Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit Pensionsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

Die Fortentwicklung der Rechtsprechung des BFH zu der Frage der verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit der Pensionszusage rechtfertigt grundsätzlich keinen Vertrauensschutz gem. § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO.

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage, ob ein Vermögensvorteil einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person zugewandt worden ist, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage. Unbeachtlich ist es, wenn der dem Pensionsberechtigten nahe stehende Gesellschafter im Zeitpunkt der Pensionszahlung nicht mehr Gesellschafter ist.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob Versorgungsleistungen an die Witwe des ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführers verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 15.01.1985 durch Umwandlung des seit 1948 durch Herrn A, geb. am ...1919, geführten Einzelunternehmens A & Co mit Wirkung zum 01.01.1985 gegründet. A war alleiniger Gesellschafter der Klägerin. Zum Geschäftsführer wurden er sowie sein Sohn Herr B jeweils mit Alleinvertretungsbefugnis bestellt. Am 16.01.1985 schloss die Klägerin mit Herrn A auf dessen Lebenszeit zum 01.01.1985 einen Geschäftsführeranstellungsvertrag (Betriebsprüfungsarbeitsakte - BpA - I Bl. 123). Das Bruttogehalt sollte monatlich 5.900 DM zzgl. eines 13. Monatsgehalts betragen. Gem. § 4 des Vertrages war zudem vereinbart, dass im Falle des Todes des Geschäftsführers dessen überlebende Witwe nach der verabredeten dreimonatigen Gehaltsfortzahlung bis an ihr Lebensende monatliche Versorgungsbezüge in Höhe von 11/20 der zuletzt gezahlten Monatsbezüge des Geschäftsführers erhält. Laut Geschäftsführeranstellungsvertrag mit dem weiteren Geschäftsführer B vom 22.01.1985 erhielt dieser nebst Tantiemezahlung ein monatliches Bruttogehalt von 6.200 DM (ab 01.02.1985); vereinbart war zudem ein Pensionsanspruch für den Fall des Ausscheidens aus der Firma wegen Erreichens des 65. Lebensjahres (Akte Allgemeines Bl. 28). Nachdem das Stammkapital zwischenzeitlich von 100.000 DM auf 50.000 DM reduziert worden war, erwarb B mit Anteilsübertragungsvertrag vom 21.08.1985 den Geschäftsanteil des A zu 100 %. Im April 1993 verstarb Herr A. Die Ast hatte keine Pensionsrückstellungen gebildet, sondern die seit 1993 an die Witwe geleisteten Pensionszahlungen als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt (s. Schr. Ag vom 18.04.2006 S. 2 BpA II Bl. 163, 164).

Unter Hinweis auf die Ergebnisse einer Betriebsprüfung (Betriebsprüfungsbericht vom 17.01.2006 BpA I Bl. 165) erließ der Antragsgegner (Ag) unter dem 13.03.2006 Änderungsbescheide betreffend Gewerbesteuer 1999 bis 2003 und Körperschaftsteuer 1999 bis 2003 gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Der Prüfer hatte die laufenden Pensionszahlungen an die Witwe des verstorbenen Geschäftsführers mit der Begründung als verdeckte Gewinnausschüttungen angesehen, dass der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Pensionszusage schon 65 Jahre alt gewesen sei. Als Beginn der Betriebsprüfung war gem. Prüfungsanordnung vom 19.9.2005 (BpA I Bl. 1) der 24.10.2005 vorgesehen. Die Erklärungen betreffend Gewerbesteuer 1999 und Körperschaftsteuer 1999 und 2000 waren im Jahr 2001 (Gewerbesteuerakte - GewStA - II Bl. 127 für 1999, Körperschaftsteuerakte - KStA - III Bl. 214 und IV Bl. 36), die entsprechenden Erklärungen für das Jahr 2000 im Jahr 2002 (GewStA III Bl. 1, KStA IV Bl. 36) eingereicht worden.

Gegen die Änderungsbescheide legte die Antragstellerin (Ast) am 11.04.2006 Einspruch ein (BpA II Bl. 138), über den noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragte die Ast, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen. Mit Bescheid vom 18.04.2006 lehnte der Ag diesen Antrag ab (BpA II Bl. 163). Die Zusage der Pension sei unüblich, da die Gesellschaft keine entsprechende Gegenleistung des Geschäftsführers mehr habe erwarten können.

Hierauf hat die Ast am 19.05.2006 bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.

Die Ast trägt vor:

Die von dem Bundesfinanzhof (BFH) entwickelte typisierende Rechtsprechung hinsichtlich der Notwendigkeit der Erdienbarkeit der Pension und der Verknüpfung mit dem Alter des Gesellschafter-Geschäftsführers könne im Streitfall keine Anwendung finden, da diese Rechtsprechung erstmals 1992 erfolgt sei, während der zu beurteilende Sachverhalt sich schon im Jahre 1985 ereignet habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten auch die Körperschaftsteuerrichtlinien noch keine der späteren Rechtsprechung entsprechende Regelung enthalten. Das Vertrauen der Steuerpflichtigen in die seinerzeitige Rechtsprechung und die Vorgaben der Verwaltung sei schützenswert. Das seinerzeit bekannte Urteil des BFH vom 13.12.1961 (BStBl III 1962, 243) sei eine Einzelfallentscheidung, die nicht in die Richtlinienregelung Eingang gefunden habe. Darüber hinaus sei der dem Urteil vom 13.12.1961 zugrunde liegende Sach...

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