Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsbegrenzung für häusliches Arbeitszimmer – Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Qualifizierung als notwendiges Betriebsvermögen und die daraus folgende Steuerbarkeit des Veräußerungsgewinns steht der Einordnung der von dem Stpfl. für seine gewerblichen Zwecke genutzten Räumlichkeiten als häusliches Arbeitszimmer nicht entgegen.
  2. Das häusliche Arbeitszimmer bildet nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, wenn die für das Geschäftsmodell des Stpfl. (Exportberatung und Vermittlung von Maschinen und Anlagen) wesentlichen und prägenden Leistungen größtenteils außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen persönlicher Treffen mit den potentiellen Kunden erbracht werden.
  3. Bewirtungsaufwendungen sind auch bei Rechnungsbeträgen über 200 DM abzugsfähig, soweit auf den ausgestellten Rechnungen lediglich der Name des Bewirtenden fehlt und Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen erstellt worden sind.
  4. Auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG, der lediglich eine Vereinfachungsregelung für den Fall der Gaststättenbewirtung darstellt, kann es nicht ankommen, wenn bereits die Anforderungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG erfüllt sind, Rechnungen vorliegen und die wirtschaftliche Belastung des Stpfl. durch Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen ist..
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nrn. 2, 6b

 

Streitjahr(e)

1998, 1999, 2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.04.2012; Aktenzeichen X R 58/09)

BFH (Urteil vom 18.04.2012; Aktenzeichen X R 58/09)

 

Tatbestand

Der Kläger war von 1998 bis zu seinem Wegzug in die USA am 5. August 2001 im Bereich „Exportberatung und Vermittlung von Maschinen und Anlagen” gewerblich tätig. Die Geschäftsidee des Klägers war, Dienstleistungen als externe „Exportabteilung” mittelständischer Unternehmen zu erbringen.

Für sein Gewerbe nutzte der Kläger in den Streitjahren 1998 bis 2000 Räumlichkeiten im privaten Wohnhaus, das im Miteigentum des Klägers und seiner Ehefrau stand. Dabei handelte es sich zum einen um Räumlichkeiten im Untergeschoss (42,81 qm), die sowohl über einen separaten Hauseingang als auch über eine innenliegende Treppe betreten werden konnten. Des Weiteren wurde ein Arbeitszimmer im ersten Obergeschoss (17,8 qm) genutzt, das über eine Treppe im Wohnbereich zu erreichen war. Auf die vom Kläger erstellten Grundrisszeichnungen des Erdgeschosses sowie des Untergeschosses (Blatt 63 f. der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Der Kläger wies die entsprechenden Gebäudeteile in der Bilanz zur Hälfte als Betriebsvermögen aus, im Hinblick auf den seiner Ehefrau gehörenden Miteigentumsanteil wurde ein Mietvertrag geschlossen.

In den Jahren 2003 und 2004 führte das beklagte Finanzamt eine steuerliche Außenprüfung betreffend die Jahre 1998 bis 2000 bei dem Kläger durch. Dabei gelangte die Betriebsprüfung zu der Erkenntnis, dass es sich bei den von dem Kläger genutzten Räumlichkeiten um ein häusliches Arbeitszimmer handele, das nicht den Mittelpunkt der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit des Klägers darstelle, so dass lediglich Aufwendungen i.H.v. 2.400 DM p.a. abgezogen werden könnten. Die den Höchstbetrag übersteigenden Raumkosten i.H.v. 13.498 DM (1998), 23.934 DM (1999) bzw. 15.011 DM (2000) wurden dem Gewinn hinzugerechnet (Tz. 2.9 des Betriebsprüfungsberichts vom 26. Februar 2004 sowie ergänzendes Schreiben des Beklagten vom 7. Juni 2004). Des Weiteren wurden Bewirtungsaufwendungen i.H.v. 5.339 DM (1998), 8.969 DM (1999) bzw. 16.509 DM (2000) unter Hinweis darauf, dass Rechnungen über 200 DM auch den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten müssten (R 21 Abs. 8 Satz 4 der Einkommensteuerrichtlinien – EStR – a.F.), nicht anerkannt (Tz. 2.9 und Anlage 5 zum Betriebsprüfungsberichts vom 26. Februar 2004). Dies gelte auch für im Ausland angefallene Bewirtungsaufwendungen. Die Eigenbelege, die der Kläger weitgehend erstellt hatte, ließ die Betriebsprüfung zum Nachweis nicht ausreichen.

Auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen wurden am 9. Juli 2004 nach § 164 Abs. 2 der AbgabenordnungAO – geänderte Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 1998 bis 2000 erlassen. Dagegen legte der Kläger rechtzeitig Einspruch ein. Durch Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2007 setzte der Beklagte den Gewerbesteuermessbetrag 1998 bis 2000 unter einem hier nicht streitigen Gesichtspunkt herab. Im Hinblick auf die Raumkosten und die Bewirtungsaufwendungen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hat am 21. März 2007 Klage erhoben. Er begehrt zunächst den unbeschränkten Abzug der Raumkosten. Bei den von ihm genutzten Räumlichkeiten handele sich um eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO und nicht um ein häusliches Arbeitszimmer. Er sei in den Streitjahren häufig im Ausland tätig gewesen, die Betriebsstätte sei der einzige Anknüpfungspunkt in Deutschland gewesen. Sofern man die Räumlichkeiten nich...

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