vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Präferenznachweis aufgrund buchmäßiger Trennung – Ablehnung der ergänzenden Darstellung des Sachverhaltes bei Beantwortung eines Nachprüfungsersuchens der Schweizer Zollverwaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wurde einem Textilexporteur bislang zum Präferenznachweis ein ausschließlich auf die Positionsnummern des HS abstellendes Verfahrens der buchmäßigen Trennung bewilligt, das nach zwischenzeitlich geänderter Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2010, Az. VII R 32/09) nicht mehr zur Prüfung der Kriterien der Gleichheit und Austauschbarkeit geeignet ist, kann er die Unterlassung der Beantwortung eines Nachprüfungsersuchens der Schweizer Zollverwaltung mit dem nicht weiter erläuterten Inhalt beanspruchen, dass die zu prüfenden Ausfuhrwaren keine Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft seien.
  2. Besteht die Möglichkeit, dass der Einfuhrstaat neben der Richtigkeit der Vorzugsbehandlung Anlass dazu haben könnte, Vertrauensschutz zu gewähren, leidet eine solche Mitteilung der deutschen Zollverwaltung an einem Ermessensfehler, solange sie nicht mit einer ergänzenden, vollständigen und neutralen Sachverhaltsdarstellung zu den Umständen verbunden wird, wegen der es bei einem vergleichbaren Fall in Deutschland aus Gründen des Vertrauensschutzes zu keiner Nacherhebung kommen würde.
 

Normenkette

ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b UAbs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; AO § 5; GG Art. 20 Abs. 3; Abkommen EWG-Schweiz Protokoll Nr. 3 vom 22. Juli 1972 Art. 33 Abs. 5 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.03.2016; Aktenzeichen VII R 36/13)

BFH (Urteil vom 16.03.2016; Aktenzeichen VII R 36/13)

 

Tatbestand

Die Klägerin produziert Textilwaren. Sie hat sich auf die Band- und Gurtweberei spezialisiert.

Seit dem Jahr 1988 bestimmte sie den Ursprung ihrer Standardwaren, die nur einen geringen Teil der Produktion betrafen, unter Verzicht auf die physische Trennung der Vorerzeugnisse mit und ohne Ursprungseigenschaft anhand ihrer Buchführung. In der entsprechenden Bewilligung vom 22. April 1988 waren neben der Auflistung der erfassten Vorerzeugnisse mit ihrer jeweiligen Positionsnummer des Harmonisierten Systems (HS) unter Punkt 2.1 die Kriterien für die Annahme einer Austauschbarkeit genannt. Im Jahr 1999 beantragte die Klägerin das Verfahren der buchmäßigen Trennung auch für ihre auftragsbezogenen Waren, die den größten Teil der Produktion betrafen. Im Rahmen des Antragsverfahrens wurde eine Außenprüfung durchgeführt. Dabei kam es zu keinen Beanstandungen hinsichtlich der bisherigen Handhabung des Verfahrens der buchmäßigen Trennung durch die Klägerin. Aus der Sicht des Prüfers bestanden keine Bedenken gegen die Erweiterung der Bewilligung hinsichtlich der auftragsbezogenen Waren. Dem folgend wurde unter dem 16. November 1999 eine erweiterte Bewilligung erteilt, in der die erfassten Vorerzeugnisse wieder anhand ihrer jeweiligen Positionsnummer des HS aufgelistet waren mit dem Zusatz, dass diese gleichartig und austauschbar seien. Eine im Jahr 2006 durchgeführte Außenprüfung, die insbesondere die im Folgenden in Rede stehenden Waren betraf, führte hinsichtlich der Frage des zutreffenden Nachweises der Ursprungseigenschaft zu keinen Beanstandungen. Auch im Rahmen der Anpassungen der Bewilligung in den Jahren 2007 und 2008 blieb das bisher bewilligte Verfahren der buchmäßigen Trennung im Wesentlichen bestehen. Insbesondere wurde weiterhin ausschließlich auf die Positionsnummern des HS abgestellt.

Unter dem 28. Juli 2010 bat die eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, in A den Beklagten zu 2.) in seiner Eigenschaft als Bundesstelle Ursprungsnachprüfung um die Nachprüfung der Echtheit und Richtigkeit dreier Ursprungsnachweise. Bei den Ursprungsnachweisen handelte es sich um die Erklärungen der Klägerin auf drei Handelsrechnungen an die X AG in ....... , schweizerische Eidgenossenschaft, vom 18. Februar 2008 über 10.281,54 €, vom 23. Oktober 2009 über 7.980,00 € und vom 25. Januar 2010 über 13.041,58 €, dass die Waren präferenzbegünstigte CE-Ursprungswaren seien. Der Beklagte zu 1.) führte daraufhin bei der Klägerin im Jahr 2010 und 2011 zwei Außenprüfungen durch. Dabei beanstandete er, dass die Voraussetzungen für eine buchmäßige Trennung nicht gegeben und die ausgestellten Präferenznachweise infolgedessen unzutreffend seien. Die buchmäßige Trennung nach den jeweiligen Positionen des HS sei nicht geeignet, die zu fordernde Gleichartigkeit und Austauschbarkeit der Materialien sicherzustellen. Dies könne nur unter Zuhilfenahme der internen Ordnungsnummern der Klägerin erfolgen. Eine rückwirkende Neuberechnung anhand dieser Ordnungsnummern sei aber nicht mehr möglich. Der Gesamtumfang der unzutreffenden Ursprungserklärungen betrug nach den Prüfungsberichten ungefähr 1,9 Mio. €.

Die Klägerin schloss sich in ihren Schreiben an den Beklagten zu 1.) zwar grundsätzlich dessen Rechtsauffassung an. Allerdings sei erst mit den Urteilen des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 10. Juni 2009, Az. 4 K 48...

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