Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlaß (ESt, USt)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.09.2001; Aktenzeichen X R 134/98)

 

Tenor

1. Aus Billigkeitsgründen werden erlassen: Säumniszuschläge zu Einkommensteuer 1980 in Höhe von 1.180 DM, Säumniszuschläge zu Einkommensteuer 1981 in Höhe von 2.567 DM, Säumniszuschläge zu Umsatzsteuer 1980 in Höhe von 170 DM und Säumniszuschläge zu Umsatzsteuer 1981 in Höhe von 2.541 DM.

2. Die Verfügung des Beklagten vom 25.8.1992 und die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom 18.11.1994 werden aufgehoben.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

 

Tatbestand

Streitig ist der Erlaß von Einkommensteuer und Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen.

Der Kläger betrieb in den Jahren 1978 bis 1981 in A – Stadt eine Trinkhalle. Wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen für die Jahre 1979 bis 1981 schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen. Eine Betriebsprüfung wurde mangels Buchführung abgebrochen. 1981 wurde die Trinkhalle verkauft. Im Jahre 1983 bestanden Steuerrückstände im Betrag von insgesamt 50.760,71 DM. Obwohl das verfügbare Einkommen der Kläger regelmäßig unter der Pfändungsfreigrenze lag, zahlten sie soweit es ihnen möglich war monatlich 50,00 DM oder 100,00 DM auf die Steuerschulden.

Mit Schreiben vom 06.07.1992 beantragten die Kläger den Erlaß ihrer restlichen Steuerschulden und trugen vor, daß eine weitere monatliche Ratenzahlung nicht mehr möglich sei. Ihr Verdienst sei so gering, daß zum Leben nicht viel übrigbleibe. Zum Nachweis legten sie eine Verdienstbescheinigung und eine Mietabrechnung vor.

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Da auch noch außersteuerliche Verbindlichkeiten bestünden, liege keine Erlaßbedürftigkeit vor. Ein Erlaß der Steuerschulden würde im Ergebnis nur den übrigen Gläubigern zugute kommen. Darüber hinaus fehle es auch an der Erlaßwürdigkeit, da die Kläger seinerzeit ihren Erklärungspflichten nicht nachgekommen seien.

Die von den Klägern dagegen erhobene Beschwerde begründeten sie mit persönlichen Billigkeitsgründen. Ihr derzeitiger Verdienst sei so gering, daß sie sogar Sozialhilfe erhielten. Außersteuerliche Verbindlichkeiten bestünden mittlerweile nicht mehr. Die Schuld betr. die für zwei Monate zurückzuzahlende Sozialhilfe aus dem Jahre 1991 sei aufgehoben worden. Weiter machten sie geltend, die Steuerfestsetzungen seien viel zu hoch gewesen und sie seien nur durch pflichtwidriges Verhalten ihres damaligen Steuerberaters in diese Notlage geraten. Durch langjährige regelmäßige Zahlungen hätten sie ihre Bereitschaft zur Erfüllung steuerlicher Pflichten unter Beweis gestellt.

Das Finanzamt half der Beschwerde nicht ab, da es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Steuererhebung und der finanziellen Situation der Kläger nicht für gegeben erachtete.

Die Oberfinanzdirektion A – Stadt wies die Beschwerde mit Entscheidung vom 18.11.1994 als unbegründet zurück. Sachliche Billigkeitsgründe seien nicht gegeben, da die Richtigkeit unanfechtbar gewordener Steuerbescheide im Verfahren nach § 227 AO grundsätzlich nicht mehr nachprüfbar sei. Für eine auf unbillige Härte persönlicher Art gestützte Billigkeitsmaßnahme erfüllten die Kläger zwar mittlerweile die Voraussetzungen der Erlaßwürdigkeit, es fehle jedoch an der Erlaßbedürftigkeit. Die Erlaßwürdigkeit sei dadurch wiederhergestellt, daß die Kläger regelmäßige Teilzahlungen geleistet hätten, obwohl der monatliche Verfügungsbetrag unterhalb der Pfändungsfreigrenze gelegen habe. Erlaßbedürftigkeit setze jedoch voraus, daß bei Einziehung der Schuld eine Existenzgefährdung des Schuldners eintreten würde. Unabhängig von der begehrten Billigkeitsmaßnahme lebten die Kläger jedoch in wirtschaftlichen Verhältnissen, die eine zwangsweise Durchsetzung der streitigen Ansprüche ausschließen. Ein Erlaß könne hieran nichts ändern und sei aus diesem Grunde nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für die Kläger verbunden. Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung schuldeten die Kläger lt. OFD:

Einkommensteuer 1981

12.702,– DM

Umsatzsteuer 1980

882,90 DM

Umsatzsteuer 1981

12.107, DM

Verspätungszuschläge zu ESt 1980

847,– DM

Säumniszuschläge zu ESt 1980

1.180,– DM

Säumniszuschläge zur ESt 1981

2.567,– DM

Säumniszuschläge zur USt 1980

170,– DM

Säumniszuschläge zur USt 1981

2.541,– DM.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdeentscheidung Bezug genommen.

Mit ihrer gegen die Beschwerdeentscheidung erhobenen Klage tragen die Kläger vor: Im Gegensatz zur Auffassung des Finanzamts habe die OFD nunmehr festgestellt, daß die Erlaßwürdigkeit wiederhergestellt sei. Es sei aber auch Erlaßbedürftigkeit gegeben, da sich die Einkommenssituation drastisch verschlechtert habe. Der Kläger, 1930 geboren, sei mit Ablauf Mai 1995 in den Ruhestand getreten. Die Schulden beim Finanzamt müßten dann letztlich aus der Sozialhilfe gezahlt werden. Erlaßbedürftigkeit sei deshalb gegeben, weil der Kläger aufgrund der Steuerschulden keine Möglichkeit habe, eine Taxikonzession erteilt zu bekommen. Er legt dazu eine Auskunft in Steuersa...

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