Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuwendungen an Unterstützungskassen als Betriebsausgaben des Trägerunternehmens im Falle einer Rückdeckungsversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c EStG 1991 steht die Gewährung eines Policendarlehens durch die Rückdeckungsversicherung dem Betriebsausgabenabzug der Zuwendungen an die Unterstützungkasse nicht entgegen, wenn ungeachtet der Minderung der garantierten Versicherungssumme um das Darlehen die Ansprüche der Leistungsempfänger bei Eintritt des Versorgungsfalles durch die voraussichtliche Ablaufleistung der Versicherung sichergestellt werden.
  2. Der Zeitpunkt, zu dem i.S.d. § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c Satz 2 EStG 1992 erstmals Leistungen der Altersversorgung vorgesehen sind, ergibt sich aus der Versorgungszusage der Unterstützungskasse, nicht aber aus in allgemeinen Richtlinien enthaltenen antragsgebundenen Ausnahmeregelungen zur Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
 

Normenkette

EStG 1991 § 4 d Abs. 1 S. 1 Nr. 1c; EStG 1992 § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1c S. 2, § 52 Abs. 5c

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.02.2002; Aktenzeichen IV R 26/00)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Zuwendungen an eine Unterstützungskasse gemäß § 4 d Einkommensteuergesetz (EStG) als Betriebsausgaben anzuerkennen sind. Der Kläger war in den Streitjahren als Internist selbständig tätig. Die Klägerin war als Aushilfskraft in der Praxis ihres Ehemannes beschäftigt. Daneben beschäftigte der Kläger mehrere familienfremde Arbeitnehmer.

In den Bilanzen der Streitjahre waren folgende Aufwendungen für Personalkosten und für Altersversorgung und Unterstützung ausgewiesen:

1991

Löhne und Gehälter

77.400,-- DM

Zahlungen an Versorgungskassen

58.014,-- DM

1992

Löhne und Gehälter

81.900,-- DM

Aufwendungen für Versorgungskassen

104.014,-- DM

1993

Löhne und Gehälter

85.002,-- DM

Aufwendungen für Versorgungskassen

28.067,-- DM

Die Einkommensteuer der Kläger für die Streitjahre war vom Beklagten auf Grund der Steuererklärungen ohne Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt worden. Auf Grund einer Prüfungsanordnung vom 02.01.1996 prüfte der Beklagte u. a. die Einkommensteuer der Kläger für 1991 bis 1993. Bei dieser Prüfung wurde u. a. festgestellt, dass der Kläger Zahlungen an die Versorgungskasse für seine Arbeitnehmer in folgender Höhe leistete: Am 30.12.1991 58.014,-- DM, am 29.12.92 24.014,-- DM und am 28.01.1993 und 02.12.1993 insgesamt 28.067,-- DM. Der Kläger erhielt von der Versorgungskasse folgende Darlehen ausbezahlt: Am 30.01.1992 56.189,- DM, am 19.02.1993 24.014,-- DM und am 07.12.1993 21.500,-- DM.

Die Zahlungen des Klägers an die Versorgungskasse für 1991 beruhen darauf, dass die Versargungskasse Lebensversicherungen (sog. Rückdeckungsversicherungen) mit 12-jähriger Laufzeit für drei Arbeitnehmerinnen des Klägers bei der Lebensversicherungs abgeschlossen hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Anhang zum Nachtrag 8 zum Rahmenversicherungsschein Nr. 14 653 (Blatt der FG-Akte) Bezug genommen. Die Zahlungen für 1992 und 1993 beruhen u. a. darauf, dass die Versorgungskasse für fünf Arbeitnehmerinnen des Klägers Lebensversicherungen bei der ...-Lebensversicherung abgeschlossen hatte, die ab dem Alter 65 in fünf Raten ausgezahlt werden sollen. Die Lebensversicherungen sind wie folgt ausgestaltet:

Name, Vorname

Beginn der Versicherung

Eintr. Alter JJ/MM

Ablauf der Versicherung

Ablauf der Beitragszahlung

Versicherungssumme/DM

Geb.Dat. Ein-Dat.

01.11.1991

31/00

01.11.2015

01.11.2015

200.000,-

01.11.1991

21/00

01.11.2025

01.11.2015

400.000,-

01.11.1992

22/00

01.11.2025

01.11.2025

150.000,-

01.11.1992

19/00

01.11.2028

01.11.2028

100.000,-

01.11.1992

40/00

01.11.2007

01.11.2007

150.000,-

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bestandsliste für Gruppenversicherungen - ... -Lebensversicherungs vom 11.01.1993 (Blatt ... der FG-Akte), die Versorgungsbescheinigungen (Blatt ...) und die "Allgemeinen Richtlinien" der Versorgungskasse (Blatt ... der Betriebsprüferhandakte) Bezug genommen.

Die Betriebsprüfer waren der Ansicht, dass diese Zahlungen gemäß § 4 d Abs. 1 Ziffer 1 c Satz 4 EStG vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen seien, da die Ansprüche aus der Versicherung der Sicherung eines Darlehens dienten. Die Darlehen stünden in direktem Zusammenhang mit den Zahlungen an die Versorgungskasse, denn die Auszahlungen der Darlehen seien in engem zeitlichem Zusammenhang mit den Zahlungen an die Versorgungskasse erfolgt. Des Weiteren stellte die Betriebsprüfung fest, dass der Kläger am 17.12.1992 80.000,-- DM an die Versorgungskasse gezahlt hatte. Diese Zahlung erfolgte für eine sofort beginnende lebenslängliche Versorgungsleistung für die Ehefrau. Die Betriebsprüfer waren der Ansicht, dass eine derartige "Pensionszusage" bei Aushilfsbeschäftigungen eines Ehegatten generell nicht anzuerkennen sei, denn bei einer derartigen Aushilfsbeschäftigung seien Pensionszusagen nicht üblich. Es liege insofern ein Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 Abgabenordnung (AO) vor.

Auf Grund diese...

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