rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahlrecht zwischen Freizeitausgleich und steuerfreiem Lohnzuschlag

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die an Stelle des Freizeitausgleichs für Arbeit an Wochenfeiertagen gezahlten Zuschläge gemäß dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) sind als steuerfrei zu behandeln, da der Tarifvertrag einen bezahlten Freizeitausgleich nicht zwingend vorsieht, sondern dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht einräumt.
  2. Eine Änderung der Ausübung des Wahlrechts ist unschädlich.
 

Normenkette

EStG § 3b Abs. 1 Nr. 3; BMT-G II § 22; LStR Abschn. 30 Abs. 1 S. 5

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.09.2005; Aktenzeichen IX R 55/04)

BFH (Urteil vom 22.09.2005; Aktenzeichen IX R 55/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der nach § 3 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreien Lohnzuschläge.

Die Kläger wurden im Streitjahr 1999 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist…in... . Er arbeitet im Wechselschichtdienst. Die Arbeitgeberin behandelte im Streitjahr ein Arbeitsentgelt in Höhe von 99.149,43 DM als steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers.

Für den Arbeitsvertrag des Klägers gilt der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II). Der Manteltarifvertrag enthält folgende Regelungen (auszugsweise):

§ 15 Dienstplanmäßige und betriebsübliche Arbeitszeit

...

(2) In Verwaltungen/Verwaltungsteilen bzw. Betrieben/Betriebsteilen, deren Aufgaben Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden.

Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Die an einem Sonntag geleisteten dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitsstunden werden durch entsprechende zusammenhängende Kürzung der Arbeitszeit an einem Wochentag der nächsten oder der übernächsten Kalenderwoche ausgeglichen. Erfolgt der Ausgleich an einem Wochenfeiertag, wird für die an diesem Tage die Sonntagsarbeit ausgleichenden Arbeitsstunden der Urlaubslohn gezahlt. Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag des Arbeiters durch eine entsprechende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung des Monatsgrundlohnes und etwaiger für den Kalendermonat zustehender ständiger (ggf. pauschalierter) Lohnzuschläge ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.

(3) ...

(4) Soweit es die Verhältnisse der Verwaltung oder des Betriebes zulassen, wird an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr jeweils ganztägig sowie an dem Tage vor Ostersonntag und vor Pfingstsonntag jeweils ab 12 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohnes gewährt. Dem Arbeiter, dem diese Arbeitsbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht gewährt werden kann, wird an einem anderen Tage entsprechende Freizeit unter Fortzahlung des Monatsgrundlohnes und etwaiger für den Kalendermonat zustehender ständiger (ggf. pauschalierter) Lohnzuschläge gewährt.

§ 22 Zeitzuschläge

(1) Für die in Satz 2 genannten Arbeiten erhält der Arbeiter Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde

a) für Arbeit an Sonntagen

30 v. H.

b) für nichtdienstplanmäßige Sonntagsarbeit, die keine Überstundenarbeit ist,

50 v. H.

c) für Arbeit an

aa) gesetzlichen Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag

- ohne Freizeitausgleich

135 v. H.

- bei Freizeitausgleich

35 v. H.

bb) gesetzlichen Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen,

- ohne Freizeitausgleich

150 v. H.

- bei Freizeitausgleich

50 v. H.

d) für Arbeit nach 12 Uhr an den Tagen vor Neujahr, vor Ostersonntag, vor Pfingstsonntag und vor dem ersten Weihnachtsfeiertag gemäß § 15 Abs. 4

100 v. H.

e) für Überstunden und Mehrarbeitsstunden

30 v. H.

f) für Nachtarbeit

20 v. H.

für die ersten sechs aufeinander folgenden Tage nichtdienstplanmäßiger Nachtarbeit, die keine Überstundenarbeit ist, soweit kein anderer Zeitzuschlag zusteht

33 1/ 3 v. H.

des auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatsgrundlohnes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe

...

Im Streitjahr arbeitete der Kläger sowohl an Wochenfeiertagen als auch am 31. Dezember nach 14 Uhr. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheinigung der Arbeitgeberin über die Arbeitsleistungen des Klägers an Feiertagen (Bl. 5 d.A.) Bezug genommen. Wenn der Kläger an Feiertagen arbeiten musste, wurden am Ende des Arbeitstages die von ihm geleisteten Stunden aufgeschrieben. Dabei entschied er sich im Streitjahr jeweils für einen Freizeitausgleich, der in der folgenden Woche hätte gewährt werden müssen. Ob die betrieblichen Verhältnisse einen Freizeitausgleich zuließen, entschied der Schichtleiter jeweils erst später im Laufe der Woche.

Im Streitjahr konnte dem Kläger wegen Personalengpässen in keinem Fall ein Freizeitausgle...

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