Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbsmäßige Parkplatzvermietung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vermietung von Kfz-Abstellplätzen auf einem unbewachten privaten Grundstück an ständig und schnell wechselnde Nutzer kann einen Gewerbebetrieb darstellen, wenn der Steuerpflichtige nach den Gesamtumständen zur Erbringung der von ihm angebotenen Leistungen eine unternehmerische Organisation bereitstellt (Beschäftigung von Hilfskräften, Herrichtung des Platzes).

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.04.2003; Aktenzeichen X R 21/00)

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist seit 1978 Eigentümerin des unbebauten Grundstücks ". . ." in . . .. Nach ihrem eigenen Vorbringen beabsichtigt sie, das Grundstück demnächst zu bebauen. Vorerst nutzt sie das Grundstück in der Weise, dass sie es dem allgemeinen Straßenverkehr als Parkraum zur Verfügung gestellt hat, den sie selbst bewirtschaftet. Bevor die Klägerin das Grundstück ankaufte, wurde dieses bereits von der Stadt . . . als Parkplatz genutzt. Zu diesem Zweck war der Platz mit Bauschutt verfüllt und mit einem Schotterboden befestigt worden. In Längsrichtung verlaufen mehrere Holzbalken, vor denen jeweils - ohne weitere Unterteilung - geparkt werden kann. Das Grundstück ist an drei Seiten geschlossen und zur Straße hin mit einer sockelartigen Mauer abgegrenzt, die durch eine Ein- und Ausfahrt unterbrochen wird. Mitten in der Zufahrt steht zurückversetzt ein Wetterhäuschen, das dem aufsichtsführenden Angestellten bei schlechtem Wetter als Aufenthaltsgelegenheit dient. Von dort aus werden die ein- und ausfahrenden Fahrzeuge kontrolliert. Die rechts an dem Wetterhäuschen vorbeiführende Fahrspur wird als Einfahrt, die linke als Ausfahrt benutzt. In der Nähe der Zufahrt weisen Schilder auf die Öffnungszeiten des Parkplatzes (Montags bis Freitags von 8.00 bis 21.00 Uhr, Sonnabends von 8.00 bis 17.00 Uhr) und auf die Benutzungsgebühren hin (1 DM pro Stunde). Die Beleuchtung des Parkplatzes erfolgt über Beleuchtungsmasten, die bereits von der Stadt . . . errichtet worden sind. Die Parkplatzbeleuchtung wird im Zusammenhang mit der allgemeinen Straßenbeleuchtung eingeschaltet.

Beim Einfahren in den Parkplatz erhalten die Benutzer einen Parkzettel, auf dem handschriftlich die Ankunftszeit vermerkt wird. Beim Verlassen des Parkplatzes stellt der Angestellte anhanddessen die Dauer der Parkzeit fest und kassiert das entsprechende Entgelt. In Fällen, in denen ein Benutzer den Parkplatz erst kurz vor der Schließungszeit aufsucht und voraussichtlich länger als bis zum Ende der normalen Öffnungszeit parken will, wird die Gebühr im voraus kassiert. In Einzelfällen kommt es vor, dass ein Benutzer den Parkplatz, ohne vorausbezahlt zu haben, erst nach Beendigung der normalen Öffnungszeit verläßt; dann hat er "kostenlos" geparkt. Darüberhinaus wird der Parkplatz auch an Sonn- und Feiertagen genutzt, ohne dass hierfür eine Gebühr kassiert wird.

Auf den Parkzetteln befindet sich ein Aufdruck, dass mit der Annahme des Parkscheins ein Mietvertrag zustande kommt, der den Fahrzeughalter und/oder -führer berechtigt, auf unbestimmte Zeit einen Parkplatz zu benutzen. Eine Bewachung oder Verwahrung der Fahrzeuge ist ausgeschlossen. Die jeweils anwesenden Angestellten halten sich nach Darstellung des Zeugen . . . grundsätzlich in der Nähe des Wetterhäuschens auf und nehmen keinerlei Einweisungsfunktion wahr. Sie wechseln sich schichtartig ab und sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit über die Berufsgenossenschaft versichert.

Die Klägerin deklarierte die in den Streitjahren 1990 - 1993 erzielten Einkünfte in ihren Einkommensteuererklärungen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im einzelnen erklärte sie folgende Einnahmen und Ausgaben:

1990

1991

1992

1993

Einnahmen

Parkgebühren

DM

USt-Erstatt. Vorjahre

DM

USt-Erstatt. 1988

DM

Ausgaben

Personalkosten

DM

Grundbesitzabg.

DM

Allg. VerwKosten

DM

Haftpflichtvers.

DM

Gezahlte USt

DM

Zinsen u. NK

DM

Berufsgenossensch.

DM

Sonstiges

DM

Verlust/Überschuß

./.

./.

DM

Bei den Veranlagungen zur Einkommensteuer ordnete der Beklagte die Einkünfte den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu. Nach einer Betriebsprüfung beurteilte er die "stundenweise gebührenpflichtige Vermietung von Parkplätzen an laufend wechselnde Mieter" unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22.09.1976 I R 102/74 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1976, 793) endgültig als eine gewerbliche Betätigung und führte am 28.06.1995 für die Streitjahre erstmalige Gewerbesteuerveranlagungen durch.

Nach erfolglosem Einspruch hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie darauf hinweist, dass das in Bezug genommene BFH-Urteil nicht einschlägig sei. Das Urteil habe vorrangig dazu gedient, bei kommunalen Gebietskörperschaften eine Abgrenzung zwischen hoheitlicher Aufgabenerfüllung und rein wirtschaftlicher Tätigkeit vorzunehmen. Hierzu habe der BFH ausgeführt, dass die Einrichtung und der gebührenpflichtige Betrieb eines bewachten Parkplatzes durch eine Gemeinde zum nicht hoheitlich...

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