Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung des Grundvermögens

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.11.2000; Aktenzeichen II R 45/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das mit einem Einfamilienhaus mit Schwimmbecken (28 m² Wasseroberfläche) bebaute Grundstück Im Acker 9 in A aufgrund der Ausstattung des Hauses zum 01.01.1989 im Sachwertverfahren zu bewerten ist.

Die Kläger kauften das streitige 900 m² große Grundstück 1975 für 120.000,– DM und bebauten es 1977 mit einem Wohnhaus mit einer Garage und einem Schwimmbecken. Die Herstellungskosten des Wohnhauses betrugen gemäß Angaben der Kläger in der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes auf den 01.01.1978 684.179,– DM und die Herstellungskosten des Schwimmbeckens betrugen 78.000,– DM.

Durch Einheitswertbescheid (Wertfortschreibung auf den 01.01.1978) vom 28.02.1980 stellte der Beklagte für das Grundstück einen Einheitswert in Höhe von 288.600,– DM fest und teilte nachrichtlich mit, daß Grundstücksart wie bisher Zweifamilienhaus sei. Den Raummeterpreis ermittelte der Beklagte mit 207,– DM pro m³. Den Einheitswert errechnete der Beklagte unter Zugrundelegung des Raummeterpreises von 207,– DM und eines umbauten Raumes in Höhe von 1.409 m³. Für das im Untergeschoß gelegene Schwimmbecken wurde ein Zuschlag von 39.200,– DM (28 m² × 1.400,– DM) und für den Kamin ein Zuschlag in Höhe von 1.400,– DM bei der Ermittlung des Einheitswertes berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Einheitswertberechnung wird auf den Einheitswertbescheid vom 28.02.1980 (Blatt 37 und 38 der Finanzamtsakte) Bezug genommen. Wegen der Lage des Schwimmbeckens, dem Grundriß des Hauses und der Garage wird auf den Bauplan des Architekten X (Blatt 9 der Bewertungsakte) Bezug genommen. Aus der Wohnflächenberechnung des Architekten X vom 12.08.1976 ergibt sich eine Wohnfläche des Erdgeschosses in Höhe von 124,50 m², dabei sind die Balkonflächen nur zu ¼ berücksichtigt (4,77 m² und 1,50 m²), für das Untergeschoß ergibt sich eine Fläche von 54,03 m², dabei ist das Schwimmbad nur mit der Hälfte der Grundfläche 21,04 m² und 1,51 m², der Notdienstraum mit 15,20 m² und das Arbeitszimmer mit 25,93 m² abzüglich Treppenfläche 7,03 m² gar nicht berücksichtigt. Der Architekt ermittelte eine Wohnfläche abzüglich 3 % Putz und 10 % Einfamilienhausabschlag von 155,85 m²; dazu weist er noch eine Fläche für Notdienstzimmer und Arbeitszimmer in Höhe von 33,08 m² aus. Wegen der weiteren Einzelheiten der Wohnflächenberechnung wird auf die Wohnflächenberechnung des Architekten X vom 12.08.1976 in der Bauakte der Stadt B Bezug genommen.

Am 27.09.1988 beantragten die Kläger eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung. Sie begründeten diesen Antrag damit, daß ähnliche Grundstücke in der Nachbarschaft im Ertragswertverfahren und nicht im Sachwertverfahren bewertet worden seien.

Der Beklagte ließ daraufhin von seinem Bausachverständigen am 20.02.1989 ein Gutachten erstellen, das unter anderem zu folgenden Ergebnissen kam: Das Grundstück liege in einer guten Wohnlage. Die Grundstücksfläche betrage 900 m². Die bebaute Fläche betrage für das Wohnhaus und die Doppelgarage 227,77 m². Das eingeschossige Wohnhaus sei ein Massivbau, voll unterkellert mit Flachdach und verputzter Fassade. Der umbaute Raum betrage für das Haus 1.166 m³ und für die mit dem Haus verbundene, unterkellerte Doppelgarage 243 m³, insgesamt 1.409 m³. Der Sachverständige bezeichnete die Ausstattung des Hauses als gut bis sehr gut. Er ist der Ansicht, das Grundstück sei im Ertragswertverfahren zu bewerten. Für die Bewertung im Ertragswertverfahren sprächen eine Wohnfläche unter 220 m² (168 m²), eine Wasserfläche des Schwimmbades unter 40 m² (28 m²), normale architektonische Gestaltung und Raumaufteilung, die sonstige Innenausstattung, die Grundstücksgröße von 900 m² und der Kanalanschluß mit Hebeanlage. Gegen die Bewertung im Ertragswertverfahren sprächen die Isolierverglasung, der offene Kamin, die Einbruchmeldeanlage, die Fußbodenbelege (Natursteinplatten, Parkett, Textilbelag) und das Schwimmbecken.

Der Beklagte war trotz des Gutachtens des Bausachverständigen, nachdem am 24.10.1989 eine weitere Ortsbesichtigung des zuständigen Sachbearbeiters und des Sachgebietsleiters stattgefunden hatte, der Ansicht, daß im Streitfall das Sachwertverfahren zu Recht angewandt worden sei, da die Isolierverglasung des Hauses, der offene Kamin, die Bodenbeläge und das Schwimmbecken die Anwendung des Sachwertverfahrens rechtfertigen. Eine erneute Überprüfung des Raummeterpreises durch den Beklagten führte zu einer Herabsetzung des Raummeterpreises von 207,– DM auf 188,– DM.

Der Beklagte erließ am 20.11.1990 einen berichtigten Einheitswertbescheid (Wert- und Artfortschreibung auf den 01.01.1989) mit dem der Einheitswert auf 263.100,– DM und die Grundstücksart Einfamilienhaus festgestellt wurde. Der Einheitswert wurde berechnet ...

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