Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuer (02/1991 bis 03/1992)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.04.1999; Aktenzeichen I R 99/97)

 

Tenor

Die Lohnsteuerbescheide für Februar bis Dezember 1991 vom 11.12.1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.10.1994 werden dahingehend abgeändert, daß die Lohnsteuer für Februar bis Dezember 1991 auf jeweils 1.072,18 DM und der Solidaritätszuschlag für Juli bis Dezember 1991 auf jeweils 80,41 DM festgesetzt wird.

Die Lohnsteuerbescheide für Januar bis März 1992 vom 11.12.1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.10.1994 werden aufgehoben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 20,15 v. H. und der Beklagte zu 79,85 v. H..

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin als Arbeitgeber zur Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer nach § 38 Einkommensteuergesetz (EStG) in den Jahren 1991 und 1992 verpflichtet war. Die Klägerin ist eine Körperschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in × /Schweiz. Ihr Geschäftsbereich umfaßt unter anderem die Herstellung von Platinenschweißmaschinen und die Konzeption ganzer Anlagen zur Verschweißung von Platinen für die Automobilindustrie.

Am 21.9.1989 bestellte die Y AG, Deutschland, bei der Klägerin zwei identische Platinenschweißanlagen (die so bezeichneten PL/1 und PL/2) zur Herstellung von Längsträgern (vierteilige Platinen) für ein Auto. Gegenstand der Auftragserteilung war die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von 2 Stück PL – Mehrzweckanlagen für die Herstellung von quetschnahtgeschweißten Platinen zum Gesamtpreis von 23.680.000 DM. Diese umfaßte die Lieferung frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackung, Abladen, Zwischentransport, Montage, Inbetriebnahme, Probebetrieb und Personalschulung. Garantie wurde von der Klägerin auf die Dauer von 15 Monaten bei dreischichtigem Betrieb, gerechnet vom Tag der Abnahme im Werk des Auftraggebers übernommen. Bezüglich der Einhaltung der Betriebsbereitschaftstermine wurde eine Konventionalstrafe vereinbart. Außerdem war der Abschluß einer Montageversicherung auf Kosten des Bestellers unter Einbeziehung des Versicherungsinteresses der Klägerin Bestandteil des Vertrags. In § 4 der AGB des Versicherungsvertrags wurde das Ende der Haftung des Versicherers für den Tag bestimmt, an dem nach Beendigung der Montage ein Probebetrieb über einen Zeitraum von höchstens vier Wochen durchgeführt wurde oder die Abnahme erfolgt oder die Betriebsbereitschaft erklärt worden sei.

Am 4.2.1991 wurden Teile der zu montierenden Anlage PL/1 auf dem Betriebsgelände der Y AG in X-Dorf (Deutschland) angeliefert. Die Anlage war am 17.4.1991 fertig montiert und betriebsbereit. In der Zeit vom 10.6.1991 bis zum 6.9.1991 wurde die zweite Anlage PL/2 montiert und betriebsbereit erstellt. Nach Abschluß der Schulung des Personals am 26.4.1991 (PL/1) bzw. 16.9.1991 (PL/2) nahm die Y AG die Produktion in den Anlagen auf. Dabei wurde die Produktionsmenge langsam und nach Plan hochgefahren. Laut Vertrag sollte der Probebetrieb über vier Wochen unmittelbar nach Einsetzen der Betriebsbereitschaft abgewickelt werden, im Anschluß daran sollten die Leistungsnachweise erbracht werden.

Die Voraussetzungen für die Inbetrieb- und Abnahme waren unter Punkt 3. 9 des Pflichtenheftes zwischen den Beteiligten geregelt. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen (vgl. Blatt 33 f. FG-Akte).

Tatsächlich wurde der Leistungstest für die erste Anlage (PL/1) vom 21. bis 26.10.1991 und für die zweite Anlage (PL/2) vom 14. bis 19.10.1991 durchgeführt. In dieser Zeit wurden die beiden Anlagen dreischichtig mit maximaler Leistung betrieben. Der gegenüber der ursprünglichen Planung veränderte Zeitpunkt der Leistungstests bestimmte sich nach der internen Planung der Y AG, da alle in der Anlage eingesetzten und hierfür geschulten Mitarbeiter der Firma benötigt wurden und gleichzeitig der Verkauf der Produktion an den Abnehmer – die Auto AG – im Hinblick auf die Lagerkosten ohne Verzug gewährleistet sein mußte.

Am 4.4.1991 bestellte die Y AG eine dritte Anlage gleichen Typs (PL/3), da die Auto AG die Produktion auf US-Sicherheitsstandard umstellte. Dieser erforderte Platinen mit dickeren Blechen, was zu einer Senkung der Schweißgeschwindigkeit führte und eine dritte identische Anlage notwendig machte, um die in Aussicht genommene Produktionskapazität erreichen zu können. Am 5.7.1991 erreichte die Klägerin die Mitteilung über einen Entscheid von AUTO, wonach für die Längsträger nur noch Platinen bestehend aus drei Blechtafeln benötigt würden. Dazu komme aber neu der Träger LRV (Längsträger- Radhaus-Vorne), wofür eine Platine aus zwei Blechtafeln nötig sei. Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht entschieden, ob der Auftrag LRV an Y AG oder eine andere Firma gehen würde.

In einem Telefax von Y AG an die Klägerin vom 5.7.1991 ist das geänderte Anlagenkonzept wie folgt dargestellt:

  1. „Die PL/1 bleibt unverändert und erhält kurzfristig eine neue Software für Platinen mit einer und zwei Nähten.
  2. Die PL/2 wird...

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