Entscheidungsstichwort (Thema)

Zoll

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.07.1999; Aktenzeichen VII R 17/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

und in der Besetzung von 1. bis 3. beschlossen:

Der Streitwert wird auf DM festgesetzt.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin (Klin) wendet sich gegen die Nacherhebung von Zoll durch den Beklagten (Bekl).

Auf Anordnungen des Bekl vom 2.6.1989 und 28.3.1990 fand bei der Klin eine Außenprüfung der Eingangsabgaben für den Zeitraum vom 1.1.1987 bis zum 31.1.1990 durch die Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk (BpZ) statt, die am 12.3.1990 begann und deren Ergebnis mit Bericht vom 27.7.1990, AB Nr. 240/89 – Bp Z 105, zusammengefaßt wurde. Dabei stellte die Prüfungsbeamtin der BpZ in Tz. 32 fest, daß die Klin seit Mitte 1987 Rechnungen ihrer japanischen Muttergesellschaft, der (O), erhielt, die sie buchte und bezahlte und in denen Mask Charges, NRE Charges, Development Charges (einmal) und Rework/Artwork Charges (einmal) aufgeführt worden sind.

Eine Klärung der sich dahinter verbergenden Kosten konnte während der deswegen auch unterbrochenen Prüfung nicht erreicht werden, so daß die Prüferin schließlich davon ausging, daß es sich bei den berechneten Kosten um Entwicklungskosten oder möglicherweise auch um Werkzeugkosten handelt, da nach kundenspezifischen Wünschen insbesondere IC's entwickelt oder besondere Programme in Japan auf die IC's aufgebracht würden. Diese „Sonderwünsche” der Kunden würden von der japanischen Muttergesellschaft erfüllt, getrennt berechnet und von der Klin teilweise mit Aufschlägen an die Kunden weiterbelastet.

Unter Mithilfe der Klin sei geprüft worden, ob sich diese Kosten immer auf eingeführte und von der Klin zum freien Verkehr abgefertigte Warenlieferungen bezogen hätten. Dies sei bis auf einige Fälle, in denen nur Mustersendungen von IC's erfolgt seien, regelmäßig der Fall gewesen.

Nach Auffassung der Prüferin seien gemäß Art. 3 Abs. 3 Buchst. a) VO (EWG) Nr. 1224/80 nicht im Warenpreis enthaltene, jedoch berechnete und bezahlte Entwicklungs- und Werkzeugkosten als abgespaltene Teile der Kaufpreise bei der Zollwertermittlung einzubeziehen.

Wegen weiterer Einzelheiten der nach Prüferauffassung nachzuerhebenden Zölle und ihrer Berechnung wird auf den Wortlaut des Prüfungsberichts und seiner Anlagen 2 (Rechnungen für eingeführte Serien-IC's der Position 85.42 der Kombinierten Nomenklatur – KN –) und 3 (Rechnungen für Serien-Boards der Position 84.73 KN) verwiesen. Bei der Anlage 2 war auch die Einfuhr von Mustern vermerkt.

Mit Steueränderungsbescheid vom 20.07.1990 erhob der Bekl bezugnehmend auf die Ergebnisse der laufenden Außenprüfung und unter Beifügung einer früher gefertigten Fassung der Tz. 32 des Prüfungsberichts und der Anlagen 2 und 3 gemäß Art. 2 VO (EWG) Nr. 1697/79 193.710,90 DM Zoll nach, da Entwicklungs- und Werkzeugkosten zu Unrecht zollwertrechtlich nicht erfaßt seien.

Gegen diesen Steueränderungsbescheid legte die Klin fristgerecht Einspruch ein.

Vor Übersendung des Prüfungsberichts gab die Klin ihrerseits eine im weiteren unbestrittene Darstellung der Kostenarten. Hierzu führte sie aus, bei der Fertigung von Micro-Controllern, standardisierten Bausteinen mit Standardschaltungen und zusätzlich nach Kundenvorgaben gefertigten und in einem ROM („read-only memory”) enthaltenen Schaltungen, fielen die Mask-Charges an. Hierzu definiere der Kunde seine spezifischen Anforderungen und übergebe sie der Klin. Danach würden diese in die Form eines EPROM („erasable and programmable read-only memory”) gebracht und dem Kunden zum Test überlassen. Die nunmehr gestellten Kundenanforderungen würden in die Sprache der Entwicklungssoftware der Klin umgesetzt, auf ihre logische Richtigkeit überprüft und nach Japan überspielt. Werde sodann festgestellt, daß die Kundenvorgaben mit der Schaltungsanordnung im ROM realisiert werden könne, beginne in Japan die Fertigung von Mustern entsprechender Micro- Controller. Hierbei würden üblicherweise 12 Muster je Micro- Controller gefertigt, wobei auf der Wafer-Scheibe, aus der diese Muster entstünden, Platz für weitere Muster anderer Micro- Controller sei. Hierfür werde eine spezielle für die Musterfertigung bestimmte Maske erstellt. Die Muster eigener Kunden würden von der Klin mit einer Proforma-Rechnung eingeführt und anschließend vom Kunden durchtestet. Danach werde die Freigabe zur Serienproduktion erstellt. Hierzu seien neue Masken zu entwickeln, bei der die Wafer-Scheibe nunmehr vollständig zur Herstellung der Micro-Controller eines Musters genutzt werden könne. Die Kosten zur Herstellung dieser neuen Masken seien nicht in den Mask- Charges enthalten, sondern würden auf den Warenpreis umgelegt. Die Mask-Charges dienten nur der Entwicklung der elektronischen Strukturen.

Bei den ASIC's, vollständig nach Kundenbedürfnissen gestalteten Chips, fielen die NRE-Charges an. Auch hier übermittle der Kunde der Klin seine Wünsche...

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