Entscheidungsstichwort (Thema)

Halbabzugsverbot für Einbringungsverluste gem. § 20 UmwStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG a. F. gilt auch für Einbringungsverluste i. S. d. § 20 UmwStG, da dem Steuerpflichtigen aufgrund des nach § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG zu fingierenden Veräußerungspreises steuerfreie Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG a. F. zufließen.
  2. Die Anwendung des Halbabzugsverbots auf Veräußerungsverluste ist verfassungsgemäß.
 

Normenkette

EStG 2002 § 3c Abs. 2 S. 1, § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c, § 17 Abs. 1, 2 S. 1, Abs. 4 S. 2; UmwStG § 20 Abs. 1, 2 S. 1, Abs. 4 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2002, 2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.02.2012; Aktenzeichen IX R 1/11)

BFH (Urteil vom 07.02.2012; Aktenzeichen IX R 1/11)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für das Jahr 2003 ein Einbringungsverlust und für das Jahr 2002 Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung von Gesellschaftsanteilen aufgewendet wurden, wegen der Anwendung des sogenannten Halbabzugsverbots gemäß § 3c Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) a.F. bei der Steuerfestsetzung nur zur Hälfte zu berücksichtigen sind.

Der Kläger erwarb im Dezember 1998 Anteile (40 %) an der A. GmbH. Den Anteilskauf finanzierte er durch die Aufnahme von Darlehen bei der Volksbank A-Stadt sowie bei der Volksbank B-Stadt. Zum 01.01.2003 erfolgte die Einbringung der Anteile an der A. GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (6,67 % am Stammkapital) gemäß § 20 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) in die B. GmbH (B. GmbH), die später umfirmiert wurde in die C. GmbH (C. GmbH).

Am 15.08.2003 sowie am 16.08.2004 erhielt der Kläger von der B. GmbH Dividendenausschüttungen i.H.v. 8.533,38 Euro in 2003 und 12.000,06 Euro in 2004. Die A. GmbH nahm keine Gewinnausschüttungen an den Kläger vor.

Mit Wirkung zum 30.06.2005 veräußerte der Kläger seinen Geschäftsanteil an der C. GmbH i.H.v. 40.000 Euro zu einem Veräußerungspreis i.H.v. 56.666 Euro.

Die aus der Finanzierung des Anteilskaufs an der A. GmbH resultierenden Finanzierungszinsen machte der Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 in voller Höhe steuermindernd als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend (6.908 Euro für 2002 und 5.174 Euro für 2003).

Der Beklagte erließ am 05.12.2005 Einkommensteuerbescheide für 2001 bis 2003, in denen er die geltend gemachten Schuldzinsen gemäß § 3c Abs. 2 EStG zur Hälfte berücksichtigte (3.454 Euro für 2002 und 2.587 Euro für 2003). Der Bescheid für 2003 erging hinsichtlich der Einkünfte aus der A. GmbH vorläufig.

Im Rahmen des hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens machte der Kläger einen Verlust gemäß § 17 EStG aus der Einbringung der Anteile an der A. GmbH in die B. GmbH i.H.v. 57.026,64 Euro geltend. Außerdem begehrte er weiterhin den Ansatz der Finanzierungskosten als Werbungskosten.

Der Beklagte erließ am 09.06.2006 für 2003 einen geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem er einen Verlust aus Gewerbebetrieb i.H.v. 29.046 Euro berücksichtigte. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben.

Nachdem der Kläger einen Auszug aus dem Prüfungsbericht der B. GmbH vorgelegt hat, änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid für 2003 am 22.08.2007 und berücksichtigte einen Verlust aus Gewerbebetrieb nach § 17 EStG i.H.v. 73.692 Euro zur Hälfte. Außerdem erließ der Beklagte für 2001 einen geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem er die geltend gemachten Schuldzinsen in vollem Umfang als Werbungskosten berücksichtigte. Das Verfahren wegen Einkommensteuer 2001 wurde abgetrennt und unter dem Aktenzeichen: 8 K 5328/06 E weiter geführt. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Verlust gemäß § 17 EStG sowie die in 2002 bis zu Einbringung der Anteile an der A GmbH in die B. GmbH angefallenen Schuldzinsen in voller Höhe steuerlich zu berücksichtigen seien. Hierzu trägt er vor, dass auf Grund der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.06.2009 (IX R 42/08 Bundessteuerblatt (BStBl) II 2010, 220), vom 14.07.2009 (IX R 8/09 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2010, 399) und des Beschlusses vom 18.03.2010 (IX B 227/09, BStBl II 2010, 627) es geklärt sei, dass Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 EStG nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur begrenzt abziehbar sei, wenn der Steuerpflichtigen keine Einnahmen aus der Beteiligung erzielt habe. Diese von der Rechtsprechung vorgegebene Bedingung sei vorliegend erfüllt. Die realisierten Einnahmen stünden ausschließlich in Zusammenhang mit der Beteiligung an der B. GmbH, der Einbringungsverlust hingegen resultiere aus der Beteiligung an der A. GmbH. Durch die Einbringung der Anteile an der A. GmbH in die B. GmbH sei lediglich ein fiktiver Verkaufspreis entsprechend den von § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG vorgegebenen Berechnungsmodalitäten nach § 17 EStG anzuse...

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