Entscheidungsstichwort (Thema)

Halbabzugsverbot bei geringfügigen Einnahmen – Verlust aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils zum Kaufpreis von 1 € ,

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG greift hinsichtlich des Verlustes aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils auch dann ein, wenn durch die Beteiligung nur geringfügige zur Hälfte steuerfreie Einnahmen erzielt worden sind (hier: Veräußerung zum Kaufpreis von 1 €).
  2. Das in § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG geregelte Halbabzugsverbot ist verfassungsgemäß.
 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 40 Buchst. c, § 3c Abs. 2 S. 1, § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.04.2011; Aktenzeichen IX R 49/10)

BFH (Urteil vom 06.04.2011; Aktenzeichen IX R 49/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein vom Kläger im Streitjahr realisierter Veräußerungsverlust i. S. v. § 17 Abs. 1, 2 EinkommensteuergesetzEStG – im Hinblick auf das Halbabzugsverbot i. S. v. § 3c Abs. 2 EStG steuerlich nur zur Hälfte berücksichtigungsfähig ist.

Mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 20.02.1990 erwarb der Kläger von Herrn A. sämtliche Gesellschaftsanteile an der A-GmbH – im Folgenden: GmbH – zu einem Kaufpreis von 70.000.- DM. Nachdem die GmbH mit Beschluss vom 12.02.2004 aufgelöst und der Kläger zum Liquidator bestellt worden war, veräußerte er die Gesellschaftsanteile mit Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrag vom 22.12.2004 zum Preis von 1.- EUR an Frau B. In Ziffer III. 2) des Vertrages heißt es: „Der Kaufpreis ist bezahlt, worüber der Verkäufer hiermit Quittung erteilt.” Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger aus seiner Beteiligung an der GmbH keine dem Halbeinkünfteverfahren unterfallenden Gewinnausschüttungen erhalten hat.

Den erlittenen Verlust i. H. v. 35.789.- EUR (Veräußerungspreis 1.- EUR abzgl. gerundeter Anschaffungskosten von 35.790.- EUR) machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung 2004 als Veräußerungsverlust i. S. v. § 17 EStG geltend. Unter Hinweis auf das Halbeinkünfteverfahren berücksichtigte der Beklagte den erklärten Verlust mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom 06.10.2006 nur zur Hälfte. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein, mit dem sie sich u. a. gegen die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens wandten. Am 22.12.2006 erließ der Beklagte einen in einem anderen Punkt geänderten Einkommensteuerbescheid 2004. Daraufhin haben die Kläger am 24.01.2007 Klage erhoben.

Die Kläger machen geltend, die Regelung des § 3c Abs. 2 EStG sei zumindest insoweit verfassungswidrig, als es an einer vernünftigen Übergangsregelung für Altfälle fehle. Die Nichtberücksichtigung der Hälfte des erlittenen Veräußerungsverlustes widerspreche dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

Mit Einspruchsentscheidung vom 28.03.2007 hat der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 22.12.2006 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer auf 0.- EUR festgesetzt wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

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Er ist der Auffassung, § 3c Abs. 2 EStG finde auf ab dem Veranlagungszeitraum 2002 realisierte Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. v. § 17 EStG Anwendung und sei nicht verfassungswidrig.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Kläger den Änderungsbescheid vom 22.12.2006, mit dem der Beklagte ihrem Einspruchsbegehren in einem anderen Punkt entsprochen hat, unzutreffend als – abschließende – Entscheidung über ihren Einspruch angesehen und dagegen Klage erhoben haben. Denn die Klage ist mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 28.03.2007 in die Zulässigkeit hinein gewachsen. Zwar bestimmt § 44 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO – für die Fälle, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, dass die Klage – vorbehaltlich der §§ 45 und 46 FGO – nur zulässig ist, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine schon im Zeitpunkt der Klageerhebung notwendige Zugangsvoraussetzung, sondern um eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die erst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erfüllt sein muss (vgl. Bundesfinanzhof – BFH –, Urteile vom 17.05.1985 III R 213/82, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1985, 521; vom 29.03.2001 III R 1/99, BStBl II 2001, 432 und vom 23.04.2008 X R 20/08, BFH/NV 2008, 1682).

II. Die Klage ist aber unbegründet.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2004 vom 22.12.2006 und die Einspruchsentscheidung vom 28.03.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass auf den vom Kläger im Streitjahr realisierten Veräußerungsverlust i. S. v. § 17 Abs. 1, 2 EStG das Halb...

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