rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Bindung des Gerichts an die Ländergruppeneinteilung der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit § 33a EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für Unterhaltszahlungen an ausländische Empfänger kann die Kürzung des Höchstbetrages der abziehbaren außergewöhnlichen Belastung sachgerechterweise nur nach den im Jahr der Zahlung herrschenden Verhältnissen im Wohnsitzstaat bemessen werden (gegen BMF-Schreiben vom 27.2.1996 BStBl I 1996, 115).

2. Nach dem lt. Verwaltungsauffassung maßgeblichen Verhältnis der Durchschnittslöhne ist Polen somit im Jahr 1999 in die Ländergruppe 2 einzuordnen, was höchstens eine Kürzung des Höchstbetrages um 1/3 rechtfertigt.

 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1 Sätze 1, 5

 

Streitjahr(e)

1999

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen des Klägers an seine in Polen lebende Mutter als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 a Einkommensteuergesetz (EStG).

Im Streitjahr 1999 unterstützte der Kläger seine in „X"/Polen lebende Mutter und seine Schwester durch Geldzuwendungen in Höhe von jeweils 4.500 DM. Wegen der Einzelheiten des Zahlungsflusses wird auf die zusammen mit der Einkommensteuererklärung eingereichten Erklärungen der Mutter und der Schwester Bezug genommen. Der Beklagte erkannte die Unterhaltsleistungen an die Schwester nicht und die an die Mutter nur in Höhe von 800 DM als außergewöhnliche Belastungen an.

Den anerkannten Betrag errechnete der Beklagte wie folgt: Er kürzte den gesetzlichen Höchstbetrag gem. § 33 a Abs. 1 EStG in Höhe von 13.020 DM nach Maßgabe des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 17.1.1996 (Bundessteuerblatt -BStBl.- I 1996, 115) um 2/3 auf 4.340 DM. Davon brachte er die um verschiedenen Abzugsbeträge in Höhe von 960 DM gekürzten eigenen Einkünfte der Mutter in Höhe von ursprünglich 4.500 DM in Abzug. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf das Schreiben des Beklagten vom 18.7.2000 Bezug genommen.

Den gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 14.7.2000 am 20.6.2000 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12.9.2000 als unbegründet zurück. Die Kläger haben 2.10.2000 Klage erhoben.

Sie tragen vor:

Aufgrund der wirtschaftlichen Situation in Polen sei eine Kürzung des Höchstbetrages nicht zulässig. Allein die monatlichen Fixkosten für Miete, Telefon und Heizung überstiegen die eigenen Einkünfte der Mutter.

Nachdem die Kläger ursprünglich auch die Anerkennung der an die Schwester geleisteten Unterhaltszahlungen begehrten, haben sie diese Einwendungen im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten.

Die Kläger beantragen,

die mit Bescheid vom 20.6.2000 festgesetzte Einkommensteuer 1999 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12.9.2000 auf den Betrag herabzusetzen, der sich bei Berücksichtigung von an die Mutter gezahlten Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 4.500 DM ergibt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Er beruft sich auf die Einspruchsentscheidung und das der Berechnung der anzuerkennenden Unterhaltszahlungen zugrundeliegende Schreiben des BMF.

Die Beteiligten haben übereinstimmend einer Entscheidung durch den Berichterstatter an Stelle des Senates zugestimmt (§ 79 a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dem Kläger sind gegenüber seiner Mutter Unterhaltsaufwendungen erwachsen, die nach § 33 a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1999 steuermindernd zu berücksichtigen sind. Zu Unrecht hat der Beklagte lediglich einen Teil der an die Mutter gezahlten Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 a EStG anerkannt. Entgegen der Auffassung des Beklagten war der Höchstbetrag nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG (in der für das Streitjahr 1999 geltenden Fassung) in Höhe von 13.020 DM nicht um 2/3 auf 4.340 DM, sondern höchstens um 1/3 auf 8.680 DM zu kürzen. Unter Berücksichtigung der eigenen Einnahmen der Mutter in Höhe der vom Beklagten errechneten 3.540 DM hat der Kläger mit seinen Zahlungen in Höhe von 4.500 DM den Höchstbetrag abziehbarer Unterhaltsleistungen nicht erreicht.

Zutreffend hat der Beklagte bei der Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen an die Mutter des Klägers die Verhältnisse ihres Wohnsitzstaates zugrundegelegt (vgl. BFH-Urteil vom 6.11.1987 II R 164/85, BFHE 152, 81, BStBl. II 1988, 423; BFH-Beschluss vom 18.12.1996 III B 71/95, BFH/NV 1997, 398). Die Finanzverwaltung prüft jedoch aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht in jedem Einzelfall die tatsächlichen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern teilt die Wohnsitzstaaten in drei Gruppen ein. Bei den Ländern der zweiten Gruppe wird der Höchstbetrag um 1/3 und bei den Ländern der dritten Gruppe um 2/3 gekürzt. Dabei stellt die Finanzverwaltung die jeweilig...

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