Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Vorsteuerabzug für betrieblich genutzten Luxussportwagen

 

Leitsatz (amtlich)

Der Vorsteuerabzug ist regelmäßig zu versagen, wenn ein Luxussportwagen (Lamborghini Aventator) angeschafft wird, der nahezu ausschließlich vom Geschäftsführer genutzt wird und ein besonderes, ausnahmsweise anzuerkennendes betriebliches Interesse nicht dargetan wird.

 

Normenkette

UStG §15 Abs. 1a; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7

 

Tatbestand

I.

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung über den Ankauf eines PKW Lamborghini Aventador.

Die Antragstellerin betreibt ein Gebäudereinigungsunternehmen. Am 30. November 2016 erwarb sie einen gebrauchten Lamborghini Aventator LP 700-4 (Kilometerstand 18.700) zum Kaufpreis von 250.819,33 €. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer von 47.655,67 € machte sie mit ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für November 2016, den Streitmonat, als Vorsteuer geltend. Das Fahrzeug wurde vollständig dem unternehmerischen Bereich zugeordnet; die vertragsgemäße Privatnutzung durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer A wurde nach der 1 % Methode berechnet und lohnversteuert.

Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung u. a. für November 2016 versagte der Antragsgegner den begehrten Vorsteuerabzug entsprechend § 15 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Fahrzeug stelle unangemessenen Repräsentationsaufwand dar und diene der Vorliebe des Geschäftsführers für Sportwagen. Gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat November 2016 vom 6. Dezember 2017 legte die Antragstellerin unter dem 18. Dezember 2017 Einspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist. Den zeitgleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner am 8. Januar 2018 ab.

Mit dem bei Gericht am 16. Januar 2018 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids, weil der Vorsteuerabzug zu Unrecht versagt worden sei. Ob ein unangemessener Repräsentationsaufwand vorliege, müsse unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Im Streitfall sei es ihrem Geschäftsführer in der Vergangenheit immer wieder gelungen, über seine Sportwagenkontakte neue Kunden zu gewinnen. Der größte Kunde mit einem aktuellen Anteil von ca. 10 % am Gesamtumsatz sei über die Sportwagenkontakte gewonnen worden.

Die Antragstellerin beantragt, den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat November 2016 insoweit von der Vollziehung bis zur Entscheidung im Einspruchsverfahren auszusetzen, als der Vorsteuerabzug aus der Rechnung vom 16. November 2016 versagt worden ist.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen

und hält daran fest, dass die Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers der Antragstellerin von der Anschaffung des Lamborghini berührt werde und die streitigen Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung unangemessen seien. Dies sei dann der Fall, wenn unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten wie Größe, Umsatz, Gewinn, etc. ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer diese Aufwendungen angesichts der zu erwartenden Vorteile und Kosten nicht auf sich genommen hätte. Im Streitfall sei nicht nachgewiesen, dass tatsächlich zusätzliche Kundenkontakte entstanden seien, ein Fahrtenbuch sei nicht geführt worden. Zudem sei das Fahrzeug nur wenig gefahren und gegenüber der Versicherung eine Privatnutzung angegeben worden.

Die die Antragstellerin betreffende Prüfungs- und Rechtsbehelfsakte hat vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Dem zulässigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bleibt in der Sache der Erfolg versagt.

1. Gemäß § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht Aussetzung der Vollziehung gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben der für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (ständige Rechtsprechung; Nachweise bei Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO § 69, Rz. 89). Dabei muss der Erfolg nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg (z. B. BFH-Beschluss vom 21.12.1993 VIII B 107/93, BStBl II 1994, 300). In dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als summarischem Verfahren entscheidet das Gericht nur auf der Basis der ihm vorliegenden Unterlagen, d. h. nach Aktenlage und aufgrund von präsenten Beweismitteln. Dabei haben die Beteiligten die entscheidungserheblichen Tatsachen glaubhaft zu machen, § 155 FGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsach...

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