Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bei der Übertragung von Anteilen an einer GmbH unter der Bedingung der kartellrechtlichen Unbedenklichkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Steht ein Anteilstausch unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung des Bundeskartellamts, sind die neuen Anteile bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nach zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu einem vor der Zustimmung liegenden Bewertungsstichtag nicht zu berücksichtigen.
  2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zwischen dem Abschluss des Geschäftes und der Genehmigung ein Zeitraum von mehreren Monaten liegt und ernstlich damit gerechnet werden muss, dass die erforderliche Genehmigung nicht erteilt werden wird.
 

Normenkette

BewG § 11 Abs. 2 S. 2, § 95 Abs. 1, § 102 Abs. 1 S. 1, § 109 Abs. 4; GWB § 14a Abs. 2; BGB § 158 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.12.2011; Aktenzeichen II R 2/11)

BFH (Urteil vom 13.12.2011; Aktenzeichen II R 2/11)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid vom 08.09.2003 auf den 01.01.1993 über den Einheitswert des Betriebsvermögens. Der Bescheid erging in Folge einer in 1997 begonnenen Betriebsprüfung bei der Klägerin, er ändert einen am 28.04.1997 ergangenen Bescheid.

Die Klägerin tauschte mit Vertrag vom 28. 08. 1992 Anteile an ihrer Tochtergesellschaft A GmbH gegen Aktien der B AG. Die Abtretung der Anteile erfolgte mit dinglicher Wirkung zum 01.10.1992, ebenfalls der Übergang des Gewinnbezugsrechts, Vertrag Tz 1.1 a.E. Bl 22. Sämtliche Vollzugsfolgen des Vertrages, insbesondere der Vollzug des dinglichen Rechtsüberganges der getauschten Gesellschaftsbeteiligung und aller damit verbundenen Rechte wurde unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass das Zusammenschlussvorhaben nicht durch das Bundeskartellamt untersagt wird, Tz 7.4ff, Bl. 30. Es folgten Verhandlungen mit dem Bundeskartellamt, die im September 1992 begannen. Das Bundeskartellamt erteilte seine Zustimmung erst im Schreiben vom 26.02.1993, im Verlauf des Verfahrens war mehrfach von Vertretern der beteiligten Firmen im Bundeskartellamt schriftlich und mündlich vorgetragen worden.

Die Grundlagen über die Ermittlung und Vereinbarung des Austauschverhältnisses sind in Art. 2 des Tauschvertrages vom 08.04.1993 geregelt. Abgestellt wird hier auf die finanzielle Situation der A GmbH und die vorhandenen Sachwerte, Bl 23f d.A. In einer Vereinbarung über die Anpassung und den Vollzug wurde u.a. die Zahl der zu tauschenden B-Aktien um 70.000 auf 150.000 reduziert, Bl 41. Maßgeblich hierfür war, dass die A GmbH auf den Tauschstichtag einen unerwartet hohen Verlust erwirtschaftet hatte, Bl. 13.

Die Klägerin hat ein abweichendes Geschäftsjahr. In der Ertragsteuerbilanz zum 30.09.1992 sind noch die Anteile der A GmbH bilanziert. Auch in der Vermögensaufstellung auf den 01.01.1993 zur Ermittlung des Einheitswertes erklärte sie den Wert der Anteile an der A GmbH, den sie gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 BewG nach dem Stuttgarter Verfahren mit 0 DM ermittelte. Der Beklagte übernahm diesen Wert im unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (164 Abs. 2 AO) ergangenen Bescheid vom 28.04.1997. Nachdem eine in 1997 begonnene Betriebsprüfung zum Ergebnis gekommen war, es seien bei der Ermittlung des Einheitswertes nicht die Anteile der A GmbH, sondern der gemeine Wert der B Aktien vom 31.12.1993 anzusetzen, änderte der Beklagte den Bescheid mit Bescheid vom 08.09.2003. Der angesetzte gemeine Wert der Aktien betrug für 150.000 Stück DM 98.026.945 (150.000 Stück zum Kurs von 587 sfr bei einem Umrechnungskurs von 1,113331 DM). Alle Wertansätze sind unstreitig.

Gegen den geänderten Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein, in dem sie weiterhin ihre bereits dargestellte Rechtsansicht vertrat.

Die Zurechnung der Anteile war seinerzeit Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens 6 K 235/02 wegen Feststellung des gemeinen Werts der Anteile zum 31.12.2003. Der 6. Senat des FG Düsseldorf erkannte in seinem Urteil vom 25.11.2003, die Anteile der A GmbH seien nicht der Klägerin zuzurechnen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof entschied in seinem Beschluss II B 8/04 vom 01.09.2005, im Verfahren zur Feststellung des gemeinen Werts der Anteile könne eine verbindliche Zurechnung der Anteile nicht erfolgen. Die Frage der Zurechnung der Anteile auf die Klägerin sei bei der Feststellung des Einheitswerts ihres Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1993 zu entscheiden. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindlichen Entscheidungen verwiesen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 05.12.2006 wies der Beklagte daraufhin den Einspruch als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat am 05.01.2007 Klage erhoben.

Sie trägt vor,

in dem streitigen Bescheid seien nicht die Aktien der B AG, sondern die nach § 11 Abs. 2 S. 2 BewG mit dem unstreitigen Wert von 0,00 DM zu bewertenden Anteile an der A GmbH anzusetzen. Gemäß § 95 Abs. 1 Bewertungsgesetz i. d. F. des Steueränderu...

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