Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine tarifbegünstigte Entschädigung bei Weitergewährung erheblicher Sachbezüge neben sofort ausgezahlter Barabfindung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird einem Geschäftsführer als Entschädigung für die einverständliche Aufhebung seines Anstellungsvertrages neben einer sofort gezahlten Barabfindung i.H.v. 1,5 Mio DM die Weitergewährung von Sachbezügen (Dienstwagen mit Fahrer, Wohnhaus, Personal) von nicht untergeordnetem Wert (415.000,-- DM p.a.) bis zum Ende des Folgejahres zugesagt, so fehlt es an der für die Tarifbegünstigung der Gesamtentschädigung erforderlichen Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum. Eine unschädliche Zusatzleistung aus Fürsorgegesichtspunkten (oder eine Gegenleistung für die Fortführung von Aufsichtsratsmandaten) kann in diesem Fall nicht angenommen werden.

 

Normenkette

EStG § 24 Nr. 1a, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.01.2004; Aktenzeichen XI R 23/03)

BFH (Urteil vom 21.01.2004; Aktenzeichen XI R 23/03)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine im Dezember 1995 gezahlte Abfindung in Höhe von 1,5 Mio. DM dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - unterliegt.

Der Kläger war seit 1972 Geschäftsführer der Firma S GmbH (S) in E-Stadt. Für seine Dienste erhielt er gemäß Vereinbarung vom 01.12.1989, die zunächst Gültigkeit für die Zeit vom 01.01.1990 bis 31.12.1994 hatte, unter dem Datum vom 15.02.1994 aber bis zum 31.12.1996 verlängert wurde, ein Jahresgehalt von 900.000 DM brutto. Außerdem stellte die Gesellschaft ihm für die Dauer des Vertrages einen Dienstwagen mit Fahrer und den Grundbesitz M-Weg in E-Stadt- Stadtteil I zur Verfügung. Für den Grundbesitz in Stadtteil I übernahm die Arbeitgeberin des Klägers ferner Unterhaltungskosten (Strom, Wasser, Heizung, Telefon u.a.) und sie gewährte Zuschüsse für Hauspersonal, Einrichtungen und Beiträge zum Golfclub.

In Anlehnung an die Dienstvereinbarung vom 01.12.1989 sollte der im Jahre 1929 geborene Kläger ab dem 01.01.1995 eine Pension erhalten. Auch diese Frist ist unter dem Datum vom 15.02.1994 auf den 01.01.1997 verschoben worden.

Zum 01.01.1995 ist das Jahresgehalt des Klägers auf 1.875.000 DM brutto erhöht worden.

Neben der Geschäftsführertätigkeit übte der Kläger auch Aufsichtsratsmandate in diversen S Tochtergesellschaften aus und stand diesen als Berater zur Verfügung. Diese Leistungen erbrachte der Kläger zum Teil ohne zusätzliche Vergütung.

Am 20.12.1995 vereinbarte der Kläger mit der S auf deren Veranlassung eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses zum 31.12.1995. „Für den Verlust des Arbeitsplatzes, für entgehende Einnahmen wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes und für den Verzicht auf Kündigungsschutz” sagte die S dem Kläger eine Abfindung von 1,5 Mio. DM zu, die sie noch im gleichen Monat ausbezahlte. Des weiteren räumte die S dem Kläger Sachbezugsrechte bis zum 31.12.1996 ein, „soweit sie dem Mitarbeiter in der Vergangenheit von der Gesellschaft zugewendet worden sind”. Mit dieser Vereinbarung sollten sämtlich Ansprüche der Parteien aus dem Dienstvertrag und seiner Beendigung abbedungen sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in den beigezogenen Steuerakten des Beklagten befindlichen Aufhebungsvertrag vom 20.12.1995 Bezug genommen.

Aus den Aufsichtsräten der S Tochtergesellschaften schied der Kläger im Laufe des 1. Halbjahres 1996 aus. Lediglich als Chairman einer Tochtergesellschaft in Belgien blieb er bis Mai 1997 tätig.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 beantragten die Kläger die ermäßigte Besteuerung der Abfindung von 1,5 Mio. DM gemäß § 34 Abs. 1 EStG unter Berücksichtigung des steuerfreien Betrages nach § 3 Nr. 9 EStG (36.000 DM).

Der Beklagte unterwarf die Abfindung im Einkommensteuerbescheid vom 11.06.1997 jedoch dem normalen Steuersatz, weil er der Auffassung war, daß die Sachbezüge Teil der Abfindung seien, so daß Bezüge für mehrere Kalenderjahre vorlägen, die eine Anwendung des § 34 EStG ausschlössen.

Dagegen haben die Kläger nach dem Einspruchsverfahren, das nur zu einer für das Rechtsmittelverfahren nicht maßgeblichen Änderung des Einkommensteuerbescheides führte, Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im wesentlichen aus, daß die Rechtsauffassung des Beklagten auf der Grundlage eines Sachverhaltes getroffen worden sei, der den tatsächlichen Vereinbarungen und Gegebenheiten nicht entspreche. Der Kläger habe mit dem S Konzern am 01.12.1989 eine Vereinbarung getroffen, wonach er nicht nur als Geschäftsführer, sondern auch als Aufsichtsratsmitglied und Berater tätig werden sollte. Die weitere Tätigkeit als Berater und Aufsichtsratsmitglied, die nur zum Teil zusätzlich vergütet worden sei, habe im Jahre 1996 noch fortbestanden. Die im Jahre 1996 aufgrund der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten geldwerten Vorteile (415.899 DM) seien zum normalen Steuersatz als Einkünfte nach § 19 EStG versteuert worden. Sie stellten eigentlich jedoch Verg...

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