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreicht werden.

 

Normenkette

FGO §§ 69, 114

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Anerkennung von Vorsteuerbeträgen und das Bestehen abgetretener Vorsteuererstattungsansprüche.

Die Antragstellerin (Ast) steht in Geschäftsverbindung mit der Firma A ... GmbH (A GmbH). Die A GmbH stellt der Ast ebenso wie der Einzelfirma B Rechnungen für vorgenommene Betankungen. Nach dem Inhalt der von der Ast exemplarisch eingereichten Rechnungen (GA Bl. 8f) erfolgte die Betankung unter Verwendung überlassener A-Y Tankkarten. In der folgenden Einzelaufstellung wurden Rechnungsbeträge ausgewiesen, denen jeweils die Bezeichnung "...(D)" oder "E" zugeordnet wurde. Auf den in der Rechtbehelfsakte - RbA - befindlichen Briefbögen der Ast (z.B. RbA I Bl. 4) findet sich als email-Anschrift "...(D)...log.de".

Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 01.07.2002 bis 31.01.2003 (Bericht vom 03.04.2003 RbA I Bl. 21ff) war die Frage der Bedeutung der erwähnten Bezeichnungen aufgeworfen worden. Der Betriebsprüfer erkannte für den Voranmeldungszeitraum Januar 2003 nur diejenigen Vorsteuerbeträge an, die auf die "...(D)" zugeordneten Rechnungsbeträge entfielen, nicht aber diejenigen, die "E" zugeordnet waren. Dieses betraf Vorsteuerbeträge in Höhe von 2.304,36 EUR. In Bezug auf die "E" zugeordneten Beträge ging der Betriebsprüfer davon aus, dass die Firma "E", nicht aber die Ast Leistungsempfängerin der Kraftstofflieferungen sei (s. Schreiben des Betriebsprüfers vom 09.05.2003 RbA Bl. 26). Die Ast trug vor, dass es sich bei den in Rede stehenden Kennzeichnungen um interne Vermerke der Lieferfirma A in Verbindung mit dem Kraftstofflieferanten handele (Schreiben vom 05.05.2003 RbA I Bl. 25). Es existiere weder eine Firma "E" noch eine Firma "...(D)" (Schreiben vom 19.06.2003 RbA I Bl. 28).

Auf der Grundlage der Umsatzsteuersonderprüfung erließ der Antragsgegner - Ag - geänderte Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für Januar 2003 vom 06.05.2003 (Rechtsbehelfsakte - RbA - I Bl. 9) und für Dezember 2002 vom 16.07.2003 (Hefter mit Steuerunterlagen). Aus den Bescheiden ergaben sich nach Abrechnung noch zu zahlende Beträge in Höhe von 35.165,34 EUR (für Dezember 2002) und 878,12 EUR (für Januar 2003). Gegen den Bescheid für Januar 2003 legte die Ast am 20.05.2003 (RbA I Bl. 4) Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Hierin wies sie unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme zu dem Prüfbericht vom 05.05.2003 (RbA I Bl. 25) auf die Berechtigung des Vorsteuerabzuges durch die Ast selbst hin.

Mit Bescheid vom 21.05.2003 lehnte der Ag die Aussetzung der Vollziehung betreffend den Bescheid für Januar 2003 (RbA I Bl. 5) ab. Am 19.06.2003 legte die Ast Einspruch gegen die Ablehnung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung betreffend den Bescheid für Januar 2003 ein (RbA I Bl. 28), über den noch nicht entschieden ist.

Schon am 30.04.2003 hatte der Ag eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung u.a. wegen Umsatzsteuerschulden für Dezember 2002 (45.162,79 EUR) und für Februar 2003 erlassen und eine Kontenpfändung bewirkt (Vollstrekkungsakte - VO - Bl. 7). Mit Schreiben vom 06.05.2003 war der Ast auf dem Konto wieder - widerruflich - Verfügungsmacht eingeräumt worden (VO Bl. 20). Einen Antrag der Ast auf Vollstreckungsaufschub hatte der Ag am 19.05.2003 abgelehnt (VO Bl. 39). Über den hiergegen am 28.05.2003 eingelegten Einspruch der Ast (VO Bl. 54) ist noch nicht entschieden.

Am 18.07.2003 hat die Ast bei Gericht einen Antrag auf " Aussetzung der Vollziehung der vom Finanzamt angeforderten Beträge in Höhe von insgesamt 49.619,45 EUR" gestellt und "ersatzweise Vollstreckungsschutz" beantragt .

Mit am 23.07.2003 beim Ag eingegangenen Schreiben vom 21.07.2003 legte die Ast gegen den Bescheid für Dezember 2002vom 16.07.2003 Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung (Gerichtsakte - GA - Bl. 46). Zur Begründung verwies sie auf eine Abtretung des Vorsteuerguthabens der Einzelfirma an die Ast, das für die Ast umgebucht werden solle. Insoweit hatte sie schon im Zusammenhang mit dem Antrag auf Vollstreckungsaufschub mit Schreiben vom 13.05.2003 eine Abtretungserklärung vom 12.05.2003 vorgelegt (GA Bl. 26, 27). Der Ag lehnte mit Bescheid vom 31.07. 2003 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betreffend den Bescheid für Dezember 2002 ab (GA Bl. 47).

In einem dem Parallelverfahren II 279/03 zugrunde liegenden Einspruchsverfahren zwischen der Einzelfirma und dem Ag ist die Frage des Vorsteuerguthabens der Einzelfirma im Streit.

Die Ast weist auf die Anfechtung der Bescheide über Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2002 vom 16.07.2003 und ...

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