Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Schenkungsteuer bei mehreren Bedachten

 

Leitsatz (redaktionell)

Die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Schenkungsteuer ist einheitlich vorzunehmen, wenn bei Übertragung eines Grundstücks an mehrere Bedachte im Wege der Einzelrechtsnachfolge der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist.

 

Normenkette

BewG § 2 Abs. 1 Sätze 1-2, § 3 S. 1, § 19 Abs. 3 Nr. 2, § 138 Abs. 1, 3, 5 Sätze 1, 2 Nr. 2, S. 3; AO §§ 127, 179 Abs. 2 S. 2; ErbStG § 12 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

1998, 1999, 2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.08.2004; Aktenzeichen II R 22/04)

 

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 23.12.1998 hat „A” ihren Söhnen „S1” und „S2” (Kläger) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Teile der Grundstücke in M-Stadt, Gemarkung ..., Blatt ..., Flur ..., Flurstücke…und…zu Eigentum unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen. Zum Zeitpunkt der Schenkung waren Teile der Grundstücke an ...zur Betreibung der Golfanlage vermietet. Die Grundstücke waren zum Zeitpunkt der Schenkung noch nicht vermessen.

Mit Bescheid vom 03.03.2000 über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 23.12.1998 für Zwecke der Schenkungsteuer setzte der Beklagte den Grundbesitzwert der Grundstücke auf…DM fest und rechnete dem Kläger den Grundbesitzwert zur Hälfte zu. „S1” erhielt ebenfalls einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes, in dem ihm der Grundbesitzwert in Höhe von…DM hälftig zugerechnet wurde. In die Wertermittlung für die unbebauten Grundstücke bezog der Beklagte eine Fläche von…m² ein, die der Beklagte mit einem Bodenrichtwert für Golfgelände in Höhe von 30,00 DM pro m² bewertete.

Gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung hat der Kläger fristgerecht Einspruch eingelegt, der mit Einspruchsentscheidung vom 26.06.2002 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Der Kläger hat am 26.07.2002 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt der Kläger vor, die geschenkte Fläche betrage nach der Vermessung durch das Kataster- und Vermessungsamt M-Stadt…m². Davon seien…m² langfristig zur landwirtschaftlichen Nutzung an…vermietet. Diese Fläche sei im Ertragswertverfahren mit einem Wert von…DM (0,68 DM Ertragswert je Ertragsmesszahl - EMZ -) zu bewerten. Die vom Beklagten als Golfplatz bezeichnete Fläche von…m² bestehe aus…m² Ackerland,…m² Laubwald und…m² Sportfläche. Diese Bezeichnungen sind dem Liegenschaftskataster des Kataster- und Vermessungsamtes M-Stadt entnommen. Das Ackerland und der Laubwald seien ebenfalls im Ertragswertverfahren zu bewerten. Bei einem Ertragswert je EMZ von 0,68 DM ergebe sich für das Ackerland ein Ertragswert in Höhe von…DM und bei einem Ertragswert von 0,50 DM je 1 ar ergebe sich für die Holzung ein Ertragswert in Höhe von…DM. Für die Sportfläche sei in Ermangelung einer Ertragsmesszahl der Agrarlandquadratmeterpreis von 9,00 DM abzüglich 20 % (§ 145 Abs. 3 Bewertungsgesetz - BewG -) anzusetzen, so dass sich ein Grundbesitzwert für die Sportfläche von…DM ergebe. Die als Golfplatz genutzte Fläche sei als Ackerland zu bewerten, da die Mutter des Klägers und der Kläger lediglich Eigentümer des Grund und Bodes seien. Im Grundstücksmietvertrag vom 16.02.1990 sei die Grundstücksfläche zur Herrichtung und Unterhaltung einer Golfplatzanlage vermietet worden. Alle Anlagen des Golfplatzes müssten bei Einstellung des Golfplatzbetriebes entfernt werden. Der Kläger erhalte somit den Grund und Boden im Urzustand als Ackerland zurück. Insgesamt ergebe sich ein Grundbesitzwert für die zu bewertende Fläche in Höhe von…DM.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 23.12.1998 zum Zwecke der Schenkungsteuer vom 03.03.2000, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.06.2002, aufzuheben.

Nach Ansicht des Beklagten ist der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes vom 03.03.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.06.2002 insoweit zu ändern, als der Grundbesitzwert auf…DM festgestellt wird. Davon sei dem Kläger die Hälfte zuzurechnen (siehe Schriftsatz des Beklagten vom 14.11.2003).

Im Übrigen beantragt der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass Agrarland von…m² sei zum Quadratmeterpreis von 9,00 DM und damit mit…DM zu bewerten. Die als Golfplatz genutzte Fläche von…m² sei gemäß §§ 72 und 143 BewG als unbebautes Grundstück im Grundvermögen zu bewerten. Gegenstand der Schenkung zum 23.12.1998 sei ein Golfgelände mit internationalem Standard und nicht Ackerland gewesen, da nach § 14 Abs. 3 des Mietvertrages die Möglichkeit bestehe, die baulichen Anlagen von dem Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zu übernehmen. Gemäß Richtlinie 160 des Erbschaftsteuergesetzes sei der Golfplatz in Ermangelung von vorliegenden Vergleichswerten für Golfplätze mit den Bodenrichtwerten zu bewerten. Nach dem vorliegenden Bericht aus dem Jahre 2001 des Gutachterausschusses ...

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