Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Erhöhung einer Pensionsrückstellung für eine bewilligte Altersversorgung unter Einbeziehung einer Umsatztantieme

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ist ein BP-Bericht weder in Bezug auf die außerbilanzielle Einkommenshinzurechnung und die Herstellung der Ausschüttungsbelastung noch in Bezug auf die zur verdeckten Gewinnausschüttung führenden Teiltatbestände eindeutig, so dass dessen Auswertung eine rechtliche Würdigung des von der Betriebsprüfung festgestellten Sachverhaltes voraussetzt, rechfertigen hierbei unterlaufene Fehler keine Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit.
  2. Eine Pensionszusage führt, soweit ihre Bemessung sich nach als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizierenden Gehaltsbestandteilen richtet, wiederum zu verdeckten Gewinnausschüttungen bei den Zuführungen zur Pensionsrückstellung und den nicht durch die Auflösung der Pensionsrückstellung neutralisierten Pensionszahlungen.
  3. Eine Umsatztantieme ist bei fehlender zeitlicher und höhenmäßiger Begrenzung im Regelfall auch dann eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn der begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer Minderheitsgesellschafter ist.
  4. Ein ordentlich und gewissenhaft handelnder Geschäftsleiter würde einem fremden Dritten eine Tantieme von 2,5 % auf Umsätze mit einer Rohgewinnmarge von lediglich 5 % nicht bewilligen.
  5. Ein umsatztantiemefreier Sockelbetrag hindert die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung hinsichtlich der Tantiemen für die übersteigenden Umsätze nicht.
 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2; AO § 129

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.03.2009; Aktenzeichen I R 45/08)

BFH (Urteil vom 04.03.2009; Aktenzeichen I R 45/08)

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde am 22.06.1977 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Herstellung und der Vertrieb von „A” sowie „T” aller Art. Gründungsgesellschafter mit zunächst 40 % der Anteile ist „M”, der zugleich zum Geschäftsführer bestellt wurde. Dieser hielt ab dem 03.04.1979 80 % der Anteile, weitere 10 % hielt ab diesem Zeitpunkt die „F” KG, „X-Stadt (Österreich)”. Ab dem 28.08.1979 war Herr „M” mit 90 % an der Klägerin beteiligt. Ab dem 22.04.1982 hielten Herr „M” und die „F” KG, „L-Stadt”, je 50 % der Anteile. Herr „M” reduzierte am 23.04.1992 zu Gunsten der „F” KG seine Beteiligung auf 25 % und gab am 29.11.1994 seine Beteiligung zu Gunsten der „F” KG vollständig auf. Der am 17.12.1934 geborene „M” erhielt am 19.12.1980 von der Klägerin eine Pensionszusage auf die Vollendung des 60. Lebensjahres in Höhe von 20 % der festen Monatsvergütung zzgl. 3 % je Dienstjahr, maximal aber 75 % des Festgehaltes. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung für die Jahre 1998 bis 2002 zog das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung den Fachprüfer für Versorgungsleistungen hinzu. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die Versorgungszusage sowie die ab August 1997 gezahlte Pension teilweise zu verdeckten Gewinnausschüttungen führe. Der Fachprüfer stellte fest, dass mit dem Geschäftsführervertrag vom 23.04.1992 mit dem zu diesem Zeitpunkt 57 und 4 Monate alten Geschäftsführer „M” vereinbart worden war, dass nunmehr auch die bereits seit 1980 gezahlte unbefristete Umsatztantieme Bemessungsgrundlage der Pension sei. Die Tantieme sollte 2 % des 4 Mio. DM übersteigenden Jahresumsatzes betragen, wobei der Betrag von 4 Mio. DM indexabhängig fortgeschrieben werden sollte. Mit einer am 29.07.1993 erfolgten Änderung wurde die Tantieme auf 2,5 % des 3 Mio. DM übersteigenden Umsatzes bezogen. Mit Geschäftsführervertrag vom 29.11.1994 wurde die Pensionszusage abschließend neu geregelt. Die Höhe der Pension berechnete sich nunmehr auf der Basis von 20 v. H. zzgl. einer 3 %-igen Steigerung je Dienstjahr, begrenzt auf maximal 75 % des monatlichen Festgehaltes sowie der Umsatztantieme, wobei die Tantieme (2,5 % des indexabhängigen Jahresumsatzes der alten Bundesländer ohne Berlin, jedoch zzgl. Belgien und Luxemburg, soweit 4 Mio. DM überschritten sind) auf einen Jahresumsatz von 25 Mio. DM begrenzt wurde. Hinsichtlich der Tantieme wurde der Durchschnitt der letzten drei abgelaufenen Kalenderjahre als maßgeblich bezeichnet. Die Pensionszahlungen sollten sich gemäß der Tarifentwicklung der höchsten Tarifgruppe eines Angestellten der Metallindustrie erhöhen. Dem Prüfer war während der Prüfung die Kopie einer nicht datierten Zusatzvereinbarung zum Geschäftsführervertrag vom 06.02.1986 übergeben worden, die laut Mitteilung der Klägerin vor dem 27.09.1991 erstellt worden sein müsse. In dieser Vereinbarung war bereits der jährliche Umsatzbonus in die Altersversorgung einbezogen worden. Der Prüfer stellte fest, dass die Pensionsrückstellung auf den 31.12.1991 indessen ohne Einbeziehung einer Umsatztantieme bemessen worden war. Der Prüfer war der Auffassung, dass die Umsatztantieme erst 1992 in die Bemessung der Pensionszusage einbezogen worden sei und daher nicht mehr erdienbar gewesen wäre. Im Übrigen ergebe sich durch die Einbezieh...

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