Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.11.2001; Aktenzeichen X R 90/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das vom Kläger in 1992 bezogene Knappschaftsruhegeld gemäß § 48 Abs. 2 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) als abgekürzte Leibrente im Sinne von § 55 Abs. 2 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) zu besteuern ist.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erhielt in 1992 neben Versorgungsbezügen aus einer ehemaligen Tätigkeit als ein Knappschaftsruhegeld gemäß § 48 Abs. 2 RKG wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und einer einjährigen unterbrochenen Arbeitslosigkeit seit dem 01.04.1990 in Höhe von 50.877,00 DM. Ab dem 01.05.1994 erhielt der Kläger wegen Vollendung des 65. Lebensjahres auf Antrag statt des Knappschaftsruhegeldes die Regelaltersrente.

In der Einkommensteuererklärung für 1992 erklärten die Kläger den Ertragsanteil für das Knappschaftsruhegeld mit 7 %, da sie der Ansicht waren, daß es sich um eine abgekürzte Leibrente handele. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung besteuerte der Beklagte das Knappschaftsruhegeld hingegen als lebenslängliche Leibrente mit einem Ertragsanteil von 29 %. Zur Begründung berief er sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.01.1991 (X R 56/90, Bundessteuerblatt (BStBl.) II 1991, 688).

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die vorliegende Klage.

Die Kläger sind der Ansicht, daß das genannte Urteil des BFH nicht mehr herangezogen werden könne, da es zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs VI (SGB VI) ergangen sei. Nach § 33 Abs. 2 SGB VI stelle jeder der dort aufgeführten Renten wegen Alters eine selbständige Rentenart dar, auf die – bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen – gleichzeitig ein Anspruch bestehe. Die Rangfolge werde durch § 89 SGB VI geregelt. Das bedeute, daß derjenige, der bereits eine an ein bestimmtes Alter und bestimmte weitere Voraussetzungen gebundene Rente beziehe, bei Erreichen der Voraussetzungen des § 35 SGB VI die Regelaltersrente beziehen könne. Diese Regelaltersrente sei die in Abschnitt 167 Abs. 7 Satz Einkommensteuerrichtlinien (EStR) genannte Rente, die nun erstmals als lebenslängliche, unwandelbare Rente bis zum Lebensende gezahlt werde. Die bis zum Bezug dieser Rente gezahlte Rente könne daher nicht ebenfalls eine lebenslängliche Leibrente sei, da der Bezug von zwei lebenslänglichen Renten aus demselben Versicherungsverhältnis schon gedanklich nicht möglich sei. Die durch das Rentenreformgesetz ab 1992 geschaffene Möglichkeit, eine der verschiedenen selbständig nebeneinander bestehenden Rentenarten zu beanspruchen, müsse gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) zur Änderung der bisherigen Steuerfestsetzung führen.

Sie beantragen,

den Einkommensteuerbescheid vom 02.09.1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.11.1994 dahingehend zu ändern, daß die sonstigen Einkünfte in Höhe von DM mit einem Ertragsanteil in Höhe von 7 % berücksichtigt werden und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, daß entscheidend sei, ob durch die Umwandlung des vorgetragenen Knappschaftsruhegeldes in die Regelaltersrente aufgrund der Reform des Rentenversicherungssystems zum 01.01.1992 ein neues Rentenstammrecht gegründet oder das ursprüngliche Rentenrecht fortgeführt werde. Er halte an der Rechtsauffassung fest, daß es sich um einen einheitlichen Rentenanspruch handele. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und der Systematik des RKG. Das Gesetz bezeichne sämtliche Formen des Rentenanspruchs, der durch das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze fällig werde, einheitlich als Knappschaftsruhegeld nach Erreichen der Altersgrenze oder einfach als Knappschaftsruhegeld. Schon durch die einheitliche Bezeichnung bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, daß sämtliche Formen des Knappschaftsruhegeldes auf einem einheitlichen Rentenanspruch beruhen sollen. Auch die Reform des Rentenversicherungsrechts könne nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Zum einen sei das Rentenrecht bereits zum 01.04.1990 begründet worden, zum anderen habe der Kläger erst in 1994 einen Antrag auf Umstellung in eine Regelaltersrente gestellt. Die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO lägen nicht vor.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Das vom Kläger bezogene Knappschaftsruhegeld im Sinne des § 48 Abs. 2 RKG ist in 1992 mit einem Ertragsanteil in Höhe von 29 % zu versteuern, da es sich nicht um eine abgekürzte Leibrente im Sinne des § 55 Abs. 2 EStDV i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3 a) Einkommensteuergesetz (EStG), sondern um eine lebenslängliche Leibrente handelt.

Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung und damit auch das Knappschaftsruhegeld sind Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG (vgl. Urteil des BFH vom 04.10.1990 X R 60/90, BStBl. II 1991, 89...

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