Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.04.1998; Aktenzeichen I R 109/97)

 

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung im gewerbesteuerlichen Organkreis.

Die Klägerin leitet als Holdinggesellschaft die Unternehmen der X.-Gruppe, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Zu den Geschäftsbereichen der X.-Gruppe gehört u. a. der Maschinenbau. In diesem Geschäftsbereich ist die Klägerin über die Y.-Maschinenbau GmbH, deren Geschäftsanteile sie zu 100 v. H. hält, zu 69,9 v. H. an der Z.-AG (JAG) beteiligt. Die JAG hielt seit 1983 sämtliche Geschäftsanteile an der A.-GmbH (JVT). Diese Gesellschaft war alleinige Gesellschafterin der H.-GmbH (im weiteren kurz: H.-GmbH). Das Stammkapital der H.-GmbH belief sich im Streitjahr (1985) auf 4 Mio. DM, die Rücklagen auf 3,1 Mio. DM. Nach den Feststellungen des Finanzamts für Konzernbetriebsprüfung … (FA f. KonzBP) anläßlich einer Betriebsprüfung bei der Klägerin für die Jahre 1983 bis 1985 bestand im Prüfungszeitraum zwischen den genannten Unternehmen als Organgesellschaften und der Klägerin als Organträgerin ein steuerlich anzuerkennendes Organschaftsverhältnis i. S. von § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) und § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (vgl. Tzn. 13 u. 53 m. Anl. 10 des Berichts vom 14. Februar 1990). Gewinnabführungsverträge bestanden nach den Feststellungen der Prüfer nur zwischen der Klägerin und der X. Beteiligungs GmbH, der X. Umformtechnik GmbH (bis 1983), der X.-Elektronik GmbH (bis 1983) [vgl. Tz. 32 m. Anl. 4 des Berichts] und der JVT (vgl. Stellungnahme des FA f. KonzBP vom 27. Februar 1992, Gewerbesteuerakte, 1985)

Die H.-GmbH erlitt in den Jahren 1978 bis 1984 Verluste i. H. v. insgesamt 16.562.767 DM Die Klägerin glich diese Verluste – vom Beklagten unbestritten – jeweils über die ihr nachgeordneten Unternehmen des Organkreises aus. Die Verluste wurden ihr zugerechnet 1977 und 1985 erzielte die H.-GmbH Gewinne i. H. v. 1.518.477 DM und 631.514 DM

In der Unternehmensplanung der Z.-Gesellschaften waren für die H.-GmbH für die Jahre 1986 bis 1989 folgende Gewinne geplant:

1986

1987

1988

1989

0,1 Mio. DM

0,5 Mio. DM

0,6 Mio. DM

0,6 Mio DM

In einem internen Vermerk wurden im Juli 1985 Zweifel geäußert, ob diese Ergebnisse tatsächlich zu erzielen seien. Der Investitionsbedarf in den nächsten drei Jahren wurde auf 4 bis 6 Mio. DM geschätzt; man ging ferner davon aus, daß zusätzliche Mitarbeiter eingestellt werden müßten, was zu in der Planung nicht berücksichtigten Kostenbelastungen führe. Die künftigen Ertragsaussichten der H.-GmbH wurden daher als „bestenfalls ausgeglichen, mit größter Wahrscheinlichkeit aber negativ” beurteilt. In dem Vermerk wurde deshalb empfohlen, die Beteiligung an einen Wettbewerber zu veräußern. Hierbei sollte ein Veräußerungsverlust in Kauf genommen werden, weil dieser niedriger eingeschätzt wurde als die künftig zu erwartenden Betriebsverluste.

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 11. November 1985 veräußerte die JVT die Beteiligung an der H.-GmbH mit Wirkung zum Jahreswechsel 1985/86 für 2,5 Mio. DM an die B.-GmbH …. Sie bildete für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. November 1985 ein Rumpfwirtschaftsjahr und schrieb den Buchwert der Beteiligung an der H.-GmbH in Höhe von 7.081.666 DM zum Bilanzstichtag (30. November 1985) gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf 2,5 Mio. DM ab. Die JVT wurde durch Vertrag vom 28. November 1985 mit Wirkung zum 30. November 1985 mit der JAG verschmolzen. Die B. minderte den Kaufpreis aufgrund von Gewährleistungsverpflichtungen hinsichtlich der Bilanzansätze in der Bilanz der H.-GmbH zum 31. Dezember 1985 in den Jahren 1987 und 1988 um insgesamt 1,5 Mio DM

Der Beklagte setzte den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag für 1985 durch Bescheid vom 1. Juni 1987, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, auf 3.749.475 DM fest.

Bei der im Auftrag des Beklagten vom FA f. KonzBP durchgeführten Betriebsprüfung gelangten die Prüfer zu der Auffassung, daß die Teilwertabschreibungen im gewerbesteuerlichen Organkreis – darunter die von der JVT auf die Beteiligung an der H.-GmbH vorgenommene Abschreibung – mit Rücksicht auf die Anweisung in Abschn. 42 der Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR) 1990 und das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. November 1985 (I R 56/82, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFHE – 145, 78, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1986, 73) rückgängig zu machen seien (vgl. Tz 53.1 m. Anl. 10 Bl. 1 des Berichts und S. 8 des Arbeitspapiers zu den Prüfungsschwerpunkten für die X. AG [Betriebsprüfungsakte]). Körperschaftsteuerlich blieben die Abschreibungen unbeanstandet (vgl. Stellungnahme vom 27. Februar 1992, Ziff. 1.1).

Der Beklagte schloß sich dieser Beurteilung an und setzte den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag für 1985 durch geänderten Bescheid vom 20. Juni 1990 auf 3.545.306 DM fest. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob er auf. Den dagegen eingelegten Einspruc...

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