Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsausgabenabzug für Raumkosten – Drittaufwand für Schuldzinsen bei Miteigentum am Grundstück – Hälftige Zurechnung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft – Übertragbarkeit des für Ehegattenfälle geltenden Zuwendungsgedankens – Vertragliche Übernahme der Zinsen – Anerkennung eines Mietverhältnisses über den ideellen Anteil betrieblich genutzter Räume zwischen Miteigentümern

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann die auf ein von ihm allein genutztes Arbeitszimmer in einem im Miteigentum beider Partner stehenden Gebäude entfallenden anteiligen Schuldzinsen auch dann nur zur Hälfte als Betriebsausgaben abziehen, wenn die Schuldzinsen aus den gesamtschuldnerisch aufgenommenen Finanzierungsdarlehen allein von ihm getragen wurden.
  2. Anderes kann nur gelten, wenn der nutzende Miteigentümer in ausdrücklicher Absprache mit dem anderen Miteigentümer die laufenden Aufwendungen übernimmt.
  3. Die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats vom 23.8.1999 GrS 2/97 (BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782) zur Zurechnung laufender grundstücksorientierter Aufwendungen bei Grundstücksmiteigentum von Ehegatten (Zuwendungsgedanke) können auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragen werden.
  4. Die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses über den ideellen Anteil eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft am vom anderen Partner genutzten Arbeitszimmer begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, 5 S. 1 Nr. 6b S. 3; AO § 42; BGB § 426 Abs. 1 S. 1, § 743 Abs. 2, § 1353 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2008

 

Tatbestand

Der Kläger erwarb Anfang des Streitjahres zusammen mit seiner Lebensgefährtin, Frau S (S), das Einfamilienhaus A-Straße in B-Stadt. Beide hielten jeweils einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Objekt. In der Folgezeit führten der Kläger und S umfangreiche Umbau- und Renovierungsarbeiten durch. Nach Abschluss dieser Arbeiten stand dem Kläger eine Bürofläche von 71,71 m² zur Verfügung. Die gesamte Wohn- und Nutzfläche belief sich auf 383,09 m². Zur Finanzierung nahmen der Kläger und die S mehrere Darlehen bei der C-Bank auf. Die laufenden Raten (Zins und Tilgung) wurden von einem Konto des Klägers abgebucht. Ab dem 1.8.2008 vermietete die S ihren hälftigen (ideellen) Anteil an den Büroräumen an den Kläger.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2008 erklärte der Kläger einen Gewinn aus seiner freiberuflichen Tätigkeit als … in Höhe von 157.993 €.

Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) legte im Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 14.10.2010, ergangen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), einen Gewinn von 158.232 € zugrunde. Die Abweichung zum erklärten Gewinn beruhte darauf, dass das FA lediglich eine AfA von 541 € für den als Betriebsvermögen zu behandelnden Miteigentumsanteil des Kläger an den Büroräumen berücksichtigte.

Im Veranlagungsverfahren der S für 2008 erkannte das FA den Mietvertrag zwischen dem Kläger und der S über ihren Anteil am Arbeitszimmer nicht an. Insoweit erging am 14.12.2010 eine ablehnende Einspruchsentscheidung.

Am gleichen Tag erließ das FA gegenüber dem Kläger einen gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid in einem hier nicht relevanten Streitpunkt.

Mit Schreiben vom 10.2.2011 beantragte der Kläger eine Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 14.12.2010 gem. § 164 Abs. 2 AO. Zur Begründung führte er aus, dass das FA das Mietverhältnis zwischen ihm und der S gemäß der Einspruchsentscheidung im Veranlagungsverfahren der S vom 14.12.2010 nicht anerkannt habe. Die Büroräume seien daher in voller Höhe dem Kläger zuzurechnen. Mit Schriftsatz vom 21.3.2011 überreichte der Kläger eine berichtigte Gewinnermittlung und eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für 2008. Der erklärte Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit belief sich nunmehr auf 155.055,28 € und lag damit um 2.938 € unter dem ursprünglich erklärten Gewinn in Höhe von 157.993 € und um 3.177 € unter dem vom FA angesetzten Gewinn. Die in der berichtigten Umsatzsteuererklärung erklärte Vorsteuer war um 2.851,37 € höher als ursprünglich erklärt. Die Abweichungen in der Gewinnermittlung erläuterte der Kläger wie folgt (Beträge in €):

 Gewinnermittlung alt

 Gewinnermittlung neu

 Abweichung

 Miete A-Straße

 2.500,00

 0,00

 2.500,00

 Raumkosten

 301,61

 603,31

 -301,70

 Abschreibung Gebäude

 779,77

 1.154,79

 -375,02

 Vorsteuer 19%

 26.729,31

 29.580,68

 -2.851,37

 Zinsen langfristig

 1.910,02

 3.820,58

 -1.910,56

 32.220,71

 35.159,36

 -2.938,65

Mit Schreiben vom 6.4.2011 kündigte das FA an, dass es beabsichtige, den Änderungsantrag des Klägers abzulehnen. Bei den geltend gemachten Kosten handle es sich um Drittaufwand im Sinne von R 4 Abs. 7 der Einkommensteuerrichtlinien. Da der Kläger nur zu 50% Eigentümer des Grundstücks sei, könne er auch nur 50% der Kosten geltend machen. Zugleich wies das FA darauf hin, dass es die bisher anerkannten Mietzahlungen an S in Höhe...

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