Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung von Erbschaftsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Hat der Erbe hinsichtlich der durch Vermächtnis mit einem lebenslangen Nießbrauch belasteten Wertpapiere gemäß § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG 1974 anstelle der Sofortversteuerung die Aussetzung der Versteuerung gewählt, so hängt die Rechtsfolge der erstmaligen Entstehung der Erbschaftsteuer mit dem Erlöschen der Belastung nicht von der Bekanntgabe einer entsprechenden Mitteilung der Finanzbehörde ab.
  2. Eine derartige Mitteilung stellt mangels Regelung keinen Verwaltungsakt dar, wenn zuvor ein Antrag auf Aussetzung der Besteuerung zweifelsfrei steuerpflichtigen und belasteten Vermögens gestellt worden ist, der schon für sich allein das Hinausschieben der Entstehung der Steuer bewirkt.
  3. Wird anstelle der Nießbrauchsregeln zwischen dem Erben und dem Berechtigten eine Rentenzahlung vereinbart, deren Höhe den Erträgen des zuvor bestehenden Nießbrauchs entspricht, endet hierdurch nicht die Aussetzung der Besteuerung.
  4. Gegenstand der Besteuerung im Zeitpunkt des Erlöschens der Belastung ist auch im Fall einer derartigen Rentenvereinbarung das gesamte gesondert verwaltete Wertpapiervermögen einschließlich etwaiger Surrogate für zwischenzeitlich verkaufte Anteile.
 

Normenkette

ErbStG § 25 Abs. 1 Buchst. a, § 9 Abs. 2, § 37 Abs. 2; AO § 118 S. 1, § 122 Abs. 1, § 155 Abs. 1 S. 3, § 165 Abs. 4; BGB § 1068 Abs. 2, § 1079

 

Streitjahr(e)

1976

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.05.2007; Aktenzeichen II R 58/05)

BFH (Urteil vom 24.05.2007; Aktenzeichen II R 58/05)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 10.04.1976 verstorbenen Vaters A.C. Dieser hatte in seinem Testament vom 15.04.1972 mehrere Vermächtnisse ausgesetzt, die insbesondere auch das Betriebsvermögen betrafen. Bei den Vermächtnissen zu Gunsten seiner Ehefrau, der Mutter der Klägerin, war unter anderem bestimmt, dass sie den lebenslangen Nießbrauch an den Wertpapieren des Erblassers, die zum Todestag einen Wert von 1.214.200 DM hatten, erhalten sollte.

Da die am 30.12.1976 eingegangene Erbschaftsteuererklärung keine Angaben zur Wahl der Art der Versteuerung enthielt, fragte das seinerzeit zuständige Finanzamt (FA) mit einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 24.06.1977 an, ob die Klägerin hinsichtlich der nießbrauchbelasteten Wertpapiere die Sofortversteuerung oder die Aussetzung der Versteuerung wähle.

Hierzu teilte der Testamentvollstrecker, Rechtsanwalt, wie er angab „im Auftrag der Klägerin” am 12.07.1977 mit, die Klägerin wähle die Aussetzung der Versteuerung.

Unter Berücksichtigung, dass der Wert der Wertpapiere im Ergebnis höher war als der Reinnachlass einschließlich des der Klägerin verbliebenen Betriebsvermögens, nahm das FA ausweislich interner Vermerke keine Erbschaftsteuerveranlagung vor. Vielmehr teilte es mit Schreiben vom 05.09.1977 mit, dass die Versteuerung des Erwerbs nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung – ErbStG aF - ausgesetzt werde.

Das Schreiben war im Gegensatz zu weiteren, aufgrund dieses Erbfalls erlassenen Erbschaftsteuerbescheiden, die an den Testamentsvollstrecker gerichtet waren, an die Klägerin unter dem sowohl im Erbschein als auch in der Erbschaftsteuererklärung angegebenen Namen B.C. unter ihrer Wohnanschrift adressiert und mit einfachem Brief zur Post gegeben worden.

In der Folgezeit überwachte das FA den insoweit noch offenen Erbfall des Vaters der Klägerin durch regelmäßige Anfragen an die Meldebehörde.

Am 17.12.1981 schloss die Klägerin mit ihrer Mutter folgenden Vertrag:

„Gemäß Testament des 10.04.1976 verstorbenen A.C. hat dessen Ehefrau E.C. den Nießbrauch an den Wertpapieren des Verstorbenen, dessen Tochter B. K. die Wertpapiere geerbt hat. Wegen der geänderten steuerlichen Behandlung aufgrund der Rechtsprechung des BFH (s. Erlass vom 29.06.1981) wird folgendes vereinbart:

1. Frau C. verzichtet auf den Nießbrauch an den o. a. Wertpapieren zum 31.12.1981.

2. Für den Verzicht erhält Frau C ab dem 01.01.1982 eine Rente. Die Höhe der Rente richtet sich nach den Erträgen, die die mit dem Nießbrauch belasteten Wertpapiere bzw. (deren) Surrogate abwerfen. Für Zwecke der Rentenvorauszahlung wird zunächst von einem Betrag von DM 80.000 ausgegangen.

3. Frau K wird die Wertpapiere bzw. dessen (deren) Surrogate gesondert verwalten und ihrer Mutter, Frau C, jeweils Anfang des Folgejahres Abrechnung über die Höhe der Erträge erteilen.…„

Nach dem Tod der Mutter der Klägerin am 18.11.1998 teilte der nunmehr zuständig gewordene Beklagte der Klägerin am 20.01.2000 mit, dass die Steuer für den Erwerb vom Vater mit dem Erlöschen der Belastung durch den Tod der Mutter entstanden sei, und forderte sie auf, den Wert der nießbrauchbelasteten Wertpapiere zum Zeitpunkt des Todes der Mutter nachzuweisen.

Hierzu teilte die Klägerin am 14.02.2000 mit, das Nießbrauchsrecht sei bereits mit Vertrag vom 17.12.1981 zum 31.12.1981 abgelöst worden, so dass der 01.01.1982 den Steuerstichtag darstelle...

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