OFD Münster, Verfügung v. 20.10.2005, o. Az.

Der in den Niederlanden gewährte Schuldzinsenabzug stellt eine steuerliche Begünstigung von Aufwendungen für dasselbe selbst genutzte Wohneigentum im Sinne des durch das HbeglG 2004 geänderten § 6 Abs. 3 EigZulG dar. Bei der Frage des Objektverbrauchs durch die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen im Ausland, z.B. des Schuldzinsenabzugs in den Niederlanden, sind zunächst folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

Beschränkte Steuerpflicht in Deutschland Kein Eigenheimzulagenanspruch
Beschränkte Steuerpflicht in den Niederlanden Kein Schuldzinsenabzug in den Niederlanden,
  somit kein Fall der Objektbeschränkung
Unentgeltliche Überlassung einer Kein Schuldzinsenabzug in den Niederlanden,
Wohnung in Deutschland somit kein Fall der Objektbeschränkung
Unbeschränkte Steuerpflicht in Schuldzinsenabzug in den Niederlanden,
Deutschland und auf Antrag Behandlung als Prüfung der Objektbeschränkung
unbeschränkt Steuerpflichtiger in den  
Niederlanden  

Bei der Prüfung, ob für dasselbe selbstgenutzte Wohneigentum tatsächlich eine steuerliche Begünstigung von Aufwendungen gewährt worden ist, wird gebeten, im Regelfall von der Richtigkeit der Angaben im EHZ-Vordruck (Zeile 35 EZ 1A) auszugehen. Bestehen Zweifel, sollte zunächst beim Antragsteller selbst nachgefragt und z.B. die Vorlage von den entsprechenden Steuerbescheiden erbeten werden. In Ausnahmefällen können entsprechende Auskunftsersuchen an die niederländischen Steuerbehörden gerichtet werden.

Beim Erstobjekt von Ehegatten ist die gleichzeitige Inanspruchnahme der Eigenheimzulage und der Steuervergünstigung im Ausland für dasselbe selbst genutzte Objekt als unschädlich zu behandeln. In allen anderen Fällen ist die Gewährung der ausländischen Steuerbegünstigung als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung i.S. des § 175 Abs. 1 Satz Nr. 2 AO zu werten und der Bescheid über die Eigenheimzulage nach § 15 EigZulG entsprechend zu ändern.

 

Normenkette

EigZulG § 6 Abs. 3

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