Entscheidungsstichwort (Thema)

Nacherhebung eines Zolls im Falle nicht buchmäßig erfasster und einer Zollschuld entsprechender Abgabenbeträge

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für aus der Slowakischen Republik und aus der Tschechischen Republik eingeführte Gewebe kann keine Zollpräferenz nach Art. 10 der Assoziationsabkommen vom 31.12.1994 in Anspruch genommen werden, wenn sie aus einer Mischung von Vormaterialien (Fasern/Garne) mit und ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden sind, deren Beschaffenheit und Handelsqualität nicht identisch ist.
  2. Nach Art. 20a Abs. 1 der EGAbkProt CZE/SVK Nr. 4 können die Zollbehörden die Verwaltung der buchmäßigen Trennung der Lagerbestände nur für solche Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bewilligen, die gleich und untereinander austauschbar sind.
  3. Auf die zolltarifliche Einreihung einer Ware kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden.
  4. Beruhte das Unterbleiben der Erhebung der gesetzlich geschuldeten Abgabenbeträge auf der Vorlage inhaltlich unrichtiger Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die aufgrund unzutreffender Angaben zum Ursprung der verwendeten Garne ausgestellt worden sind, kommt ein Absehen von der Nacherhebung des Zolls nicht in Betracht.
 

Normenkette

ZK Art. 220 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Buchst. b; EGAbkProt CZE Nr. 4 Art. 2 Abs. 1 Buchst. a; EGAbkProt Art. 2 Abs. 1 Buchst. b, Art. 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Unterabs. 1, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 16 Abs. 1 Buchst. a, Art. 20a Abs. 1; EGAbkProt SVK Nr. 4 Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, b, Art. 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Unterabs. 1, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 16 Abs. 1 Buchst. a, Art. 20a Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2004, 2005

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.12.2010; Aktenzeichen VII R 32/09)

BFH (Urteil vom 09.12.2010; Aktenzeichen VII R 32/09)

 

Tatbestand

Die Klägerin betrieb in A eine Spinnerei. Zur Herstellung von Garnen verwendete sie u.a. synthetische Spinnfasern aus Polyester mit Ursprung in der Gemeinschaft sowie mit Ursprung in Drittländern.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 3. Februar 2003, ihr zu bewilligen, die Ursprungseigenschaft der verwendeten Spinnfasern buchmäßig nachzuweisen. Sie führte aus, die von ihr aus Asien bezogenen Fasern aus Polyester seien in ihrer technischen und materiellen Beschaffenheit identisch mit Fasern aus der Gemeinschaft.

Das beklagte Hauptzollamt bewilligte der Klägerin mit Verfügung vom 29. April 2003, die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung von Garnen verwendeten synthetischen Spinnfasern durch buchmäßige Trennung zu bestimmen. Im Einzelnen enthält die Bewilligung folgende Regelungen:

„1. Ich bewillige hiermit widerruflich, dass Sie den Ursprung der unter 2. bezeichneten Ware unter Verzicht auf die physische Trennung anhand Ihrer Buchführung bestimmen, soweit sie gleichartig und austauschbar sind, d.h. nach Beschaffenheit und Handelsqualität sowie ihren technischen und physischen Eigenschaften übereinstimmen.

2. Von dieser Bewilligung werden umfasst synthetische Spinnfasern der HS-Position 5503 zur Herstellung von Garnen aus synthetischen Spinnfasern der HS-Position 5509...”

Die Klägerin stellte aus den von ihr bezogenen Fasern Garne her, die sie in die Slowakische Republik und in die Tschechische Republik ausführte. Dabei bezeichnete sie die Garne in den von ihr ausgestellten Rechnungen als Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft. Aus den Garnen stellten mit ihr verbundene und in der Slowakischen Republik sowie der Tschechischen Republik ansässige Unternehmen Gewebe her, die in die Bundesrepublik Deutschland ausgeführt wurden. Die Klägerin meldete die Gewebe in dem Zeitraum vom 8. bis zum 31. März 2004 beim Zollamt A zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Auf Grund der von ihr vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sah das Zollamt A davon ab, Zoll zu erheben.

Im Einzelnen verarbeitete die Klägerin in ihrer Spinnerei folgende Fasern:

Faserart

Bezeichnung

Eigenschaften

Ursprung

105010

Polyester rohweiß glänzend

Gemeinschaft

105010

Polyester rohweiß glänzend

Drittland

105010

Polyester rohweiß glänzend

Gemeinschaft

105010

Polyester rohweiß glänzend

Gemeinschaft

105010

Polyester rohweiß glänzend

Gemeinschaft

105020

Polyester rohweiß halbmatt

Drittland

105020

Polyester rohweiß halbmatt

Gemeinschaft

105040

Polyester optisch aufgehellt glänzend

Gemeinschaft

105040

Polyester optisch aufgehellt glänzend

Gemeinschaft

105050

Polyester optisch aufgehellt halbmatt

Drittland

105050

Polyester optisch aufgehellt halbmatt

Gemeinschaft

105050

Polyester optisch aufgehellt halbmatt

Gemeinschaft

105070

Polyester schwer entflammbar rohweiß

Gemeinschaft

105072

Polyester schwer entflammbar halbmatt

Drittland

105073

Polyester low melt

Drittland

Die Faserarten und Fasertypen unterschieden sich auch untereinander hinsichtlich ihrer Festigkeit und ihrer Dehnungsfähigkeit.

Mit Verfügung vom 17. März 2004 widerrief das beklagte Hauptzollamt die Bewilligung vom 29. April 2003, weil die Klägerin auf eine physische Trennung der Fasern aus Gründen...

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