vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Abtretungsempfängers gem. § 13 c UStG - Anfechtung der Forderungsabtretung durch Insolvenzverwalter

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die für den Erlass eines auf § 13 c UStG gestützten Haftungsbescheides gegenüber dem Abtretungsempfänger des Umsatzsteuerschuldners notwendige Vereinnahmung der Forderung auf Seiten des Zessionars entfällt nicht mit der Anfechtung der Forderungsabtretung durch den Insolvenzverwalter, da durch die Anfechtung lediglich ein Rückgewähranspruch in Form eines schuldrechtlichen Verschaffungsanspruchs begründet wird.
  2. Wenn und soweit die infolge der Abtretung vereinnahmten Beträge vom Abtretungsempfänger an den Steuerpflichtigen - oder im Falle der Insolvenz an den Insolvenzverwalter - zurückerstattet werden, beschränkt sich die Haftung auf die im einbehaltenen Restbetrag enthaltene Umsatzsteuer (so auch UStAE Abschn. 13c.1., Abs. 29 Satz 1).
  3. Eine weitere Minderung der Haftungsforderung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der einbehaltene Restbetrag der vom Abtretungsempfänger andernfalls zu beanspruchenden Insolvenzquote entspricht.
  4. Der Haftungsbescheid gemäß § 13 c UStG ist eine gesetzlich gebundene Entscheidung, für deren Rechtmäßigkeit die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend sind.
 

Normenkette

UStG § 13c; AO § 191 Abs. 1; InsO § 129

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.11.2013; Aktenzeichen V R 21/12)

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Sparkasse, begehrt mit ihrer Klage die Aufhebung eines gegen sie gerichteten Haftungsbescheides, durch den sie als Abtretungsempfängerin gemäß

§ 191 der Abgabenordnung - AO - i.V.m. § 13 c Umsatzsteuergesetz - UStG - vom Beklagten, dem Finanzamt - FA -, in Anspruch genommen wird.

Eine Kreditnehmerin der Klägerin, eine GmbH, hatte im Zuge der Liquidation ihres Geschäftsbetriebes 12 Fahrzeuge ihres Fuhrparks zu einem Kaufpreis in Höhe von 980.000,- EUR zzgl. 186.200,- EUR Umsatzsteuer im ersten Quartal 2010 veräußert. Den Kaufpreis hatte sie in voller Höhe (1.166.200 EUR) aufgrund einer Abtretungsvereinbarung mit der Klägerin vom 11.2.2010 zur Rückführung ihres Kontokorrentkredites abgetreten. Entsprechend der Abtretungsvereinbarung wurde der Bruttokaufpreis aus der Veräußerung der Fahrzeuge am 3.4.2010 dem bei der Klägerin geführten Kontokorrentkonto der GmbH gutgeschrieben und vollständig mit den bestehenden Kredit- und Zinsforderungen verrechnet.

Die Umsatzsteuer aus der Fahrzeugveräußerung wurde von der GmbH in ihrer am 12.4.2010 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für das 1. Quartal 2010 angemeldet, jedoch trotz Fälligkeit in Höhe von 182.051,37 EUR nicht entrichtet.

Am 8.2.2011 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit Schreiben vom 8.3.2011 hat der Insolvenzverwalter die Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin gemäß §§ 129 ff. der Insolvenzordnung - InsO - angefochten.

Durch Bescheid vom 8.6.2011 nahm das FA die Klägerin per Haftungsbescheid nach

§ 13 c UStG für die Umsatzsteuerrückstände der GmbH aus den Fahrzeugverkäufen in Höhe von 182.051,37 EUR in Haftung, weil an die Klägerin der Bruttokaufpreis vollständig abgetreten und von ihr auch in voller Höhe zur Rückführung des Kontokorrentsaldos vereinnahmt worden sei.

Mit Vergleich vom 29.6.2011 zwischen der Klägerin und dem Insolvenzverwalter erkannte die Klägerin das Bestehen von Anfechtungsansprüchen des Insolvenzverwalters bezüglich der Abtretungsvereinbarung vom 11.2.2010 grundsätzlich an. Im Vergleichswege verpflichtete sich die Klägerin hierin gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Zahlung von 300.000,- EUR zur Insolvenzmasse und zum Verzicht auf die Anmeldung weiterer Ansprüche zur Insolvenztabelle. Im Gegenzug für den Verzicht weiterer Forderungsanmeldungen erklärte der Insolvenzverwalter seinen Verzicht auf die Geltendmachung des Differenzanspruchs zwischen dem Zahlbetrag von 300.000,- EUR und dem Abtretungsbetrag von 1.166.200,- EUR. Außerdem stellte der Insolvenzverwalter die Klägerin im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen der Finanzverwaltung aus dem Haftungsbescheid frei (§ 4 Abs. 1 des Vergleichs).

Gegen den Haftungsbescheid hat die Klägerin Einspruch eingelegt und - nach aus Sicht der Klägerin vermeintlich am 4.8.2011 ergangener Einspruchsentscheidung - am 22.8.2011 Klage erhoben.

Sie trägt vor:

Die Klage sei zulässig erhoben worden. Das Schreiben des beklagten FA vom 4.8.2011 sei als Einspruchsentscheidung zu beurteilen, da das FA hierin eingangs ausführe: „Ihrem o.g. Einspruch vermag ich nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu entsprechen”.

Durch den Vergleich vom 29.6.2011 und die hierin vereinbarte Zahlung der Sparkasse in Höhe von 300.000,- EUR bei gleichzeitigem Verzicht auf die Anmeldung weiterer Forderungen zur Insolvenztabelle sei die Klägerin im Ergebnis im Hinblick auf die zu erwartende Insolvenzquote von ca. 70% in etwa so gestellt, als wenn sie den gesamten Bruttokaufpreis info...

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