vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerung von Leasingobjekten als Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ist die Veräußerung der zum Anlagevermögen gehörenden Leasingobjekte vor Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer an den Leasing-Nehmer und Fonds-Initiator Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes eines Leasing Fonds in der Rechtsform einer (Publikums -) KG, dessen Geschäftstätigkeit mit der Veräußerung beendet wird, ist der Veräußerungsgewinn als laufender, gewerbesteuerpflichtiger Gewinn zu qualifizieren.
  2. Bei einem derartigen einheitlichen Geschäftskonzept einer Leasing-Fonds-KG unterliegen auch die Gewinne, die Kommanditisten durch die vorzeitige Rückgabe der Geschäftsanteile an der KG gegen Auskehrung ihres abgezinsten Anteils an den projektierten Veräußerungsgewinnen erzielen, in entsprechender Anwendung der BFH- Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel als laufender Gewinn der Gewerbesteuer.
 

Normenkette

GewStG 2002 § 2 Abs. 1 S. 2, § 7; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, § 16

 

Streitjahr(e)

2004

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin und deren Kommanditisten im Jahr 2004 einen steuerbegünstigten, nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Aufgabe/Veräußerungsgewinn erzielt haben.

Die Klägerin ist ein von der „GmbH 1” (nachfolgend GmbH 1) aufgelegter Leasing Fonds in der Rechtsform einer (Publikums -) Kommanditgesellschaft. Die GmbH 1 war seinerzeit die „…” Leasing Gesellschaft der „A-AG” (vgl. Bl. 2 des Emissionsprospekts). Geschäftsführer der GmbH 1 waren „X”, „V” und „M”. Einziger Gesellschafter der GmbH 1 war die „GmbH 2” (GmbH 2), deren Geschäftsführer „X”, „V” und „M” waren. Einzige Gesellschafterin der GmbH 2 war die „A-AG”.

In den Jahren 1992 und 1993 hatte die GmbH 1 in vier Tranchen „ZZZ” „Fahrzeuge” für den „…” erworben und mit Vertrag vom 9.3.1992 an die „GmbH 5” (GmbH 5), an der die „A-AG” zu 90 % unmittelbar und zu 10 % mittelbar beteiligt war, auf unbestimmte Zeit vermietet. Die Leasingraten waren so bemessen, dass innerhalb von 60 Quartalen die Anschaffungskosten einschließlich Nebenkosten und Finanzierungskosten der GmbH 1 abgedeckt waren. Zum 15.6.2003 sah der Vertrag eine Anpassung der Leasingraten an das Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt vor. Nach sechs Jahren Laufzeit konnte die GmbH 5 den Vertrag erstmals ordentlich kündigen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 9.3.1992 Bezug genommen (Bl. 131 Beiakte -BA-).

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 10.12.1995 gegründet. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin ist die am Gesellschaftskapital nicht beteiligte Beteiligungs-GmbH mit Sitz in „Y-Stadt” (nachfolgend GmbH 3), eine 100 % tige Tochter der GmbH 2 (vgl. Bl. 58 ff des Emissionsprospektes). Geschäftsführer der GmbH 3 waren „X”, „V” und „M”. Geschäftsgegenstand der Klägerin war gem. § 2 des Vertrages der Erwerb und die Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter sowie die in diesem Zusammenhang stehenden Maßnahmen, insbesondere der Erwerb und die Vermietung der „ZZZ” „Fahrzeuge”. Die Gesellschaft war auf unbegrenzte Zeit eingegangen. Neben der GmbH 3 als Komplementärin war die „GmbH 4” (GmbH 4) als Kommanditistin mit einer Einlage von 30.000 DM Gründungsgesellschafterin (Bl. 8 des Prospektes). Einziger Gesellschafter der GmbH 4 war die GmbH 2. Geschäftsführer der GmbH 4 waren „V” und „M”. Das Gesellschaftskapital der Klägerin war durch Aufnahme weiterer Kommanditisten um 32.200.000 DM zu erhöhen.

An der Klägerin konnten sich beitretende Kommanditisten mit Wirkung ab 1.12.1995 und einer Mindesteinlage von 100.000 DM beteiligen. Die Kommanditisten konnten ihren Geschäftsanteil erstmals zum 28.2.2003 und nachfolgend zu jedem Kalenderquartal kündigen und der Komplementärin übertragen. Sie erhielten dann eine Abfindung in Höhe des jeweiligen Verkehrswertes ihrer Beteiligung. Zur Berechnung dieses Verkehrswertes wird auf Bl. 41 des Prospektes der Klägerin verwiesen. Im Ergebnis wurde der Kommanditist im Falle seiner Kündigung so gestellt, wie wenn die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt beendet worden wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag (Bl. 112 BA) und den Emissionsprospekt der Klägerin verwiesen. Von der Kündigungsmöglichkeit machten im Jahr 2003 Kommanditisten mit einem Kommanditkapital in Höhe von 10.302.531 Euro (62,52 % aller Kommanditisten) und bis zum 30.3.2004 Kommanditisten mit einem Kapital von 409.033 Euro (2,48%) Gebrauch (vgl. Anlage 8 des BP Berichts).

Die Klägerin erwarb von der GmbH 1 im Rahmen eines sog. „sale and lease back” Geschäftes zum 1.12.1995 in vier Tranchen die „ZZZ” „Fahrzeuge” - wobei für jede Tranche abhängig vom Ersterwerbszeitpunkt der GmbH 1 ein anderer Kaufpreis zu entrichten war - und vermietete sie an die GmbH 1, die ihr Mietverhältnis mit der GmbH 5 unverändert fortführte. Der zwischen der Klägerin und der GmbH 1 abgeschlossene Mietvertrag war zeitlich unbefristet und von der GmbH 1 frühestens zum 15.6....

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