vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 5 EStG für nach dem 31.12.2007 angeschaffte Wirtschaftsgüter – Überschreitung der betrieblichen Größenmerkmale

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Auch Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen und ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, können Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG n. F. für nach dem 31.12.2007 angeschaffte Wirtschaftsgüter nur geltend machen, wenn sie die Größenmerkmale gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG n. F. nicht überschreiten.
  2. Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG a. F. sind für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2007 angeschafft wurden, nicht mehr zulässig.
  3. Eine Auslegung der Anwendungsregelung des § 52 Abs. 23 Satz 2 EStG in der Weise, dass sich Sonderabschreibungen bei nach dem 31.12.2007 angeschafften Wirtschaftsgütern, für die eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. gebildet worden war, noch nach § 7g Abs. 1 EStG a. F. und nicht nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG n. F. richten, ist nicht geboten, um eine verfassungswidrige Verletzung schützenswerten Vertrauens zu verhindern.
 

Normenkette

EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1; EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 § 7g Abs. 5; EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 § 7g Abs. 6 Nr. 1; EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 § 52 Abs. 23 S. 2; EStG a.F. § 7g Abs. 1, 2 Nr. 3, Abs. 3

 

Streitjahr(e)

2008, 2009, 2010, 2011

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.08.2019; Aktenzeichen VIII R 26/17)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft hat, eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG geltend machen kann.

Die Klägerin ist eine ärztliche Gemeinschaftspraxis mit dem Schwerpunkt Radiologie und Nuklearmedizin. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung i.S.d. § 4 Abs. 3 EStG.

Die Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit für die Streitjahre 2008 bis 2011 wurden zunächst erklärungsgemäß einheitlich und gesondert festgestellt. Die Feststellungsbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

In den Jahren 2013/2014 führte der Beklagte eine Außenprüfung für die Streitjahre durch, die mit Betriebsprüfungsbericht vom 16. Juni 2014 abgeschlossen wurde. Am 03. September 2014 ergingen Änderungsbescheide, mit denen die Einkünfte der Streitjahre höher festgestellt wurden. Dem liegt u.a. folgender Sachverhalt zu Grunde:

Im Jahr 2006 bildete die Klägerin für die künftige Anschaffung medizinischer Geräte und Ausstattungsgegenstände eine Ansparrücklage i.H.v. 154.000 € nach § 7g Abs. 3, Abs. 6 EStG in der bis zum Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007, BGBl I 2007, 1912 gültigen Fassung (a.F.). Die Rücklage wurde im Jahr 2007 wegen Anschaffung entsprechender Wirtschaftsgüter teilweise aufgelöst und belief sich am 31. Dezember 2007 noch auf 133.403 €.

Im Jahr 2008 erwarb die Klägerin weitere medizinische Geräte und Büroausstattung i.H.v. über 1,2 Mio. €. Erworben wurde u.a. das Gerät „G MRT” für 799.757,94 €. Die Klägerin nahm die Anschaffungen zum einen zum Anlass, den Restbetrag der in 2006 gebildeten Ansparrücklage in 2008 steuerunschädlich aufzulösen. Zum anderen nahm sie für die erworbenen Wirtschaftsgüter neben der normalen AfA nach § 7 Abs. 1 EStG auch Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG n.F. in Anspruch, und zwar in folgender Höhe:

2008:

15,00 €

2009:

85.117,00 €

2010:

84.640,00 €

2011:

83.585,00 €

Der Prüfer ließ die o.g. Sonderabschreibung nicht zum Abzug zu und erhöhte den Gewinn der Klägerin entsprechend. Zur Begründung führte er in Tz. 2.3 des Betriebsprüfungsberichts aus, dass § 7g EStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 neu gefasst worden sei. Die Neufassung sei nach § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17. August 2007 enden. § 7g Abs. 5 und 6 i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 seien erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft oder hergestellt worden seien (§ 52 Abs. 23 Abs. 2 EStG). Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG a.F. seien daher für Wirtschaftsgüter, die nach diesem Zeitpunkt angeschafft oder hergestellt worden seien, nicht mehr zulässig. Für die von der Klägerin in 2008 angeschafften Wirtschaftsgüter gelte deshalb § 7g Abs. 5 EStG n.F., wonach die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nur in Betracht komme, wenn der Betrieb zum Schluss des Wirtschaftsjahrs, das der Anschaffung oder Herstellung vorangehe, die Größenmerkmale des § 7g Ab. 1 Satz 2 Nr. 1 n.F. EStG erfülle. Bei der Klägerin sei das nicht der Fall, da sie in 2007 einen Gewinn von 742.111 € erzielt habe. Sonderabschreibungen seien daher nach § 7g Abs. 5 EStG n.F. ausgeschlossen.

Die Klägerin legte gegen die Änderungsbescheide vom 03. September 2014 Einspruch ein, welcher mit Einspruchsentscheidung vom 09. Juli 2015 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Die Klägerin hat sodann Klage erhob...

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