Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kapitalerhöhung – Maßgeblichkeit der Handelsregistereintragung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bezugsrechte aufgrund einer wirksamen Kapitalerhöhung, durch die nach dem Gesamtplan die Beteiligungshöhe eines GmbH-Gesellschafters trotz des gleichzeitigen Hinzuerwerbs von Anteilen wieder unter die Wesentlichkeitsschwelle von 25 % abgesenkt werden sollte, sind bei der Ermittlung der Beteiligungshöhe erst ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, an dem die Erhöhung des Stammkapitals durch Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister wirksam wird.

 

Normenkette

EStG 1997 § 17 Abs. 1 Sätze 1, 3-4; GmbHG §§ 14, 54 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.10.2011; Aktenzeichen IX R 57/10)

 

Tatbestand

Im Jahr 1997 wurden sämtliche Anteile an der „R-GmbH” („R-GmbH”) und der „O-GmbH” („O-GmbH”) veräußert.

Streitig ist, ob die Veräußerung seitens der Klägerin gem. § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerbar ist und in welcher Höhe ein Veräußerungsgewinn zu versteuern ist.

I. Sachverhalt Verkauf R-GmbH

Bis zum 27.12.1994 war der Kläger zu 100 % am Stammkapital der GmbH in Höhe von 500.000 DM beteiligt.

An diesem Tag wurden die nachfolgenden, notariell beurkundeten Vereinbarungen durch den Kläger und die Klägerin unterzeichnet.

1. UR-Nr. „1111/1994” des Notars „L” in „E-Stadt” (Bl.63 ff Gerichtsakte-GA)

In dieser, als Geschäftsanteilsübertragungsvertrag bezeichneten Vereinbarung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, veräußerte der Kläger – als mit Geschäftsanteilen von 500.000 DM beteiligter Alleingesellschafter – der Klägerin für 252.000 DM Geschäftsanteile in derselben Höhe. In der gleichen Urkunde wurde die Abtretung mit „sofortiger dinglicher Wirkung” und „insbesondere auch mit dem anteiligen Gewinnbezugsrecht ab 1.1.1995” verfügt. In der Urkunde heißt es weiter, „der Kaufpreis ist fällig und zahlbar bis zum 30.12.1994”.

2. UR-Nr. „2222/1994” des Notars „L” in „E-Stadt” (Bl.66 ff GA)

In dieser, als Geschäftsanteilsübertragungsvertrag bezeichneten Vereinbarung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, veräußerte der Kläger – als mit Geschäftsanteilen von 248.000 DM beteiligter Gesellschafter – der „A” Familienbeteiligungsgesellschaft, bestehend aus dem Kläger mit einer Beteiligung von 10 % und seinen zwei Töchtern, beteiligt zu je 45 %, für 52.000 DM Geschäftsanteile in derselben Höhe. In der gleichen Urkunde wurde die Abtretung mit „sofortiger dinglicher Wirkung” und „insbesondere auch mit dem anteiligen Gewinnbezugsrecht ab 1.1.1995” verfügt. Außerdem war der Kaufpreis „fällig und zahlbar bis zum 30.12.1994”.

3. UR-Nr. „3333/1994” des Notars „L” in „E-Stadt” (Bl.69 ff GA)

Beurkundet wurde die Erhöhung des Stammkapitals um 508.000 DM auf 1.008.000 DM. In der Urkunde heißt es dazu, dass die an der R-GmbH beteiligten Gesellschafter, nämlich der Kläger, die Klägerin und die Familienbeteiligungsgesellschaft, diese vertreten durch den Kläger, eine Gesellschafterversammlung abhalten. Das Stammkapital betrage 500.000 DM und sei eingeteilt in Stammeinlagen in Höhe von 196.000 DM, gehalten von dem Kläger, 252.000 DM, gehalten von der Klägerin und von 52.000 DM, gehalten von der Familienbeteiligungsgesellschaft. Letztere übernehme auch die neu gebildete Stammeinlage in Höhe von 508.000 DM. Die Erhöhung der Stammeinlage werde hiermit zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urkunde Bezug genommen.

4. UR-Nr. „4444/1994” des Notars „L” in „E-Stadt” (Bl.72 ff GA)

Die Klägerin, die als Inhaberin einer Stammeinlage in Höhe von 252.000 DM bezeichnet wird, unterbreitete der Familienbeteiligungsgesellschaft ein unwiderrufliches Angebot auf unentgeltliche Rückübertragung der Stammeinlage in Höhe von 252.000 DM.

Die Kapitalerhöhung wurde am 23.1.1995 ins Handelsregister eingetragen.

Mit Vertrag vom 10.12.1997 wurden die Anteile an der R-GmbH mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.1997 für 4.000.000 DM veräußert.

II. Sachverhalt Verkauf O-GmbH

Der Kläger war am Stammkapital der O-GmbH in Höhe von 475.000 DM mit einem Anteil in Höhe von 216.000 DM (= 45,47 %) beteiligt. Dafür hatte er Anschaffungskosten einschließlich Nebenkosten in Höhe von 277.500 DM aufgewendet.

1. Vertrag vom 8.12.1988

Mit Vertrag vom 8.12.1988 veräußerte der Kläger von seinem Geschäftsanteil in Höhe von 216.000 DM einen Geschäftsanteil in Höhe von 111.500 DM an die Familienbeteiligungsgesellschaft, an der er zu 10 % und seine beiden Töchter zu je 45 % beteiligt waren.

2. Verträge vom 2.7.1991

Mit Vertrag vom 2.7.1991 erwarb die Klägerin von Dritten einen Geschäftsanteil in Höhe von 118.700 DM. Die R-GmbH erwarb mit Vertrag vom gleichen Tag die restlichen Anteile an der O-GmbH in Höhe von 140.300 DM von Dritten.

3. UR-Nr. „5555/94” des Notars „L” in „E-Stadt” vom 27.12.1994 (Bl.79 ff GA)

In dieser, als Geschäftsanteilsübertragungsvertrag bezeichneten Vereinbarung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird...

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