Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Anspruch auf Eigenheimzulage bei Gewährung eines Schuldzinsenabzugs im Rahmen der niederländischen Einkommensteuerveranlagung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Gewährung des Schuldzinsenabzugs für das inländische selbstgenutzte Wohneigentum bei der Besteuerung des Nutzungswertes im Rahmen der niederländischen Einkommensteuerveranlagung ist eine Begünstigung im Sinne von § 6 Abs. 3 EigZulG, die zum Objektverbrauch für den Anspruch auf Eigenheimzulage führt.
  2. Die Behandlung des Stpfl. und seiner Lebensgefährtin als „fiscale partners” nach niederländischem Recht kann bereits deshalb nicht - wie es die Finanzverwaltung bei Eheleuten für möglich hält (vgl. dazu OFD Münster vom 20.10.2005, DStR 2005, 2126) - zur Unschädlichkeit der Steuervergünstigung im Ausland im Wege der zweifachen Förderung desselben Objektes führen, weil diese Form der Partnerschaft nicht mit einer Ehe im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG gleichgesetzt werden kann.
  3. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG lediglich Ehegatten, nicht aber die in ihrer Bindungswirkung noch hinter der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG zurückbleibende „fiscaal partnerschap” nach niederländischem Recht begünstigt.
 

Normenkette

EigZulG § 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, § 11; EStG § 26 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2008

 

Tatbestand

Der Kläger ist niederländischer Staatsbürger. Er und seine Lebensgefährtin schlossen 1992 einen notariellen Vertrag nach niederländischem Recht. Wegen des Inhalts dieses Vertrages wird auf die in der Akte des Finanzamts abgeheftete Vertragskopie sowie die den Beteiligten übersandte Übersetzung des Vertrags Bezug genommen. Danach sind sie für steuerliche Zwecke in den Niederlanden „wie verheiratet” anzusehen (sog. „fiscale partners” - Artikel 1.2 Wet inkomstenbelasting 2001).

Im Kalenderjahr 2008 baute der Kläger zusammen mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus in X, Y-weg. Für dieses Objekt wurde dem Kläger im Streitjahr der Schuldzinsenabzug nach niederländischem Einkommensteuerrecht gewährt. Im Rahmen der niederländischen Einkommensteuerveranlagung stellt der Nutzungswert eigengenutzten Wohnraums einen steuerbaren Tatbestand dar. Es wird ein Nutzungswert angesetzt, von dem Hypothekenzinsen abgezogen werden (Artikel 3.110 ff. Wet inkomstenbelasting 2001).

Am 26.06.2009 reichte der Kläger bei dem Beklagten für das erbaute Haus einen Antrag auf Eigenheimzulage ab 2008 ein (§ 12 Eigenheimzulagegesetz - EigZulG -). Mit Bescheid vom 24.09.2009 lehnte der Beklagte die Festsetzung der Eigenheimzulage mit der Begründung ab, dass Objektverbrauch nach § 6 Abs. 3 EigZulG vorliege, weil für das selbstgenutzte Wohneigentum eine steuerliche Begünstigung in einem anderen Staat gewährt worden sei. Der hiergegen eingelegte Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

Der Kläger ist der Auffassung, der niederländische Schuldzinsenabzug sei keine Begünstigung in einem anderen Staat im Sinne des § 6 Abs. 3 EigZulG. Aber selbst wenn der Schuldzinsenabzug eine derartige Begünstigung darstellte, wäre ihm und seiner Lebensgefährtin dennoch die Eigenheimzulage zu gewähren, weil sie aufgrund des in den Niederlanden geschlossenen notariellen Vertrages dort für steuerliche Zwecke wie verheiratet behandelt würden. Aufgrund dessen seien er und seine Partnerin so zu behandeln wie Verheiratete nach dem deutschen Gesetz.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 24.09.2009 das Finanzamt zu verpflichten, dem Antrag auf Eigenheimzulage stattzugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, dass der Schuldzinsenabzug im Rahmen der niederländischen Steuerveranlagung eine Begünstigung darstelle, weil es zu einer Besteuerung des Eigentumsmietwertes nicht kommen könne. Die Behandlung als „fiscale partners” nach dem niederländischen Recht führe nicht zu einem anderen Ergebnis, weil diese Partnerschaft der Ehe nach deutschem Recht nicht vergleichbar sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Eigenheimzulage ab 2008 nach § 11 EigZulG nicht zu.

I.

Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben nach § 1 EigZulG Anspruch auf eine Eigenheimzulage. Diese wird nach § 3 EigZulG für die Dauer von längstens acht Jahren gewährt. Der Anspruch besteht, wenn eine Wohnung im Inland, der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angeschafft oder hergestellt wird (§ 2 EigZulG; Europäischer Gerichtshof -EuGH- vom 17.01.2008, Rs. C-152/05, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2008, 326; Erhard in Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 2 EigZulG RdNr. 10), die ...

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