Entscheidungsstichwort (Thema)

Schaffung eines Ausgleichs durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Im Falle einer steuerfreien Geschäftsveräußerung hat der erwerbende Unternehmer den von dem Veräußerer in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen, soweit sich die hierfür maßgebenden Verhältnisse innerhalb des fortgeführten Berichtigungszeitraums geändert haben.
  2. Mit der Veräußerung bebauter Grundstücke wird ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter, hinreichend verfestigter und bereits in Gang gesetzter Verpachtungsbetrieb übertragen, wenn der Veräußerer der Pächterin bereits den Gebrauch von Teilflächen überlassen hatte und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verpachtung nur deshalb erfolgte, um das Objekt zu besseren Bedingungen veräußern zu können.
  3. Der Annahme einer Geschäftsveräußerung steht nicht entgegen, dass bei Abschluss des Kaufvertrages noch umfangreiche Restbauarbeiten an dem Kaufobjekt durchzuführen waren, sich die endgültige Fertigstellung noch erheblich verzögert und hierfür noch hohe Aufwendungen anfallen.
  4. Tritt der Erwerber nicht in den bestehenden Pachtvertrag ein, sondern schließt mit dem bisherigen Pächter einen neuen Pachtvertrag ab, liegt dennoch eine Geschäftsveräußerung vor, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen der Veräußerer und der Erwerber die Pachtleistungen erbracht haben bzw. erbringen, im Wesentlichen übereinstimmen bzw. sich hinreichend ähneln.
 

Normenkette

UStG 1993 § 1 Abs. 1a, § 1 Abs. 1a S. 3, § 15a Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 6a; UStG 1999 § 15a Abs. 1 S. 1; UStG § 27 Abs. 8

 

Streitjahr(e)

1995, 1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.10.2010; Aktenzeichen V R 22/09)

BFH (Urteil vom 28.10.2010; Aktenzeichen V R 22/09)

 

Tatbestand

Mit Grundstückskaufvertrag vom 14.10.1994 erwarb der Kläger von dem Beigeladenen zwei noch zu vermessende Teilflächen.…in A-Stadt.…. Ausweislich des Vertrages wurde die sich auf der erstgenannten Teilfläche befindliche Bausubstanz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von dem Beigeladenen zu einem Hotel saniert und umgebaut. Die auf der anderen Teilfläche befindliche Bausubstanz wurde nach den Feststellungen des Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits in Teilen als Alten- und Altenpflegeheim genutzt, sollte aber noch weiter um- und ausgebaut werden. Dementsprechend verpflichtete sich der Beigeladene gegenüber dem Kläger in § 2 Abs. 4 des Kaufvertrages vom 14.10.1994 zur schlüsselfertigen Erstellung der beiden Bauwerke „Hotel” und „Altenpflegeheim” und zur Lieferung des kompletten Inventars. Der Kaufpreis für beide Teilflächen einschließlich der schlüsselfertig errichteten Bauwerke sollte 35.242.807,50 DM betragen und entfiel in Höhe von 7.934.807,50 DM auf das Hotelgrundstück und in Höhe von 27.308.000.- DM auf das mit dem Altenpflegeheim bebaute Grundstück. Der auf das Hotelgrundstück entfallende Kaufpreisanteil von 7.934.807,50 DM beinhaltete im Kaufvertrag offen ausgewiesene Umsatzsteuer von 1.042.807,50 DM; die Veräußerung des mit dem Altenpflegeheim bebauten Grundstücks sollte umsatzsteuerfrei erfolgen. In dem Kaufvertrag verpflichtete sich der Beigeladene, die beiden Bauwerke Hotel und Altenpflegeheim bis zum 23.12.1994 fertig zu stellen. Der vereinbarte Kaufpreis war in Höhe eines Teilbetrages von 29.000.000.- DM nach Erfüllung der in § 3 Abs. 4 des Kaufvertrages genannten Voraussetzungen fällig. Mit der Zahlung dieses Teilbetrages erfolgte die Grundstücksübergabe und gingen Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr auf den Kläger über (§ 6 des Kaufvertrages). Der auf die vom Verkäufer durchzuführenden Restbauarbeiten und das noch zu liefernde Inventar entfallende Restkaufpreis von 6.242.807,50 DM sollte vom Kläger zunächst einbehalten und in dem Baufortschritt entsprechenden Abschlägen an den Verkäufer gezahlt werden (§ 3 Abs. 6 des Kaufvertrages). Die endgültige Fertigstellung des Gesamtobjektes verzögerte sich jedoch erheblich. Eine Endabnahme, bei der noch erhebliche Mängel festgestellt wurden, erfolgte am 11.03.1997. Die Aufwendungen des Klägers für die endgültige Fertigstellung erhöhten sich um 5.032.283,98 DM auf insgesamt 11.275.091,48 DM.

Bereits am 10. und 12.10.1994 hatte der Kläger sowohl einen Pacht- als auch einen Mietvertrag mit der in C-Stadt ansässigen D-GmbH abgeschlossen. Gegenstand des Pachtvertrages war der Komplex bestehend aus der Wirtschaftseinheit Hotel ..., dem Altenpflegeheim…und die dazugehörigen Grundstücke. Im Jahr 1995 sollte der monatliche Pachtzins für das Hotel 15.625.- DM zzgl. Umsatzsteuer und für das Altenpflegeheim 109.375.- DM – umsatzsteuerfrei – betragen und in den Folgejahren 1996 bis 1998 bis auf 36.500.- DM bzw. 255.200.- DM ansteigen (§ 4 Abs. 2 des Pachtvertrages). Die Pachtzinszahlungen sollten für das Hotel ab 01.01.1995 und für das Altenpflegeheim ab 01.02.1995 beginnen. Darüber hinaus sollte der Verpächter ab dem 01.01.1995 zu ei...

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