Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerberatergebühren: Für Kostenerstattung im Einspruchsverfahren besteht zwischen mehreren Gegenständen nur dann innerer Zusammenhang, wenn Vorgehen gegen mehrere Verwaltungsakte keine unterschiedlichen Erwägungen erfordert

 

Leitsatz (redaktionell)

Zwischen mehreren Gegenständen besteht nur dann ein innerer Zusammenhang, der Voraussetzung für die Annahme derselben Angelegenheit i. S. von § 10 Abs. 2 StBGebV ist, wenn das Vorgehen gegen mehrere Verwaltungsakte (hier: Ablehnung der Kindergeldfestsetzung für drei aufeinander folgende Berücksichtigungszeiträume) keine unterschiedlichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Erwägungen erfordert.

 

Normenkette

EStG § 77 Abs. 1 S. 1; StBGebV § 10 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2005, 2006, 2007

 

Tatbestand

Strittig ist die Höhe der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen i. S. von § 77 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Kläger bat die Beklagte mit Schreiben vom 15. Juni 2005 unter Hinweis darauf, dass sein am 28. Januar 1985 geborener Sohn nach Beendigung des Zivildienstes am 31. Mai 2005 im August 2005 eine Ausbildung beginnen werde, ihm für dieses Kind wieder Kindergeld zu zahlen (Kindergeldakte – KG-Akte – Bl. 69). Nach Vorlage einer Ausbildungsbescheinigung mit Angaben zur Höhe der Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 1. September 2005 bis Ende 2006 (KG-Akte Bl. 73) ging die Beklagte davon aus, dass der Sohn im Jahr 2006 voraussichtlich über dem Grenzbetrag i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG von 7.680 Euro liegende Einkünfte erzielen werde (KG-Akte Bl. 83). Sie hob daher die Festsetzung des Kindergeldes für dieses Kind, die sie am selben Tag intern durch eine Kassenanordnung für den Zeitraum von Juni 2005 bis Dezember 2005 vorgenommen hatte, ab Januar 2006 durch Bescheid vom 27. März 2006 gemäß § 70 Abs. 4 EStG auf (KG-Akte Bl. 84 f.). Einspruch gegen diesen Bescheid legte der Kläger nicht ein.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 (KG-Akte Bl. 90 ff.) beantragte der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtige, rückwirkend für den Zeitraum von Juni 2005 bis Juni 2007 Kindergeld. Die Prozessbevollmächtige wies darauf hin, dass der Kläger nach seinen Angaben für dieses Kind nach der Beendigung des Zivildienstes kein Kindergeld mehr erhalten habe. Sollten tatsächlich Kindergeldzahlungen vorgenommen worden sein, werde eine entsprechende Mitteilung erbeten. Der Sohn habe seine Ausbildung im Juni 2007 beendet. Dem Schreiben beigefügt war u. a. eine Berechnung der Einkünfte und Bezüge einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten für den Antragszeitraum. Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 überreichte der Kläger einen Kindergeldantrag und weitere zur Prüfung des Anspruchs erforderliche Unterlagen.

Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheide vom 8. Februar 2008 sowohl für das Jahr 2006 als auch für den Zeitraum von Januar 2007 bis Mai 2007 mit der Begründung ab, die Einkünfte des Kindes überschritten den (anteiligen) Grenzbetrag (KG-Akte Bl. 111 ff.). In dem für das Jahr 2006 ergangenen Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass für das Jahr 2005 bereits in voller Höhe Kindergeld gezahlt worden sei.

Der Kläger legte gegen die Bescheide mit Schreiben vom 13. Februar 2008 Einspruch ein (KG-Akte Bl. 116 ff.). Er erklärte, dass sich der Einspruch gegen die Ermittlung der zu berücksichtigenden Einkünfte des Kindes richte. Statt des Arbeitnehmer-Pauschbetrags seien tatsächlich entstandene Werbungskosten in Höhe von 3.279 Euro für das Jahr 2006 und 1.640 Euro für den Zeitraum von Januar 2007 bis Juni 2007 anzusetzen. Wie bereits im Schreiben vom 28. Januar 2008 mitgeteilt, ende der Anspruchszeitraum nicht bereits mit dem Monat Mai 2007, sondern erst mit dem Monat Juni 2007. Erst in diesem Monat sei die Ausbildung durch die Abschlussprüfung beendet worden. Unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge ergäben sich damit Einkünfte in Höhe von 6.510 Euro für 2006 und 3.614 Euro für Januar 2007 bis Juni 2007. Der Grenzbetrag in Höhe von 7.680 Euro (2006) bzw. der anteilige Grenzbetrag für den Berücksichtigungszeitraum im Jahr 2007 von 3.840 Euro sei daher jeweils unterschritten. Für den Zeitraum von Juni 2005 bis Dezember 2005 sei bislang nicht der gesetzlich zustehende Kindergeldbetrag gezahlt worden. Als sechstes zu berücksichtigendes Kind sei ein monatlicher Kindergeldbetrag in Höhe von 179 Euro zu zahlen gewesen. Gezahlt worden sei aber nur ein monatlicher Betrag in Höhe von 154 Euro. Noch zu zahlen sei daher ein Betrag in Höhe von ([179 Euro ./. 154 Euro =] 25 Euro x 7 =) 175 Euro.

Die Beklagte erließ daraufhin nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung (AO) geänderte Kindergeldbescheide für den Streitzeitraum vom 25. Februar und 18. März 2008 (KG-Akte Bl. 128 f., 140), in denen er das Kindergeld antragsgemäß festsetzte. Die Zuziehung der Prozessbevollmächtigen wurde als notwendig anerkannt.

Die Prozessbevollmächtige...

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