Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.10.2000; Aktenzeichen VI R 110/99)

 

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 21.10.1997 und seine Einspruchsentscheidung vom 13.1.1998 werden bezüglich des Kindergeldes aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Durch Bescheid vom 21.10.1997 setzte der Beklagte u.a. das Kindergeld für den im Jahre 01 geborenen Sohn der Klägerin xyz ab dem 01.01.1997 auf 0 DM fest und forderte für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis 30.11.1997 gezahltes Kindergeld in Höhe von 2.420 DM zurück, da dem Sohn der Klägerin im Streitjahr 1997 Einkünfte und Bezüge von mehr als 12.000 DM zur Verfügung gestanden hätten.

Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 10.11.1997 Einspruch und wies darauf hin, daß die Einkommensgrenze von 12.000 DM nicht überschritten werde, da ihr Sohn, der an der Universität der Stadt X studiere, lediglich in der Zeit vom 01.04.1997 bis 31.10.1997 bei der Firma XY mit einem Bruttoarbeitslohn von monatlich 900 DM beschäftigt gewesen sei.

Im Schreiben vom 19.11.1997, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, berechnete der Beklagte die Einkünfte und Bezüge des Sohnes der Klägerin mit 14.648,58 DM. Die dem Sohn der Klägerin im Streitjahr zugeflossenen Hinterbliebenenbezüge (Versorgungsbezüge) in Höhe von 7.529,75 DM erfaßte er nach Abzug des Versorgungsfreibetrages nach § 19 Abs. 2 EStG (in Höhe von 40 % = 3.011,90 DM) mit 4.517,85 DM bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Versorgungsbezüge in Höhe des Freibetrages von 3.011,90 DM berücksichtigte er als Bezüge.

Im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens trug die Klägerin vor, daß ihr Sohn aus seiner Beschäftigung bei der Firma XY lediglich einen Bruttoarbeitslohn von 6.410,01 DM erzielt habe. Darüber hinaus machte sie für ihren Sohn folgende Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend:

a)

Fahrtkosten Wohnung – Arbeitsstätte

1.260,00 DM

b)

Fahrtkosten Wohnung – Universität

1.575,00 DM

c)

Doppelte Haushaltsführung: 2 Heimfahrten (zum Wohnort der Klägerin)

966,00 DM

d)

Arbeitsmittel:

Fachliteratur

715,00 DM

Arbeitskleidung

89,50 DM

Schreibtischstuhl

129,00 DM.

Durch Einspruchsentscheidung vom 13.01.1998 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück: Eine Anerkennung von Werbungskosten über die bereits gewährte Werbungskostenpauschale von 2.000 DM hinaus komme nicht in Betracht. Die für den Sohn geltend gemachten Aufwendungen stünden allein im Zusammenhang mit dem Studium und könnten daher nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Dies gelte insbesondere für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der behaupteten doppelten Haushaltsführung, denn die Wohnsitznahme in der Stadt X sei allein wegen des Studiums und nicht wegen der Tätigkeit für die Firma XY erfolgt.

Am 11.12.1998 hat die Klägerin Klage erhoben.

Sie hat die Lohnsteuerkarte ihres Sohnes mit einem ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn für die Zeit vom 01.04. bis zum 28.10.1997 in Höhe von 6.732,51 DM vorgelegt und vertieft ihr Vorbringen zur Anerkennung der geltend gemachten Werbungskosten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Beklagten vom 21.10.1997 und die Einspruchsentscheidung vom 13.1.1998 bezüglich des Kindergeldes aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Er weist daraufhin, daß selbst unter Berücksichtigung des in der Lohnsteuerkarte ausgewiesenen Arbeitslohnes die Einkommensgrenze von 12.000 DM überschritten sei, da nach wie vor keine Werbungskosten über die Werbungskostenpauschale hinaus anerkannt werden könnten. Sämtliche Aufwendungen des Sohnes seien ausschließlich im Zusammenhang mit dem Studium entstanden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 21.10.1997 und seine Einspruchsentscheidung vom 13.1.1998 sind hinsichtlich des Kindergeldes rechtswidrig und verletzen die Klägerin insoweit in ihren Rechten.

Zu Unrecht hat der Beklagte das Kindergeld ab 01.01.1997 auf 0,– DM festgesetzt und den für die Zeit vom 01.01. bis 30.11.1997 gezahlten Betrag in Höhe von 2.420,– DM zurückgefordert.

Als Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der bisherigen Kindergeldfestsetzung kommt – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in Betracht, sondern allein § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, wonach ein Steuerbescheid aufgehoben werden kann, soweit (nachträglich) ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).

Der Senat vermag jedoch nicht zu erkennen, dass ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO eingetreten ist.

Nach §§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. 32 Abs. 4 Satz 1, 2 EStG wird ein in der Ausbildung befindliches Kind bei der Kindergeldgewährung nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhaltes oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 12.000,– DM im Kalenderjahr hat.

Im ...

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