Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer Kürzung des gewerbesteuerrechtlich relevanten Gewinns bei Vermittlung von Beteiligungen an Gesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Gewerbeertrag einer Vertriebsgesellschaft, deren Gesellschaftszweck in der Vermittlung von Beteiligungen besteht, ist nach § 9 Nr. 2 GewStG um Vermittlungsprovisionen zu kürzen, die sie als Sondervergütung für die Vermittlung von Anteilen an einer inländischen KG erhält, bei der sie selbst als Mitunternehmerin beteiligt ist.
  2. Lediglich Vergütungen für Leistungen, bei denen ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Leistung und der Mitunternehmerschaft ausgeschlossen erscheint, diese also nur zufällig zusammentreffen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
  3. Die Höhe der Beteiligung an der Mitunternehmerschaft ist grundsätzlich unbeachtlich.
  4. Auch wenn der Gesellschafter seine Leistungen im Rahmen seines eigenen Gewerbebetriebs erbringt, hat die Qualifikation als Sonderbetriebseinnahme Vorrang vor einer Zuweisung der Vergütung zu den Betriebseinnahmen des eigenen Gewerbebetriebs.
 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1992, 1993, 1994, 1995

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die rechtlichen Voraussetzungen einer Kürzung des Gewerbeertrags.

Gesellschaftszweck der Klägerin ist die Vermittlung von Beteiligungen und sonstigen Vermögensanlagen, insbesondere der Vertrieb von Beteiligungen an Schifffahrtsgesellschaften. In den Streitjahren 1992 bis 1995 vermittelte die Klägerin überwiegend Beteiligungen an Gesellschaften, an denen sie auch selbst beteiligt war. Die Provisionszahlungen für die Vermittlungsleistung der Klägerin erfolgten in diesen Fällen nicht unmittelbar durch die Gesellschaft, sondern im wesentlichen durch drei zwischengeschaltete Vertriebsgesellschaften, nämlich dem Büro „A”, der „Q” sowie der „W”. Die zugrundeliegenden rechtlichen Beziehungen sind in allen Fällen gleich gestaltet und werden von den Beteiligten anhand der Beteiligung MS „E” KG wie folgt exemplarisch dargestellt:

Die „W” war an der MS „E” KG (folgend: KG) mit einem Kommanditanteil von 500.000,- DM beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag der KG (Bl. 31 ff. GA) war die „W” berechtigt, Teile ihrer Einlage als Treuhänderin für Dritte zu halten. Des weiteren war sie nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet, die Platzierung des erforderlichen Eigenkapitals einschließlich der dazugehörigen Werbe- und Vertriebsmaßnahmen durchzuführen. Ein nach seiner Präambel „zur Ausgestaltung der übernommenen Gesellschafterleistungen” abgeschlossener gesonderter Geschäftsbesorgungsvertrag (Bl. 51 ff. GA) regelte einen Vergütungsanspruch der „W” sowie ihre Berechtigung, die Geschäftsbesorgung in Teilbereichen auf Dritte zu übertragen. Auf der Grundlage des Vertrages über den Erwerb einer treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligen (Bl. 25 ff. GA) übernahm die Klägerin einen Teil-Gesellschaftsanteil der „W” i. H. v. nominell 50.000,- DM. Nach dem Wortlaut dieses Vertrages erkannte die Klägerin die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der KG sowie des gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrages als für sich verbindlich an. § 3 Abs. 3 des Vertrages regelt einen Vergütungsanspruch der Klägerin für Vertriebsleistungen sowie eine entsprechende Abtretung des der „W” gegen die KG zustehenden Vergütungsanspruchs. Die Abrechnungen der in der Folgezeit von der Klägerin erbrachten Vertriebsleistungen erfolgten jeweils über die „W” gegenüber der KG. Wegen der weiteren Einzelheiten werden die von der Klägerin als Anlagen zur Klageschrift vorgelegten Ablichtungen der Vertragsunterlagen in Bezug genommen.

Soweit die Klägerin in den Streitjahren Vermittlungsleistungen auf der Grundlage der vorbeschriebenen rechtlichen Gestaltung erbracht hat, nahm sie eine Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 2 Gewerbesteuergesetz in der für die Streitjahre geltenden Fassung GewStG vor. Im Rahmen der vom Finanzamt für Großbetriebsprüfung „R” durchgeführten Außenprüfung gelangte die Prüferin zu der Auffassung, dass die Zahlungen nicht als Sondervergütungen i. S. d. 2. Alt. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz EStG zu qualifizieren, sondern dem originären Betrieb der Klägerin zuzurechnen seien und eine Kürzung des Gewerbeertrages nicht vorzunehmen sei. Auf den schriftlichen Bericht vom 05.11.1998 nebst Anlagen wird Bezug genommen. Der Beklagte änderte daraufhin die bisherigen Feststellungen des Gewerbesteuermessbetrages entsprechend und hob den Vorbehalt der Nachprüfung jeweils auf. Die hiergegen erhobenen Einsprüche blieben erfolglos, auf die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 06.05.2002 wird verwiesen.

Mit der am 04.06.2002 beim Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, dass es sich bei den Provisionen um Sondervergütungen handele. Sie seien als solche bei der KG der Gewerbeertragsteuer unterworfen worden, eine nochmalige Versteuerung bei ihr der Klägerin komme nach der Vorschrift de...

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