Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung 1984 zu Recht von einer Betriebsaufgabe durch Entnahme von Grundstücken ausgegangen ist und einen Aufgabegewinn von … DM angesetzt hat. Weiter ist streitig, ob … DM bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind.

Die Kläger wurden für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb und einen Handel mit Milchprodukten. Der landwirtschaftliche Betrieb gehörte ursprünglich seinem Vater und war von diesem seit an den Kläger verpachtet worden. Mit notariellem Vertrag vom … 1977 ging der Betrieb auf den Sohn über. Zur landwirtschaftlichen Nutzfläche gehörte eine Parzelle A., die im Flächennutzungsplan der Stadt B. als Bauerwartungsland ausgewiesen war. 1976–1978 wurde ein Bebauungsplan aufgestellt und durch Umlegung und Erschließung wurde dieses Gebiet Bauland. Nach Abschluß dieses Verfahrens hatte der Kläger 8.145 qm Ackerland eingebracht und unter Zuzahlung von … DM 5.657 qm Bauland, aufgeteilt in 10 Bauparzellen, erhalten. Davon verkaufte er drei Parzellen im Jahre … und eine Parzelle im Jahre.

Aufgrund der Tatsache, daß sich der Kläger aktiv durch einen Bevollmächtigten in das Umlegungsverfahren eingeschaltet hatte, sowie aufgrund der Veräußerung von mehr als drei Objekten, gelangte das Finanzamt zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels und veranlagte für die Streitjahre … und … entsprechend. Die Steuerbescheide sind bestandskräftig.

Hinsichtlich der verbliebenen sechs Grundstücke bestellte der Kläger mit Vertrag vom … 1984 für die Dauer von 99 Jahren Erbbaurechte für die Erbbauberechtigte Frau X. in B.

Das Finanzamt beurteilte die Bestellung der Erbbaurechte als Beendigung des gewerblichen Grundstückshandels und vertrat die Auffassung, dieser Vorgang führe zur Betriebsaufgabe durch Entnahme und zur Aufdeckung der stillen Reserven in der genannten Höhe. Mit Einkommensteuerbescheid 1984 vom … 1989 wurde der Aufgabegewinn dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 2 EStG unterworfen und Einkommensteuer in Höhe von … DM festgesetzt. Im Einspruchsverfahren gelangte das Finanzamt im Änderungsbescheid vom … 1990 nach vorherigem Hinweis zu einer Verböserung. Es gab die Auffassung, der gesamte Vorgang sei als Betriebsaufgabe mit der Folge des ermäßigten Steuersatzes zu beurteilen, auf. Es begründete dies damit, daß die betreffenden Grundstücke kein Anlagevermögen des Gewerbebetriebes, sondern Umlaufvermögen seien, so daß der ermittelte Gewinn als laufender Gewinn, das heißt, ohne Anwendung des ermäßigten Steuersatzes zu qualifizieren sei.

Nach Einschalten der OFD änderte das Finanzamt seine Rechtsauffassung erneut und gab die Auffassung, daß die Bestellung des Erbbaurechtes mit einer Grundstücksveräußerung gleichzusetzen sei und laufenden Gewinn entstehen lasse, wieder auf. Vielmehr sei die Bestellung des Erbbaurechtes einem entgeltlichen, rein schuldrechtlichen Nutzungsverhältnis wie Miete oder Pacht vergleichbar. Im Streitfall führe dies – so das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung – zu einer begünstigten Betriebsaufgabe (des gewerblichen Grundstückshandels) im Sinne des § 16 Abs. 3 EStG. Alle zehn Objekte hätten von Anfang an zum Betriebsvermögen (Grundstückshandel) gehört. Es habe eine Umqualifizierung der Tätigkeit des Klägers vom gewerblichen zum vermögensverwaltenden Bereich stattgefunden. Weiter wurde eine einmalige Zahlung der Erbbauberechtigten von … DM (vgl. § 4 des notariellen Vertrages) als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfaßt. Für diesen nach Angaben des Klägers von Frau X. und Steuerberater Y. einbehaltenen Betrag sei eine Verrechnung nicht nachgewiesen. Entsprechend wurde vom Finanzamt in der Anlage zur Einspruchsentscheidung vom 12.05.1992 die Einkommensteuer wieder – allerdings nunmehr unter Anwendung des inzwischen geänderten Kinderfreibetrages – auf … DM herabgesetzt.

In der von ihnen gegen die Einspruchsentscheidung erhobenen Klage machen die Kläger geltend: Der gewerbliche Grundstückshandel bestehe fort. Denn sie hätten von Anfang an nicht die Absicht gehabt, alle Grundstücke zu verkaufen. Außerdem seien zwei Erbpachtrechte durch Konkurs wieder gelöscht und die Grundstücke anschließend veräußert worden. Diese Einnahmen seien auch versteuert worden. Der Betrag von … DM sei von der beteiligten Maklerin und dem beteiligten Steuerberater als Honorar einbehalten worden. Dies könne jedoch nicht belegt werden, da beide unauffindbar seien. Die Einbehaltung könne jedoch von ihnen eidesstattlich versichert werden.

Sie beantragen,

den geänderten Einkommensteuerbescheid vom … 1992 und die Einspruchsentscheidung insofern zu ändern, daß kein Aufgabegewinn in Höhe von … DM angesetzt wird und Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten von … DM berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Er trägt vor: In der Erbbaurechtsbestellung an sämtlichen bis dahin zur Veräußerung bestimmten Grundstücken des Umlaufvermögens sei eine Betriebsauf...

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