Entscheidungsstichwort (Thema)

Pensionspferdehaltung regelmäßig kein dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegendes „Halten von Vieh"

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende Pensionspferdehaltung setzt eine einheitliche entgeltliche Leistung in Gestalt der Unterbringung, Fütterung und Pflege voraus. Die vertragliche Ausklammerung bestimmter Pflegeleistungen steht der Vergleichbarkeit mit einer landwirtschaftlichen Viehhaltung entgegen.

2. Ist Gegenstand des formularmäßigen Leistungsangebots auch die Nutzung von Reitsportanlagen durch die Pferdeeigentümer, so ist diese nicht aufteilbare Gesamtleistung bereits deshalb dem Regelsteuersatz zu unterwerfen, weil die Überlassung von Reitsportanlagen einerseits den Rahmen der Pensionsviehhaltung überschreitet und andererseits aufgrund ihres eigenen Zwecks und wirtschaftlichen Gewichts nicht als unselbständige Nebenleistung beurteilt werden kann (a.A. OFD Hannover, Vfg. vom 26.01.2000 S 7233 - 9 - StH 531).

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

1994, 1995, 1996, 1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.02.2004; Aktenzeichen V R 38/02)

BFH (Urteil vom 19.02.2004; Aktenzeichen V R 38/02)

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt eine Pferdepension und einen Reitstall in der Rechtsform…. Im Rahmen des von ihm betriebenen Unternehmens schloss er mit Pferdeeigentümern in den Streitjahren 1994 - 1997 formularmäßige Pferdeeinstellungsverträge ab, nach denen er sich gemäß § 1 der Verträge zu folgenden Leistungen zu einem Preis von mtl. 540,- DM (brutto) verpflichtete:

- Vermietung einer Einstellbox in dem Stallgebäude des Betriebes

- Gestattung des Betriebs der Reitanlage

- Lieferung von Einstreu, Kraftfutter und Heu

- Misten der Box

Gemäß § 5 der Einstellverträge verpflichtete sich der Kläger gegenüber den Pferdeeigentümern, das eingestellte Pferd mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Pflegers zu füttern, zu versorgen und Krankheiten und besondere Vorkommnisse dem Einsteller unverzüglich zu melden.

Der Kläger durfte außerdem nach § 7 des Vertrages für Rechnung des Einstellers einen Hufschmied mit dem Beschlagen der Pferde beauftragen oder in dringenden Fällen einen Tierarzt bestellen. In nicht dringenden Fällen hatte er hierfür die Zustimmung des Eigentümers einzuholen.

Nach Darstellung des Klägers im Rahmen einer im Jahr 1999 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung betreffend die Streitjahre (Prüfungsbericht vom 1.12.1999) oblag die tägliche Bewegung und das tägliche Striegeln und Putzen der Pferde im wesentlichen den Eigentümern, gelegentlich und bei Bedarf habe jedoch auch der Kläger diese Aufgaben übernommen.

Der Kläger unterwarf die aufgrund der Pferdeeinstellungsverträge erzielten Umsätze als Umsätze in dem Bereich der Viehhaltung in seinen Umsatzsteuererklärungen - denen das Finanzamt zunächst zustimmte - dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs.2 Nr.3 Umsatzsteuergesetz - UStG -.

Die Umsatzsteuersonderprüfung gelangte aufgrund des Inhalts der Einstellungsverträge zu der Auffassung, dass die Umsätze des Klägers dem Regelsteuersatz des § 12 Abs.1 UStG zu unterwerfen seien, da die von der Finanzverwaltung und von der Literatur entwickelten Voraussetzungen für eine steuerermäßigte Pensionspferdehaltung vom Kläger nicht erfüllt würden. Zu den Voraussetzungen gehöre neben der Unterbringung und Fütterung der Tiere hiernach auch die Pflege der Pferde. Dies - also das tägliche Striegeln, Putzen und Bewegen der Tiere - werde aber nach den Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung hauptsächlich von den Eigentümern selbst und nicht vom Kläger übernommen.

Im Anschluss an die Umsatzsteuer-Sonderprüfung änderte das Finanzamt die zunächst erklärungsgemäß und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheide 1994 bis 1997 durch Bescheide vom 29.12.1999, in denen es die Umsätze des Klägers aufgrund der Pferdeeinstellungsverträge dem Regelsteuersatz unterwarf.

Der hiergegen vom Kläger eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 17.3.2000).

Seine hiergegen am 18.4.2000 erhobene Klage begründet der Kläger damit, dass die von ihm aufgrund der Einstellungsverträge gegenüber den Pferdeeigentümern erbrachten Leistungen alle Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung i.S. des § 12 Abs.2 Nr.3 UStG erfüllten. Insbesondere habe der Kläger bereits im Vorverfahren nachgewiesen, dass auch die Pflege der Tiere - so, wie dieser Begriff von der Finanzverwaltung verstanden werde - vom Kläger im Bedarfsfalle sichergestellt werde. Dem Finanzamt habe der Kläger in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von Bestätigungen der Pferdeeinsteller vorgelegt, wonach die Tiere auf Wunsch und bei Bedarf der Eigentümer auf die Weide des Klägers gelassen oder von freiwilligen Helfern longiert und nach Rückführung in die Box gesäubert worden seien. Diese Tätigkeiten seien im Rahmen der Vereinsarbeit sowohl vertretungsweise durch andere Pferdeeigentümer als auch durch die im Verein tätige Jugend ausgeführt worden.

Zur weiteren Begründung...

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