Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuer 1988 bis 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.07.2000; Aktenzeichen VI R 10/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer für den Zeitraum von 1988 bis 1991 gegen den Kläger ergehen durfte.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren ein Restaurant-Café „Y” in X, ein gehobenes Speiselokal mit überwiegend gut situiertem und zahlungskräftigem Publikum.

Im Rahmen einer in 1991 erfolgten Lohnsteueraußenprüfung stellte der Außenprüfer fest, daß der Kläger für die etwa 25 in dem Prüfungszeitraum beschäftigten Angestellten im Servicebereich keine Aufzeichnungen zu den Lohnkonten über die erhaltenen freiwilligen Trinkgelder geführt hatte. Am 30.04.1991 beantragte der steuerlich beratene Kläger für „Trinkgelder über den Freigrenzen” die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Einkommensteuergesetzes (EStG). Auf dem Vordruck „Erklärung des Arbeitgebers” wurde vermerkt, daß der Übernahme und Haftung für die Steuernachforderung zugestimmt werde. Auf die Einzelheiten der Erklärung wird Bezug genommen.

Der Außenprüfer schätzte die freiwilligen Trinkgelder unter Berücksichtigung der anteiligen Trinkgeldfreibeträge im Sinne von § 3 Nr. 51 EStG und Anwendung eines Prozentsatzes von 2,25 auf die – nach seinen Angaben – Bruttoumsätze in Höhe von 13.775,00 DM für 1988, 15.140,00 DM für 1989, 10.370,00 DM für 1990 und 944,00 DM für 1991. Die Lohnsteuernachforderung berechnete er mit 28,2 % der Trinkgeldbeträge für die Jahre 1988 und 1989 und mit 23,4 % für die Jahre ab 1990.

Im Anschluß an die Außenprüfung erließ der Beklagte am 15.05.1991 einen Nachforderungsbescheid, mit dem er Lohnsteuern in Höhe von 10.801,51 DM festsetzte.

In dem hiergegen gerichteten Einspruchsverfahren vertrat der Kläger die Ansicht, daß er durch den ergangenen „Haftungsbescheid” nicht in Anspruch genommen werden könne. Er habe auf den Zufluß und Umfang der freiwillig gewährten Trinkgelder keinen Einfluß gehabt, da die Bediensteten über die Trinkgelder nicht hätten abrechnen müssen.

Der Einspruch blieb erfolglos. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Zur weiteren Begründung trägt der Kläger vor, daß eine Verpflichtung zur Einbehaltung der Lohnsteuer nur dann bestehe, wenn Trinkgelder in der Hand des Arbeitgebers gesammelt und dann nach einem wie auch immer gearteten Schlüssel an das Bedienungspersonal weitergereicht würden. Er habe sich auch nicht verbindlich zu einer Schuldübernahme bereit erklärt. Aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ergebe sich keine Bindung, da keine tatsächliche Verständigung bezogen auf Sachverhaltsfragen und Schätzungsgrundlagen stattgefunden habe. Selbst bei Annahme einer Bindung sei er hiervon freizustellen, da der Beklagte mit Bekanntwerden der Streikgeldentscheidung ihn hätte darüber aufklären müssen, daß die Besteuerung der Trinkgelder problematisch sei. Nach der sogenannten Streikgeldentscheidung des Bundesfinanzhofs vom 24.10.1990 (X R 161/88 Bundessteuerblatt (BStBl.) II 1991, 337 BFHE 162, 329) seien Einnahmen den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nur zuzurechnen, wenn sie „für” eine Beschäftigung gewährt würden, also in einer unmittelbaren Beziehung zwischen Leistung und Gegenleistung auf arbeitsrechtlicher Grundlage stünden.

Er beantragt,

den Nachforderungsbescheid vom 15.05.1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.08.1991 aufzuheben;

hilfsweise, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen sowie

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Er ist der Ansicht, daß sich aus dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG ergebe, daß der Arbeitgeber verpflichtet sei, bei der Zahlung von Trinkgeldern stets Lohnsteuer einzubehalten. Durch die Anwendung der Pauschalversteuerung sei der Kläger zum Steuerschuldner der Lohnsteuer geworden, denn der Kläger sei nicht durch Haftungsbescheid gemäß § 42 d EStG, sondern entsprechend seinem ausdrücklichen Antrag durch Nachforderungsbescheid in Anspruch genommen worden.

Darüber hinaus würden sich die nachzuversteuernden Beträge noch erhöhen, da zwischenzeitlich der Beklagte für 1988 und 1989 Sicherheitszuschläge zu den Umsätzen in Höhe von 56.000,00 DM für 1988 und 99.000,00 DM für 1989 geschätzt habe und die entsprechenden Steuerbescheide bestandskräftig geworden seien. Außerdem habe der Außenprüfer bei der Trinkgeldberechnung den Prozentsatz nicht auf Grundlage der Bruttoumsätze, sondern der Nettoumsätze ermittelt.

Am 12.01.1994 hat das Gericht unter Abweisung der Klage einen Gerichtsbescheid erlassen. Der Kläger hat fristgerecht Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Ferner hat er mit Schreiben vom 25.02.1994 seine Erklärung vom 30.04.1991 zur Schuld- und Haftungsübernahme widerrufen.

Auf Anregung des Gerichts hat der Beklagte den während seiner Betriebszugehörigkeit auf jed...

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