Entscheidungsstichwort (Thema)

Einlage zum Abbruch bestimmter Gebäude aus Sonderbetriebs- in Gesamthandsvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Werden zum Abbruch bestimmte Gebäude aus einem Sonderbetriebsvermögen der Kommanditistin in das Gesamthandsvermögen einer neugegründeten KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingelegt, sind die Abbruchkosten und der Restbuchwert dieser Gebäude als Herstellungskosten des Neubaus zu behandeln (vgl. BFH-Beschluss vom 12.06.1978 - GrS 1/77, BStBl II 1978, 620, und die hieran anschließende BFH-Rspr.).
  2. Die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten stellt ein entgeltliches Geschäft dar, bei dem es zu einem Rechtsträgerwechsel kommt (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2001 VIII R 58/98, BStBl II 2002, 420).
  3. Die Klage gegen eine Gewerbesteuermessbetragfestsetzung auf 0 € ist zulässig, da die Besteuerungsgrundlagen im Gewerbesteuermessbescheid eine Bindung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach Art eines Grundlagenbescheides bewirken.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2, Abs. 6 S. 4, § 7 Abs. 1 Sätze 1, 7, Abs. 4; HGB § 255 Abs. 2 S. 1; GewStG § 35b Abs. 2 S. 2; FGO § 40 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.01.2017; Aktenzeichen IV B 19/16)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob der Restwert von Gebäuden, die in den Streitjahren abgebrochen wurden, und die dabei angefallenen Abbruchkosten als sofort abziehbarer betrieblicher Aufwand behandelt werden durften oder aufgrund einer bei der Überführung der Gebäude in das Betriebsvermögen der Klägerin gegebenen Abbruchabsicht zu den Herstellungskosten der an dieser Stelle errichteten neuen Gebäude gehören.

Die Klägerin, die in der Rechtsform der GmbH & Co. KG eigenen Grundbesitz verwaltet, wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 19.12.2008 von der A Beteiligungsgesellschaft mbH als nicht am Vermögen beteiligter und zu keiner Einlage verpflichteter Komplementärin und der am 22.06.2014 verstorbenen Frau A1 als Kommanditistin mit einer sofort zu leistenden Kommanditeinlage in Höhe von 2.000 € gegründet (). Ebenfalls am 19.12.2008 brachte Frau A1 diverse zu ihrem Sonderbetriebsvermögen bei der A2 GmbH & Co. KG gehörende Grundstücke zum Buchwert in die Klägerin ein. Vereinbart wurde, dass sich dadurch ihre Kommanditeinlage um den Buchwert des Grundbesitzes in Höhe von 874.272,89 € erhöhte (). Danach übertrug sie je 19 % ihres Kommanditanteils auf ihre Tochter A3 und ihren Sohn A4 sowie je 3,5 % ihres Kommanditanteils auf ihre Enkel A5 und A6. Die Anteilsübertragungen wurden aufgrund der notariellen Anmeldung vom 29.12.2008 () am 09.01.2009 im Handelsregister eingetragen.

In den Jahren 2009 und 2010 wurden Gebäude auf dem der Klägerin übertragenen Grundbesitz abgebrochen und darauf neue, dem Betrieb von Einkaufsmärkten dienende Gebäude errichtet. Einer der Märkte wurde an die A2 GmbH & Co. KG vermietet, die ihn auch selbst als B-Markt betreibt. Der weitere Markt wurde an die C GmbH & Co. OHG vermietet. Der Klägerin entstanden in den Jahren 2009 bis 2011 Abbruchkosten in Höhe von 81.500 € (2009), 30.000 € (2010) und 37.770 € (2011). Für die durch den Abbruch untergegangene Bausubstanz nahm die Klägerin Absetzungen für außergewöhnliche technische Abnutzung (AfaA) in Höhe von 13.681,50 € (2009) und 224.351 € (2010) vor. AfaA und Abbruchkosten machte sie in den Gewinnermittlungen für die Streitjahre 2009 bis 2011 als Aufwand bzw. Betriebsausgaben geltend. Der Beklagte stellte die gesondert und einheitlich festzustellenden Besteuerungsgrundlagen für diese Jahre zunächst erklärungsgemäß fest. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Auf dieser Grundlage wurden die Gewerbesteuermessbeträge für 2009 bis 2011 zunächst jeweils auf null € festgesetzt und auf den 31.12. dieser Jahre jeweils ein vortragsfähiger Gewerbeverlust festgestellt. Auch die Gewerbesteuermessbescheide und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Das Finanzamt (FA) für Groß- und Konzernbetriebsprüfung (GKBP) D gelangte nach einer für die Jahre 2008 bis 2011 bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung, die sich u. a. auf die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und die Gewerbesteuer bezog, zu der Auffassung, dass es sich bei der Einlage der Frau A1 gehörenden Grundstücke in das Betriebsvermögen der Klägerin um einen Tausch, nämlich den Erwerb eines Gesellschaftsanteils an der Klägerin gegen Hingabe der zum Sonderbetriebsvermögen bei der A2 GmbH & Co. KG gehörenden Grundstücke, gehandelt habe. Die Klägerin habe diese Grundstücke in der Absicht erworben, sie abzubrechen. Dies ergebe sich aus einem mit dem Logo der Firma C versehenen Dokument, das mit „Technischer Anhang zum Generalunternehmervertrag” überschri...

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