rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Die schenkungsteuerlichen Grundsätze der sog. mittelbaren Grundstücksschenkung gelten grundsätzlich auch für die Einkommensteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist Gegenstand einer mittelbaren Grundstücksschenkung auch ein aus zugewandten Geldmitteln zu errichtendes Gebäude, sind dessen Herstellungskosten mit der Folge dem Schenker zuzurechnen, dass der Beschenkte bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die hierauf entfallenden AfA als Rechtsnachfolger in Anspruch nehmen kann.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 5 Nr. 3 S. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStDV § 11d Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Der Kläger erwarb mit am 26.6.1995 notariell beurkundetem Vertrag von seinen Eltern durch Schenkung 151,85/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück A-Str in C-Stadt. Außerdem versprachen die Eltern, dem Kläger bis zum 1.9.1995 einen Betrag in Höhe von 100.000 DM zu schenken. Die Schenkung erfolgte ausschließlich unter der Auflage bzw. mit dem Zweck, daß der Kläger diesen Betrag insgesamt für die Errichtung einer Wohnung auf dem o.g. Grundstück gemäß der ihm vorliegenden und bekannten Bauantragszeichnung des Architekten E in C-Stadt verwende. Der Kläger verpflichtete sich gegenüber seinen Eltern auf seine Kosten nach den ihm bekannten Plänen und Bauzeichnungen die Wohnungseigentumsanteile mit zu errichten und die auf ihren Miteigentumsanteil entfallenden Kosten zu tragen - darüberhinaus, insoweit einen entsprechenden privatschriftlichen Vertrag über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu schließen. Geplant war die Errichtung eines Mehrfamilienhauses; dieses war Ende 1995 fertiggestellt - die Herstellungskosten beliefen sich zum 31.12.1995 auf insgesamt 957.999,41 DM.

Der Kläger ermittelte für sich auf dieser Grundlage Herstellungskosten in folgender Höhe:

Miteigentumsanteil 151,85/1.000

145.425,00 DM

Gerichtskosten

194,17 DM

Notarkosten

95,70 DM

145.714,87 DM

Dementsprechend machte der Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 1995 bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich seiner Wohnung im o.g. Objekt an Absetzungen für Abnutzung - AfA - gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - einen Betrag in Höhe von 10.201 DM (= 7 % von 145.714,87 DM) geltend.

Das Finanzamt folgte dem nur teilweise. Es rechnete - wegen der Schenkung - einen Betrag in Höhe von 100.000 DM heraus und kam deshalb an AfA nur auf einen Betrag in Höhe von 3.200 DM (= 7 % von 45.714,87 DM). Demzufolge setzte es die Einkommensteuer des Klägers für 1995 auf 5.953,00 DM fest.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Der Kläger habe - so die Ausführungen des Finanzamts in den Gründen der Einspruchsentscheidung - an Herstellungskosten tatsächlich nur einen Betrag in Höhe von 45.715,00 DM aufgewandt. Hier griffen nämlich die Grundsätze der sog. mittelbaren Grundstücksschenkung. Im Schenkungsvertrag sei eindeutig festgehalten, daß der Geldbetrag für die Errichtung einer Wohnung auf einem genau bezeichneten Grundstück verwendet werden solle. Der Kläger habe somit über diesen Betrag nicht frei verfügen dürfen. Auf § 11 d der Einkommensteuerdurchführungsverordnung - EStDV - in Verbindung mit § 7 EStG könne sich der Kläger nicht berufen. Das setze voraus, daß ein Wirtschaftsgut übertragen worden sei. So sei es hier aber nicht gewesen. Bei Abschluß des Schenkungsvertrags am 26.6.1995 sei das Haus noch gar nicht fertiggestellt gewesen. Im übrigen fehle es an Herstellungskosten des Rechtsvorgängers - die Eltern seien nie Eigentümer des Objekts gewesen.

Dagegen richtet sich die Klage.

Der Kläger ist der Ansicht, vorliegend seien die Grundsätze der sog. mittelbaren Grundstücksschenkung nicht heranzuziehen. Diese - von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ursprünglich im Schenkungssteuerrecht aufgestellt - gälten zwar auch für das Einkommensteuerrecht, jedoch nur im Rahmen der §§ 7 b, 10 e EStG - also bei Sonderausgaben. Hier gehe es dagegen um AfA nach § 7 Abs. 5 EStG und damit um Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG. Im Gegensatz zu Sonderausgaben sei es bei Werbungskosten nicht erforderlich, daß es sich um eigene Aufwendungen handele. Zumindest greife § 11 d EStDV.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Änderung des Bescheids vom 27.11.1996 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 27.5.1998 seine Einkommensteuer für 1995 auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens in Höhe von 23.912 DM festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Einkommensteuerfestsetzung des Klägers für 1995 ist rechtwidrig, soweit das Finanzamt für das Objekt A-Str. in C-Stadt an AfA gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 3 EStG nur einen Betrag in Höhe von 3.200,00 DM angesetzt hat - statt in Höhe von 10.200,00 DM. Hierdurch ist der Kläger in seinen Rechten verletzt.

Zutreffend ist das Finanzamt zwar davon ausgegangen, daß im vorliegenden Fall die Grundsätze zur sog. mittelbaren Grundstücksschenkung einschlägig sind. Je...

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