Entscheidungsstichwort (Thema)

Zoll

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.12.1998; Aktenzeichen VII R 147/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

und in der Besetzung von 1. bis 3. beschlossen:

Der Streitwert wird bis zum 7.10.1997 auf 8.005,15 DM und vom 8.10.1997 an auf 21.233,80 DM festgesetzt.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

 

Tatbestand

Im vorliegenden Verfahren ist streitig, in welchem Umfang sog. Kollektionskosten in den Zollwert einzubeziehen sind.

Die Klägerin (Klin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der GmbH, die nach Umfirmierung aus der Verschmelzung der GmbH (S) mit der GmbH entstanden ist.

Die S führte aus Hongkong und Indien in großem Umfang Wirk- und Strickwaren sowie Oberbekleidung aus Geweben ein.

Die S war der AG (SZ) in Zürich gegenüber vertraglich verpflichtet, anteilig Kollektionskosten für von der SZ in Auftrag gegebene Entwürfe zu entrichten. Ein Teil der Entwürfe wurde später realisiert und von der S als Fertigwaren eingeführt.

Im November 1989 begann bei der S eine vom Beklagten (Bekl) angeordnete Außenprüfung der Eingangsabgaben für den Prüfungszeitraum vom 1.1.1985 bis zum 30.6.1989. Das Ergebnis der Prüfung, mit der die Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk (BpZ) beauftragt worden war, ist im Prüfungsbericht vom 17.10.1990, AB Nr. 343/88 – Bp Z 206/209, zusammengefaßt. Im einzelnen stellten die Prüfer der BpZ folgendes fest:

Aufgrund einer früheren Außenprüfung hätten die damaligen Prüfer vorgeschlagen, die Kollektionskosten im Hinblick auf die tatsächlich realisierten Entwürfe nur zu 25 % anzurechnen. Diese Auffassung könne aber nicht mehr aufrechterhalten werden. Die in Art. 10 VO (EWG) Nr. 1495/80 genannten Vorentwürfe bezögen sich nicht auf die laufende Produktion von Verbrauchsartikeln. Solche Vorentwürfe seien vielmehr im Zusammenhang mit Erfindungen und der Forschung zu sehen. Die von der S bei den Zollwertanmeldungen nicht angemeldeten Kollektionskosten seien in vollem Umfang zu berücksichtigen. Der Kollektionskostenanteil betrage 1,64 % des fob-Wertes. (Tz. 28.6)

Der auf die S entfallende Kollektionskostenanteil sei auf der Grundlage des Umsatzschlüssels der SZ errechnet worden und habe für das Geschäftsjahr 1987/1988 73 % der insgesamt in der Schweiz angefallenen Kollektions-Gesamtkosten betragen. Diese Ermittlung habe auf Unterlagen der SZ beruht, in die die Prüfer Einsicht genommen hätten.

Bei der Berechnung der Kollektionskosten seien weder der S von der SZ berechnete Fixkosten noch die EG-Anteile entstandener Kosten enthalten.

Die danach berücksichtigten Kollektionskosten enthielten in Drittländern entstandene Kosten für Mustermaterial, das Schnittatelier, Ideen und Muster, Dessin, die Kollektionsmuster, freie Stylisten und Reisespesen (Anlage 11).

Unter Berücksichtigung des Anteils der zollpflichtigen Einfuhren der Klin ergebe sich für das Geschäftsjahr 1987/1988 ein Zuschlag von 1,64 % zum Zollwert der eingeführten zollpflichtigen Waren. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Berechnungen in Tz. 35 und in den Anlagen 11 und 12 des Prüfungsberichts verwiesen.

In ihrer Stellungnahme zum Prüfungsbericht trug die S vor, die vom Bekl angenommenen Kollektionskosten dürften nur in Höhe von 25 % in den Zollwert einbezogen werden. Die übrigen Kollektionskosten entfielen auf Vorentwürfe, die aus der erstellten Kollektion herausgenommen worden seien, da sie als nur schwer verkäuflich angesehen worden seien. Im Rahmen des Art. 8 Abs. 1 Buchstabe b) Ziff. iv) VO (EWG) Nr. 1224/80 dürften nur die tatsächlich entstandenen Kosten für Entwürfe berücksichtigt werden, die für die Herstellung der eingeführten Waren notwendig seien. Das seien nur die Kosten für die eingeführten Muster. Kosten für die nicht eingeführten Muster würden aber nicht für die eingeführten Waren verwendet, da sie ganz andere Teile beträfen. Im übrigen sei die Argumentation der Prüfer nicht verständlich, da sie einerseits die Vorentwürfe im Zusammenhang mit Erfindungen und der Forschung sähen, andererseits aber nach Art. 10 VO (EWG) Nr. 1495/80 gerade diese Kosten nicht zum Zollwert gehörten.

Mit Schreiben vom 27.2.1990 teilte die S dem Bekl mit, daß sie Kollektionskosten in Höhe von 0,4 % des fob-Wertes zur Verzollung nachmelden möchte und übersandte ihm mit Schreiben vom 6.4. und 3.8.1990 Aufstellungen über davon berührte Zollbelege aus der Zeit vom 1.7.1989 bis zum 18.3.1990. Daraufhin erließ der Bekl den Steueränderungsbescheid vom 9.8.1990, in dem er 2.598,93 DM Zoll bei einem Kollektionskostenanteil von 0,4 % nacherhob.

Nachdem der Prüfungsbericht vorlag, schloß sich der Bekl dessen Feststellungen an und erhob mit Steueränderungsbescheid vom 12.08.1991 neben im Verfahren 4 K 1805/92 Z streitigen Quotakosten von 12.942,52 DM noch für das Geschäftsjahr 1988/1989 auf der Basis eines Zuschlages von 1,64 % 17.638,20 DM Zoll für nicht angemeldete Kollektionskosten, gestützt auf Art. 2 VO (EWG) Nr. 1697/79, nach. Dabei nahm er auf die entsprechenden Dar...

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