Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufrechnung der Steuerschuld mit Anspruch auf Prozesszinsen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Zinslauf für einen ausgesetzten Steueranspruch kann nur dann durch Aufrechnung der Steuerschuld mit einem Anspruch auf Prozesszinsen enden, wenn diese durch Festsetzung fällig geworden sind.
  2. In einer freiwilligen Zahlung auf die Steuerschuld, die das Finanzamt nach rd. 3 Monaten zurücküberwiesen hat, liegt kein Verzicht auf die Weitergewährung der Aussetzung der Vollziehung.
 

Normenkette

AO § 220 Abs. 2 S. 2, § 226 Abs. 1, 237; BGB §§ 387, 389

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkommensteuer 1984 wurde zunächst mit Bescheid vom 16. Juli 1987 auf 55.415 DM festgesetzt. Die Zahllast betrug unter Berücksichtigung von Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer 43.059 DM. Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch vom 14. August 1987 stellten die Kläger zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, den der Beklagte zunächst ablehnte, ihm mit Verfügung vom 15. September 1987 jedoch i.H.v. 1.402 DM stattgab. Nach mehreren Änderungsbescheiden und aufgrund eines erneuten Antrages der Kläger setzte der Beklagte mit Verfügung vom 3. Dezember 1987 die Einkommensteuer 1984 i.H.v. 34.529 DM ab Fälligkeit (30. November 1987) von der Vollziehung aus.

Nachdem der Beklagte am 26. Juli 1989 einen erneuten Änderungsbescheid erlassen hatte, mit dem die Einkommensteuer auf 45.359 DM festgesetzt wurde, setzte der Beklagte den Zahlbetrag von 34.251 DM "ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den am 14. August 1987 eingelegten Einspruch" von der Vollziehung aus.

Aufgrund des Urteils des Senats vom 15. April 1994 im Verfahren 18 K 3/86 E zur Einkommensteuer 1976 ergaben sich für das Streitjahr 1984 ein Verlustvortrag aus 1983 und Verlustrückträge aus 1985 und 1986 mit der Folge, daß die Einkommensteuer 1984 mit Bescheid vom 4. August 1995 abschließend auf 17.760 DM festgesetzt wurde und eine Zahllast von 6.652 DM verblieb. In diesem Einkommensteuerbescheid hieß es, daß die Aussetzung der Vollziehung zum 7. September 1995 ende. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit Bescheid vom 27. November 1996 setzte der Beklagte für einen Betrag von 6.600 DM Aussetzungszinsen i.H.v. 3.069 DM fest, wobei er der Berechnung einen Zinszeitraum vom 30. November 1987 bis 07. September 1995 (93 Monate) zugrundelegte.

Den hiergegen eingelegten, von den Klägern nicht begründeten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 1998 als unbegründet zurück.

Mit ihrer hiergegen am 09. Juni 1998 erhobenen Klage tragen die Kläger vor, die Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1984 sei dem Grunde und der Höhe nach rechtswidrig. Die Festsetzung von Aussetzungszinsen sei bereits wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist unzulässig. Aufgrund des schwebenden Klageverfahrens über Prozeßzinsen zur Einkommensteuer 1981 und 1982 (18 K 4154/96 AO) bestehe auch ein Anspruch auf Verrechnung der wechselseitigen Forderungen, so daß eine vorherige Einziehung der Aussetzungszinsen aus Gründen des Verbots des "venire contra factum proprium" unbillig sei. Zudem lägen Gründe vor, die einen Verzicht des Beklagten auf die geltend gemachten Aussetzungszinsen rechtfertigten: Die Kläger hätten auf die Einkommensteuerforderung 1984, der die begehrten Aussetzungszinsen zugrunde lägen, am 02. Februar 1988 7.110 DM gezahlt. Der vom Beklagten vereinnahmte Betrag sei am 19. Mai 1988 ohne Angabe oder Nachvollziehbarkeit der Rückzahlungsgründe an die Kläger erstattet worden. Daher sei die spätere Festsetzung von Aussetzungszinsen, der ein Steuerbetrag von 6.600 DM zugrunde liege, unbillig und im Verzichtswege aufzuheben. Auch gegen die Bemessung des Zinslaufes bestünden erhebliche Bedenken: Aufgrund des Urteils des Senats vom 15. April 1994 seien den Klägern für Einkommensteuer 1981 und 1982 erhebliche Beträge erstattet worden, die bereits ab Rechtskraft des Urteils mit der Nachforderung für 1984 durch die Finanzkasse zu verrechnen gewesen seien. Es sei deshalb davon auszugehen, daß spätestens am 20. Juni 1994 und nicht erst am 07. September 1995 der Zinslauf hätte beendet sein müssen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid über Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1984 vom 27. November 1996 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 1998 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Steuerakten des Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Bescheid über Aussetzungszinsen vom 27. November 1986 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 1998 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

Der Zinsbescheid ist nicht verspätet erlassen worden. Gem. § 239 Abs. 1 Nr. 5 Abgabenordnung - AO - beginnt die Festsetzungsfrist in den Fällen des § 237 AO mit Ablauf des Kalenderjahres,...

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